Urteil des BGH vom 27.10.2010

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5 StR 420/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 8. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die An-
ordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 € durch die
Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier überlassene Reisespesen
nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR
StGB § 73 Erlangtes 3).
Basdorf Raum Schaal
Schneider König