Urteil des BGH vom 07.02.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 160/12
vom
7. Februar 2013
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1
Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG
ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbrie-
fen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des
Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Be-
standsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.
BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 - OLG Frankfurt/Main
AG Korbach
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Stresemann,
die
Richter
Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der ersuchenden Behörde werden der
Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 16. Juli 2012 und die Zwischenverfügung des Amts-
gerichts Korbach - Grundbuchamt - vom 23. März 2012 aufgeho-
ben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Erledigung des Ersu-
chens vom 12. Januar 2012 nicht wegen der fehlenden Vorlage
der für die im Grundbuch von M. Blatt 382 in Abteilung III unter
den Nummern 6 und 7 eingetragenen Rechte erteilten Grund-
schuldbriefe zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer der im Grundbuch von M.
Blatt 382 unter der laufenden Nummer 49 des Bestandverzeichnisses aufge-
führten Flurstücke 48/1 und 48/2 der Flur 2 eingetragen. In Abteilung III des
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Grundbuchs sind unter den Nummern 6 und 7 zwei auf dem Grundstück Num-
mer 49 lastende Briefgrundschulden eingetragen. Das Flurstück 48/2 tauschte
der Beteiligte zu 2 in einem freiwilligen Landtauschverfahren, welches von der
Beteiligten zu 1 als Flurbereinigungsbehörde geleitet wurde, gegen das im
Grundbuch von M. Blatt 425 unter der laufenden Nummer 10 des Bestand-
verzeichnisses eingetragene Flurstück 10 der Flur 28. Als Eigentümer dieses
nach dem Grundbuchinhalt unbelasteten Flurstücks ist der Beteiligte zu 3 ein-
getragen. Die zu Lasten des getauschten Flurstücks 48/2 eingetragenen
Grundschulden belasten nach dem Tauschplan nicht mehr dieses Flurstück,
sondern das Flurstück 10.
Der Tauschplan ist unanfechtbar. Die Beteiligte zu 1 ordnete seine Aus-
führung an. Als Zeitpunkt des neuen Rechtszustands setzte sie den 8. Juli 2011
fest.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 hat die Beteiligte zu 1 das Grund-
buchamt um die Berichtigung der Grundbücher entsprechend den in dem
Tauschplan getroffenen Regelungen ersucht. Das Grundbuchamt hat mit Zwi-
schenverfügung vom 23. März 2012 die beantragten Eintragungen von der Vor-
lage der für die in Abteilung III des Grundbuchs von M. , Blatt 382, unter
den Nummern 6 und 7 eingetragenen Grundschulden erteilten Briefe abhängig
gemacht. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es
- ohne Angabe von Gründen - nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das
Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
die Beteiligte zu 1 das Eintragungsersuchen weiter.
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II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Vorlage der Grundschuld-
briefe notwendig, weil für die Erledigung des Eintragungsersuchens auch Ein-
tragungen in der dritten Abteilung des Grundbuchs unter den Nummern vorge-
nommen werden müssen, unter denen die beiden Briefgrundschulden eingetra-
gen sind. In den Spalten 5-7 sei die Belastung des Tauschgrundstücks mit den
Grundschulden zu vermerken; es handele sich nicht lediglich um eine andere
Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sondern Belastungsgegenstand sei
ein anderes Grundstück als vorher. Das Eintragungsersuchen ersetze nicht das
Erfordernis der Briefvorlage.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 78 Abs. 1 GBO
statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist
begründet. Zwar kann auch im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund ei-
nes Ersuchens nach § 79 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von
Grundpfandrechtsbriefen verpflichtet sein. Aber hier steht der Erledigung des
Eintragungsersuchens die fehlende Vorlage der Grundschuldbriefe nicht entge-
gen.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass
gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO der Grundschuldbrief vorzulegen
ist, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Mit diesen
Vorschriften werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll das Grundbuchamt in
die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung
Betroffenen (§ 19 GBO) zu prüfen. Dafür ist die Briefvorlage notwendig, weil der
Gläubiger einer Briefgrundschuld nicht in jedem Fall aus dem Grundbuch er-
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sichtlich ist. Der Übergang des Rechts auf einen neuen Gläubiger kann auch
außerhalb des Grundbuchs durch Übertragung der Grundschuld mittels schrift-
licher Erklärung und Übergabe des Briefes erfolgen (§ 1154 Abs. 1, § 1192
Abs. 1 BGB). Zum anderen dienen die Vorschriften zusammen mit denen in
§ 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs
und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen (OLG Düsseldorf, Rpfle-
ger 1995, 104).
2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen
"bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III
des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld einge-
tragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend
oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder
Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen
vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grund-
schuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn
rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder
nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN). Keine Eintra-
gungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO
sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber
grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Mei-
kel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN). Dasselbe gilt für die Ver-
lautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des
Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke,
Euro-Umstellungen seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen
oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen ange-
bracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek
oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbu-
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chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe
wiederum nur Hügel/Zeiser, aaO Rn. 19).
3. Dass es sich bei den für die Erledigung des Eintragungsersuchens
notwendigen Eintragungen um Eintragungen bei den Grundschulden handelt,
nimmt das Beschwerdegericht jedoch zu Unrecht an.
a) In dem Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§ 103a ff. FlurbG)
tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren Tauschplans
durch die Flurbereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszu-
stand entsprechend den Festlegungen in dem Tauschplan ein (§ 61 Satz 2,
§§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Die Rechtsänderungen vollziehen sich
außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um
Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§ 79 FlurbG) dient somit
der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s. § 80
FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewil-
ligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den
Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (BayObLGZ
1985, 372, 374). Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Vo-
raussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die bean-
tragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Un-
terlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es
nicht vorzunehmen (BayObLGZ aaO; vgl. allgemein Senat, Beschluss vom
20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, Umdruck S. 7 - zur Veröffentlichung be-
stimmt).
b) Folge der Rechtsänderung ist hier, dass an die Stelle des einen
Tauschflurstücks 48/2 das andere Tauschflurstück 10 tritt und umgekehrt (§ 68
Abs. 1 Satz 1, § 103f Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Das bedeutet, dass die Rechtsver-
hältnisse, die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weite-
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res an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzen (Grundsatz der dinglichen
Surrogation; vgl. Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl.,
§ 58 Rn. 1 f.). Dies gilt sowohl für das Eigentum als auch für dingliche Belas-
tungen der Tauschgrundstücke.
c) Die Berichtigung darf ohne die Vorlage der Grundschuldbriefe erfol-
gen, weil keine Eintragungen bei den Grundschulden vorzunehmen sind.
aa) Das Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 ist darauf gerichtet, die
Grundbücher wie folgt zu berichtigen: Das in dem Grundbuch von M. Blatt 382
eingetragene Flurstück 48/2 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu 2) soll als
Bestand abgeschrieben und als neuer Bestand in das Grundbuch von M.
Blatt 425, welches den Beteiligten zu 3 als Eigentümer ausweist, eingetragen
werden. Die in Abteilung III unter den Nummern 6 und 7 im Grundbuch von M.
Blatt 382 zu Lasten des Grundstücks Nummer 49 eingetragenen Briefgrund-
schulden sollen nicht in das Grundbuch von M. Blatt 425 übertragen werden.
Im Gegenzug soll das Flurstück 10 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu 3) in
dem Grundbuch von M. Blatt 425 als Bestand abgeschrieben und als neuer
Bestand in dem Grundbuch von M. Blatt 382 verzeichnet werden. Dieses
Flurstück soll für die in Abteilung III unter Nummern 6 und 7 eingetragenen
Briefgrundschulden haften.
bb) Die Übertragung des Flurstücks 48/2 von Blatt 382 auf Blatt 425 kann
gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 GBV im Grundbuch dergestalt vollzogen werden,
dass die Angaben zu diesem Flurstück in den Spalten 3 und 4 des Bestands-
verzeichnisses (laufende Nummer 49) rot unterstrichen werden, in den Spalten
7 und 8 der auf die Übertragung des Flurstücks als Teil des unter der laufen-
den Nummer 49 eingetragenen Grundstücks auf Blatt 425 hinweisende Ver-
merk eingetragen, das Flurstück als selbständiges Grundstück unter einer neu-
en laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von Blatt 425 verzeichnet wird
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und die Eintragung des bei dem Grundstück Nr. 49 verbleibenden Flurstücks
48/1 unverändert bestehen bleibt. Da das Flurstück 48/2 nach dem Tauschplan
lastenfrei geworden ist, scheidet die Eintragung eines Vermerks gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GBO in den Spalten 5-7 der Abteilung III von Blatt 382 bei
den die beiden Briefgrundschulden betreffenden Eintragungen, der die Übertra-
gung zur Mithaft nach Blatt 425 dokumentiert (siehe dazu Meikel/Böttcher,
GBO, 10. Aufl., § 7 Rn. 72), aus. Folglich ist in der Abteilung III von Blatt 425
ebenfalls keine Eintragung vorzunehmen.
cc) Eintragungen bei den Grundschulden erfolgen auch nicht wegen des
Umstands, dass das Flurstück 48/2 nicht mehr für sie haftet.
(1) Nach dem Tauschplan sind die Grundschulden erloschen, soweit sie
an dem Flurstück 48/2 bestanden. Die Rechtsänderung trat kraft Gesetzes ein
(§ 61 Abs. 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Sie wird in den Grundbü-
chern dadurch dokumentiert, dass das Flurstück lastenfrei abgeschrieben und
neu eingetragen wird (s. vorstehend unter bb). Nach § 46 Abs. 2 GBO gilt dies
als Löschung der Grundschulden in Ansehung des Flurstücks 48/2. Ob bei die-
ser Form der Löschung, die einer Löschung nach § 46 Abs. 1 GBO durch Ein-
tragung eines Vermerks, der das Erlöschen der Mithaft ausweist, in Abteilung III
Spalten 5-7 des Grundbuchs (s. KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl.,
§ 11 V Rn. 8) gleichwertig ist, in dem Fall der lastenfreien Abschreibung einer
noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Vorlage von Grundpfand-
rechtsbriefen erforderlich ist (bejahend: Bauer/von Oefele/Schneider, GBO,
3. Aufl., § 41 Rn. 13; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 41 Rn. 5 und § 62 Rn. 3;
Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13, 19 und § 62 Rn. 2; Mei-
kel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16 und § 62 Rn. 9; Meikel/Böhringer,
aaO, § 46 Rn. 104; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 41 Rn. 10 und § 62
Rn. 4; KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 41 Rn. 7; Burkhardt,
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BWNotZ 1987, 111, 112 f.; Gaberdiel, ZIP 1985, 1262 f.; verneinend: OLG Cel-
le, WM 1985, 1041, 1042; KEHE-Eickmann, aaO, § 62 Rn. 2), kann offen blei-
ben. Der Briefvorlage bedarf es für die Dokumentation der Abschreibung im
Grundbuch jedenfalls dann nicht, wenn
– wie hier – ein Bestandteil des belaste-
ten Grundstücks lastenfrei abgeschrieben werden soll. Bei der Abschreibung
eines realen Grundstücksteils, der katastermäßig noch nicht als Flurstück aus-
gewiesen ist, muss das belastete Grundstück vor der Abschreibung in zwei
(oder mehrere) Flurstücke geteilt werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 GBO). Diese
erhalten jeweils eine neue laufende Nummer im Bestandsverzeichnis der
Grundbücher. Das ursprüngliche Haftungsobjekt (Grundstück im Rechtssinn)
existiert damit rechtlich nicht mehr. Hier ist es jedoch anders. Im Gegensatz zu
der Ansicht des Beschwerdegerichts ist Belastungsgegenstand kein anderes
Grundstück als vorher. Das unter der laufenden Nummer 49 im Bestandsver-
zeichnis von Blatt 382 eingetragene Grundstück bleibt auch nach der Abschrei-
bung des Flurstücks 48/2 dort eingetragen (s. vorstehend unter bb). Die Grund-
schulden lasten unverändert auf diesem Grundstück. Dass es durch die Be-
standteilsabschreibung flächenmäßig kleiner geworden ist, berührt die Eintra-
gung in Abteilung III nicht. Auch wenn das Haftungsobjekt durch Bestandteils-
zuschreibung größer wird, erfolgt keine Eintragung
„bei der Grundschuld“ (s.
nachstehend unter dd).
(2) Die Briefvorlage ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Grund-
buchamt ohne die Briefe die Verfügungsbefugnis der Grundschuldgläubiger
nicht prüfen kann (vgl. Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16; Ga-
berdiel, ZIP 1985, 1262). Dieser Gesichtspunkt spielt nur bei einer auf einer
Willenserklärung beruhenden Pfandentlassung und der dadurch notwendigen
Löschung des Rechts eine Rolle, nicht jedoch dann, wenn die Flurbereini-
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gungsbehörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs ent-
sprechend den Festlegungen in einem Tauschplan ersucht (siehe oben un-
ter b).
dd) Die Belastung des Flurstücks 10 mit den in Abteilung III unter den
Nummern 6 und 7 auf Blatt 382 eingetragenen Briefgrundschulden ist dort
ebenfalls nicht in den Spalten 5-7 zu vermerken. Der Vermerk wäre allenfalls
dann anzubringen, wenn die Übertragung des Flurstücks 10 von Blatt 425 auf
Blatt 382 im Grundbuch in der Weise dokumentiert würde, dass es unter einer
neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 als selbständi-
ges Grundstück eingetragen würde. In einem solchen Fall wären die Grund-
schulden zu Gesamtgrundschulden geworden, weil sie nicht nur das neue
Grundstück (Flurstück 10), sondern auch weiterhin das alte, unter der laufenden
Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück (Flurstück
48/1) belasteten (§ 1132 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Belastungsgegenstand
wäre ein anderes Grundstück geworden. Eine solche Eintragung ist hier jedoch
nicht vorzunehmen. Nach dem Tauschplan wurde ein Pfandaustausch (dazu
Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300, 3302) in
dem Sinn vorgenommen, dass die Grundschulden weiterhin ausschließlich an
dem unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses von Blatt 382
bezeichneten Grundstück bestehen sollen. Das folgt daraus, dass das Flur-
stück 10 im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Flurstücks 48/2
getreten ist. Es hat deshalb auch dessen rechtliche Stellung erlangt, also nicht
die eines selbständigen Grundstücks behalten, sondern die eines Bestandteils
des unter der laufenden Nummer 49 eingetragenen Grundstücks bekommen.
Diesem Grundstück muss es zugeschrieben werden (§ 890 Abs. 2 BGB, § 6
Abs. 1 Satz 1 GBO), was grundbuchtechnisch im Bestandsverzeichnis von Blatt
382 nach Maßgabe der Vorschriften in § 6 Abs. 2, 5, 6 Buchst. b und c, § 13
Abs. 1 GBV geschieht. Dass sich die in Abteilung III von Blatt 382 unter den
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Nummern 6 und 7 eingetragenen Grundschulden nach dem Tauschplan (eben-
so nach § 1131 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB) auf das Flurstück 10 erstre-
cken, wird in Abteilung III nicht vermerkt. Bei der Bestandteilszuschreibung er-
folgt keine Eintragung bei der Grundschuld im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42
Satz 1, § 62 Abs. 1 GBO. Die Grundschuldbriefe müssen nicht vorgelegt wer-
den (Bauer/von Oefele/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 41 Rn. 14 und § 62 Rn. 6;
Demharter, GBO, 28. Aufl., § 41 Rn. 3; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41
Rn. 10; Hügel/Kral, aaO, § 62 Rn. 3; Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41
Rn. 31; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 41 GBO Rn. 11; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4052; Seehusen/Schwede/Schwantag/Win-
gerter, FlurbG, 8. Aufl., § 79 Rn. 4).
4. Nach alledem ist die Briefvorlage jedenfalls dann entbehrlich, wenn
- wie hier - ein Bestandteil des haftenden Grundstücks durch dingliche Surroga-
tion ausgewechselt wurde, ohne dass sich darüber hinaus an den Grundschul-
den etwas geändert hat (Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG,
8. Aufl., § 79 Rn. 4). Das Grundbuchamt hat somit zu Unrecht die Vorlage der
Grundschuldbriefe verlangt. Es ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung
des Beschwerdegerichts anzuweisen, die Erledigung des Eintragungsersu-
chens nicht wegen der fehlenden Grundschuldbriefe zu verweigern.
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IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30
Abs. 2 Satz 1 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
AG Korbach, Entscheidung vom 23.03.2012 - MU-425-17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2012 - 20 W 169/12 -
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