Urteil des BGH vom 23.10.2013

BGH: amphetamin, zusage, ermittlungsverfahren, versuch, einvernahme, akte, unterlassen, untersuchungshaft, beweisantrag, überprüfung

5 StR 401/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Ur-
teil des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2012 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, in sechs Fällen in Tat-
einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie
wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen; fer-
ner hat es einen Geldbetrag für verfallen erklärt sowie ein Faustmesser und
Betäubungsmittel eingezogen. Daneben hat es den Mitangeklagten K. vor
allem wegen mit dem Angeklagten getätigter Betäubungsmittelgeschäfte
ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Ange-
klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe gegen § 244
Abs. 5 Satz 2 StPO verstoßen. Dem liegt folgendes zugrunde:
a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen, die im Wesentlichen auf
den Angaben des Mitangeklagten K. beruhen, verkaufte diesem der
– die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitende
– Angeklagte seit Mai 2008
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„Speed“ zunächst zum Eigenverbrauch. Um seine hierdurch alsbald entstan-
denen Schulden zu tilgen, erhielt K. bereits seit Juni 2008 mehrfach
„Speed“ vom Angeklagten, um es für ihn weiter zu verkaufen. Im Zeitraum
von August 2008 bis Januar 2009 transportierte K. darüber hinaus sechs
Mal jeweils mehrere Kilogramm Amphetamin nach Deutschland; dieses hatte
er zuvor in Polen von B. und G. erhalten. Diese Lieferanten des
Angeklagten W. sind u.a. deswegen von der Staatsanwaltschaft
W. beim Bezirksgericht P. angeklagt worden, haben die Vorwürfe
in ihrer jeweiligen polnischen Beschuldigtenvernehmung jedoch bestritten
bzw. hierzu geschwiegen.
Am 17. von insgesamt 45 Hauptverhandlungstagen stellte die Vertei-
digung des Angeklagten den Beweisantrag, B. und G. als Zeu-
gen insbesondere dazu zu vernehmen, dass sie mit dem Angeklagten aus-
schließlich über Goldgeschäfte gesprochen, ihn aber nicht mit Amphetamin
versorgt hätten. Am 25. Verhandlungstag lehnte das Landgericht die bean-
tragten Beweiserhebungen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ab. Selbst
wenn die genannten Zeugen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55
StPO) keinen Gebrauch machen und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen
bekunden sollten, würde es nicht den Schluss ziehen, dass der Angeklagte
durch den Mitangeklagten K. zu Unrecht belastet worden sei.
b) Diese Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar hat das Landgericht bei seiner ablehnenden Entscheidung zu-
treffend als maßgebendes Kriterium angesehen, ob die Aufklärungspflicht die
Erhebung der beantragten Beweise erfordert; es war bei dieser Prüfung vom
Verbot der Beweisantizipation befreit (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994
– 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60). Es durfte daher den zu erwartenden Be-
weiswert der beiden Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweiser-
gebnisses würdigen und hierbei auch berücksichtigen, dass ihnen jeweils ein
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 5. September 2000
– 1 StR 325/00, NJW 2001, 695). Es hat
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aber der vorliegend besonders schwierigen Beweislage bei seiner Abwägung
nicht im notwendigen Maße Rechnung getragen:
Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass nicht nur die ge-
gen den Angeklagten generell, sondern auch die wegen ihrer Lieferantenstel-
lung bei den sechs Einfuhrtaten gegen die benannten Zeugen in Polen erho-
benen Vorwürfe im Wesentlichen auf den Angaben des Mitangeklagten K.
beruhten und sonstige, namentlich „objektive“ Indizien gerade für die am
schwersten wiegenden Taten des Angeklagten fehlten. Dies gilt auch des-
halb, weil sich die Zeugen zwar in Polen zunächst in Untersuchungshaft be-
fanden, dann aber aus Gründen entlassen wurden, die ungeklärt geblieben
sind und die das Landgericht zu ermitteln unterlassen hat. Darüber hinaus
hätte das Landgericht dem Umstand größere Bedeutung zumessen müssen,
dass sich der Mitangeklagte K. lediglich im Ermittlungsverfahren ausführ-
lich zu den Taten und den beiderseits der deutsch-polnischen Grenze Betei-
ligten, in der Hauptverhandlung jedoch nur noch über eine durch seine Ver-
teidigung verlesene Erklärung geäußert hat. Dieser lag im Übrigen eine Ver-
ständigung zugrunde, deren Grundlage aber nachträglich entfiel, weil der
Mitangeklagte K.
„entgegen seiner vorherigen Zusage nicht mehr bereit
war, Fragen des Gerichts zu seiner schriftlichen Einlassung zu beantworten“
(UA S. 13). In der Folge konnte insbesondere auch die Verteidigung ihn nicht
mehr „konfrontativ“ befragen (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK). Angesichts des
sich daraus ergebenden Beweiswertdefizites, auf das auch der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. August 2013 maßgeblich abge-
stellt hat, war die Beweislage nicht derart sicher (vgl. zu dieser Konstellation
BGH, Urteil vom 5. Februar 1997
– 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286), dass es
zum Versuch weiterer Aufklärung durch eine zeugenschaftliche Einvernahme
B. s und G.
‘ nicht gedrängt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss
vom 28. Januar 2010
– 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 23).
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer
anderen Würdigung der Beweise gelangt wäre, wenn die beiden Zeugen die
in ihr Wissen gestellten Umstände bestätigt hätten. Es hebt das angefochte-
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ne Urteil daher im vollen Umfang der Verurteilung des Beschwerdeführers
auf, und zwar auch bezüglich des waffenrechtlichen Verstoßes, da dieser in
engem Zusammenhang mit den übrigen Delikten stehen würde.
2. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf folgen-
des hin:
Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben, dass der Ange-
klagte vom 30. Juni bis 7. August 2008 dem Mitangeklagten K. in fünf
Fällen Speed veräußert hat, das jeweils aus einer zuvor zu diesem Zweck
beschafften Gesamtmenge stammte, so würden die einzelnen Akte des Be-
täubungsmittelumsatzes ein einheitliches Handeltreiben darstellen (sog. Be-
wertungseinheit; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1995
– 5 StR 469/95,
BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 7
– Sukzessivlieferungen entsprechend
Absprache). Sollte erneut eine Verfallsentscheidung getroffen werden, so
bedürfte es zunächst der Feststellung, was der Angeklagte tatsächlich er-
langt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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