Urteil des BGH vom 13.01.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 188/07
vom
13. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter
Dr. Karczewski
am 13. Januar 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 26. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Streitwert: 71.149 €
Gründe:
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Landgericht Duis-
burg mit dem im Rechtsstreit 3 O 239/04 (Haftpflichtprozess) am 15. De-
zember 2004 erlassenen Versäumnisurteil nicht für den vorliegenden
Deckungsprozess bindend festgestellt, dass die der früheren Vermieterin
des Klägers zuerkannten Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzan-
sprüche auf der Beschädigung einer fremden, vom Kläger gemieteten
Sache im Sinne des Leistungsausschlusses des § 4 I Nr. 6 Buchst. a
AHB beruhen.
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Auch wenn man das dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Vor-
bringen der dortigen Klägerin (früheren Vermieterin des jetzigen Klägers)
in den Blick nimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR
233/01 - VersR 2003, 635 unter II 2 b), ergibt sich lediglich, dass dem
Kläger (und Versicherungsnehmer) des vorliegenden Rechtsstreits das
von ihm 1992 zum Zweck des Betriebs einer chemischen Reinigung an-
gemietete Geschäftslokal von der Vermieterin in mangelfreiem Zustand
überlassen worden war und er es bei Beendigung des Mietverhältnisses
in mangelhaftem Zustand zurückgegeben, sich ferner mit der Verpflich-
tung, den Mangel zu beseitigen, in Verzug befunden hat. Der Mangel der
Mietsache bestand darin, dass das Erdreich unmittelbar und seitlich ver-
setzt unter der angemieteten Ladenfläche mit leicht halogenisierten Koh-
lenwasserstoffen (LHKW) kontaminiert war.
Soweit
der
jetzige
Kläger in dem genannten Versäumnisurteil zur
Beseitigung dieser Bodenverunreinigung und zum Ersatz für Schäden
verurteilt worden ist, die auf der verspäteten Erfüllung dieser Verpflich-
tung beruhen, stützt sich das auf den Anspruch der Vermieterin wegen
der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nach § 280 BGB.
Zwar ist der Mieter gemäß § 546 BGB auch verpflichtet, die Mietsache
nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzuge-
ben. Für diese Rückgabeverpflichtung ist der Zustand der Mietsache
(d.h. die Mangelfreiheit) jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung (BGHZ
104, 285, 289; 86, 204, 209). Gibt der Mieter eine mangelhafte Mietsa-
che zurück, so kann dies aber seine Schadensersatzpflicht wegen Ver-
letzung einer vertraglichen Nebenpflicht begründen (Palandt/Weidenkaff,
BGB 69. Aufl. § 546 Rdn. 5). Hier ist der gemietete Laden selbst voll-
ständig geräumt übergeben worden. Für eine Schadensersatzverpflich-
tung nach § 280 BGB reichte es aus, dass der von der Vermieterin bean-
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standete Mangel auf einer äußeren Einwirkung auf die Mietsache beruhte
(vgl. dazu Weidenkaff aaO § 536 Rdn. 20), nämlich die durch die Ausga-
sung von LHKW aus dem Boden verursachte Gefahr für künftige Mieter
und andere Personen. Insoweit war es für den Erlass des Versäumnisur-
teils unerheblich, ob die Substanz der Mietsache selbst beschädigt war
und ob sich der Mietvertrag auch auf das kontaminierte Erdreich er-
streckt hatte. Ebensowenig musste im Haftpflichtprozess die versiche-
rungsrechtliche Frage geklärt werden, ob eine Beschädigung der Mietsa-
che im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB
gegeben war. Entsprechende - bindende - Feststellungen können dem
Versäumnisurteil deshalb auch nicht entnommen werden.
Das Berufungsgericht durfte vielmehr im vorliegenden Deckungs-
prozess prüfen, ob das kontaminierte Erdreich zur Mietsache gehörte
und die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses erfüllt waren.
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Soweit es beide Fragen verneint hat, ferner soweit es den Vortrag
des Klägers zum Vorliegen eines Versicherungsfalles als ausreichend
bewertet hat, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch im Übrigen
nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Seiffert Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 4 O 403/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2007 - I-4 U 64/06 -