Urteil des BGH vom 22.01.2014

BGH: vergewaltigung, verkündung, überzeugung, überprüfung, zusage, rüge, nötigung, bundesanwaltschaft, vertreter

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 393/13
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
,
Rechtsanwältin
,
als Vertreterinnen der Nebenklägerinnen C. H. und
S. S. ,
Justizhauptsekretärin in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung,
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Mainz vom 12. März 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl-
len sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch be-
schränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht
vertreten wird, ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, der Strafausspruch beruhe nicht auf der freien,
aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Land-
gerichts (§ 261 StPO), dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat nicht dar-
getan, dass das Urteil auf Vorgängen beruht, die nicht Gegenstand der Haupt-
verhandlung waren. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Straf-
kammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, be-
gründet für sich genommen keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom
10. November 2010 - 5 StR 424/10). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das
Gericht habe sich aufgrund des erfolgten Verständigungsvorschlags dem Ange-
klagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene
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Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen § 46 StGB nur auf
die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011
- 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648 mwN).
Das Vorliegen einer informellen Absprache zwischen dem Gericht und
der Verteidigung, was einen Verstoß gegen § 257c StPO begründen könnte,
wird nicht behauptet.
2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Ent-
gegen der Ansicht der Revision beruht er nicht auf einer schon vor den
Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden Urteilsbera-
tung vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts.
Allein der Umstand, dass sich die durch das Landgericht verhängte Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung im
Rahmen des Verständigungsvorschlages hält, deutet nicht darauf hin, dass das
Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene
Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorher gemachte Zusage eingehalten
hat. Dagegen spricht schon, dass die seitens des Gerichts vorgeschlagene
Verständigung gerade nicht zustande gekommen war. Auch hatte das Land-
gericht keine so genannte "Punktstrafe" von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe
vorgeschlagen, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte
unter bestimmten Voraussetzungen mit einer "Bewährungsstrafe" rechnen kön-
ne.
Das Landgericht hat auch mit seiner Strafrahmenwahl, der Einzelstraf-
und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung den vom
Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren noch nicht unter-
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schritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang
der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums, des Prozessverhaltens des
Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde.
Fischer
Appl
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt
ist aus tatsächlichen Gründen
gehindert zu unterschreiben.
Fischer
Eschelbach
Ott