Urteil des BGH vom 14.01.2013

BGH: verfahrenskosten, beschwerdeinstanz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 76/10
vom
14. Januar 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg
und Dr. Bacher
am 14. Januar 2013
beschlossen:
Nach Erledigung der Beschwerde werden die Kosten und Ausla-
gen der Beschwerdeinstanz zu 60% der Betroffenen und zu 40%
der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Kosten und Ausla-
gen des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese je-
weils selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 729.665
festgesetzt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerde-
verfahren verbleibt es bei der Entscheidung des Beschwerdege-
richts.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der über-
einstimmenden Erledigungserklärung der Hauptparteien hinsichtlich der Be-
schwerde - einer Zustimmung der Bundesnetzagentur bedurfte es nicht (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08 und EnVZ 53/08, jeweils
Rn. 8 ff.) - entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese
sind entsprechend der Anregung der Landesregulierungsbehörde zu verteilen.
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Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht gebo-
ten.
Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens rich-
tet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirt-
schaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen
Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den
nach der - im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auf-
fassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der
Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der
Regulierungsperiode (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08,
RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom
30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2). Aufgrund dessen hat die von den Be-
troffenen begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschwerdege-
richts keinen Erfolg.
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 W 3/09 (Kart) -
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