Urteil des BGH vom 09.07.2014

BGH: beratung, aussichtslosigkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z R 2 5 / 1 4
vom
9. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2014 durch den
Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und
Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Streitwert: bis 25.000
Gründe:
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass
die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus-
sichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein
günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher
Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
20. November 2012 - XI ZR 511/11, juris Rn. 1 m.w.N.).
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b) Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint
aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Klägerin beigeordneter
Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich
zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgese-
hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis
zum 26. Juni 2014 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Eick
Safari Chabestari
Halfmeier
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.05.2013 - 8 O 17/13 Hä -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.01.2014 - 10 U 113
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