Urteil des BGH vom 10.01.2008

BGH (zpo, entlastung, anfechtung, aussicht, gesetzesmaterialien, antrag, eingabe, gesetz, bewilligung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 109/07
vom
10. Januar 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kos-
ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-
beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-
fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-
ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9).
Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
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Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs
und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger
bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch
von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Ent-
scheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v.
16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO
26. Aufl., § 574 Rn. 16).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
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Fischer Raebel Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -