Urteil des BGH vom 12.03.2013
BGH: erpressung, auflage, anhörung, gesamtstrafe
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 594/12
vom
12. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2012 wird der
Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. Juni
2012 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom
27. Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revisi-
on des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Straf-
ausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Gesamtstrafenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Straf-
kammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom
27. Oktober 2011 (UA S. 4) nicht beachtet. Wenn die zur Aburteilung an-
stehenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, aus
denen aber eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste, weil die Taten der
zeitlich späteren Vorverurteilung vor der zeitlich früheren begangen wur-
den, scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
eine Gesamtstrafenbildung aus den Strafen für die neu abzuurteilenden
Taten mit den Strafen aus den Vorverurteilungen aus (BGHSt 32, 190,
193; BGH NStZ 2003, 200, Rissing-van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55
Rn. 15; Fischer StGB 59. Auflage § 55 Rn. 12).
So liegt der Fall hier: Die Tat aus der nicht erledigten (späteren) Vorverur-
teilung vom 27. Juni 2012 (Tatzeit: 1. Januar 2007 bis 20. Januar 2007)
lag zeitlich vor der ersten nicht erledigten Vorverurteilung vom 27. Oktober
2011, weshalb nur insoweit eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.
Dies führt dazu, dass die erste nicht erledigte Vorverurteilung vom
27. Oktober 2011 eine Zäsurwirkung entfaltet. Eine Gesamtstrafenbildung
aus der Strafe für die hier neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der
späteren, nicht erledigten Vorverurteilung kommt damit nicht in Betracht."
Dem schließt sich der Senat an.
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Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker
Fischer
Appl
Berger
Krehl
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