Urteil des BGH vom 12.04.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 203/11
Verkündet am:
12. April 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6a
Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entspre-
chend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.
BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11 - KG
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 11. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
W. S. , dessen Erben die Kläger sind, war alleiniger Gesell-
schafter einer GmbH in M. , die Maschinen- und Dampfkesselarmatu-
ren herstellte. Er wurde strafrechtlich belangt und unter Einziehung seines Ver-
mögens verurteilt. Der überwiegende Teil des Betriebsvermögens der GmbH
wurde auf einen neu gegründeten VEB Messgeräte- und Armaturenwerke Karl
Marx M. übertragen. Das Grundvermögen der GmbH wurde in Volks-
eigentum überführt, als Rechtsträger der erwähnte VEB eingesetzt.
Der VEB wurde in die M. Armaturenwerke - M. AG umge-
wandelt, die AG wurde Eigentümerin der Grundstücke, als deren Rechtsträger
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der VEB im Grundbuch eingetragen war. Am 1. Oktober 1990 stellte die W.
S. GmbH i.L. (fortan die GmbH) einen Antrag auf Restitution des Un-
ternehmens und der Grundstücke, die ihr entzogen worden waren. Die beklagte
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verkaufte die
Anteile an der M. AG mit Vertrag vom 21. Januar / 10. Mai 1991 an einen
Investor, den sie von Ansprüchen der Alteigentümer freizustellen versprach. Die
M. AG verkaufte mit mehreren notariell beurkundeten Verträgen in den Jah-
ren 1991, 1992 und 1995 ungenutzte Betriebsgrundstücke der Gesellschaft an
Dritte. Die Restitutionsbehörde entschied mit - bestandskräftigem - Teilbescheid
vom 25. April 1994,
1. eine Restitution des enteigneten Unternehmens werde abgelehnt, weil
dieses stillgelegt und die Voraussetzungen für seine Wiederbelebung
nicht gegeben seien,
2. wegen der übrig gebliebenen Grundstücke werde das Verfahren aus-
gesetzt und
3. für die durch die Beklagte veräußerten, in dem Bescheid mit den Flur-
stücksangaben bezeichneten Grundstücke in M. stehe der
GmbH gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des erzielten Er-
löses, mindestens aber des Verkehrswerts zu.
Später trat die GmbH ihre Ansprüche an die Kläger ab. Mit der am
7. April 2009 zugestellten Klage haben die Kläger, gestützt in erster Linie auf
§ 6 Abs. 6a Satz 4, hilfsweise auf § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG (in der hier inso-
weit noch maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Wohnraummoder-
nisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823, am 24. Juli
1997, fortan VermG aF = heute § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG), Zahlung
von 1.684.706,70
€ nebst gestaffelten Zinsen seit dem 28. Oktober 1994 ver-
langt. Die Beklagte hält den Anspruch für unbegründet und erhebt unter ande-
rem die Einrede der Verjährung.
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Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von
1.495.511,08
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Kammergericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung
der Kläger abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision streben
die Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.662.332,70
nebst Zinsen in gestaffelter Höhe seit dem 28. Oktober 1994 an. Die Beklagte
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger für dem Grunde
nach gegeben. Er ergebe sich aus dem Bescheid der zuständigen Behörde
vom 25. April 1994. Darin sei der Anspruch festgestellt. Diese Entscheidung sei
für den Zivilrechtstreit zugrunde zu legen und hier nicht zu prüfen. Die Ansprü-
che aus dem Bescheid habe die GmbH wirksam an die Kläger abgetreten. Der
Anspruch sei jedoch verjährt. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren lasse sich
weder aus analoger Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB noch aus einer
unmittelbaren oder analogen Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ablei-
ten. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sei abgelaufen. Sie habe nach Art. 229
§ 6 Abs. 4 EGBGB mit dem 1. Januar 2002 begonnen, da der Anspruch zu die-
sem Zeitpunkt entstanden und den Klägern die Voraussetzungen des An-
spruchs bekannt gewesen seien. Anhaltspunkte für eine Hemmung bestünden
nicht. Vergleichsverhandlungen habe die Klägerin zu 1 erstmals am 1. Septem-
ber 2005 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch schon seit etwa ei-
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nem ¾ Jahr verjährt gewesen. Die Beklagte sei auch aus Treu und Glauben
nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden
Punkt nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der
GmbH als Berechtigter ein Anspruch auf Auskehrung der Erlöse aus der Ver-
äußerung der in dem Restitutionsbescheid bezeichneten Grundstücke und, so-
weit diese hinter dem Verkehrswert zurückbleiben, ein Anspruch auf Zahlung
der Differenz zusteht.
a) Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF.
Er setzt voraus, dass die Restitution eines Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1
Satz 2 VermG an dessen Stilllegung und die dann nach § 6 Abs. 6a Satz 1
VermG mögliche Restitution von Vermögenswerten des Unternehmens nach
§ 6 Abs. 6a Satz 4 VermG aF an deren Veräußerung scheitert. Ob diese Vor-
aussetzungen gegeben sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil
sich die Kläger auf die Feststellung ihres Auskehrungsanspruchs durch den
Teilbescheid der Restitutionsbehörde vom 25. April 1994 stützen. In diesem
bestandskräftigen Bescheid wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur
allgemein auf die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF hin-
gewiesen, sondern die Verpflichtung der Beklagten zur Auskehrung des Erlöses
aus der Veräußerung konkret bezeichneter Grundstücke und auf Zahlung der
etwaigen Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Verkehrswert dieser
Grundstücke förmlich festgestellt. Dieser Bescheid ist im vorliegenden Verfah-
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ren bindend (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2007 - V ZR 137/06, LKV 2007,
526, 527 Rn. 11-13; BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04, WM 2006,
1237, 1240 Rn. 25 f.).
b) In diesem Zusammenhang nicht zu prüfen ist ferner, ob die Beklagte
Schuldnerin des Anspruchs nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 oder 5 VermG aF ist. Die
Restitutionsbehörde hat die Pflicht der Beklagten zur Auskehrung der Erlöse
aus dem Verkauf der in dem Bescheid bezeichneten Grundstücke bestands-
kräftig festgestellt. Auch diese Feststellung ist für das vorliegende Verfahren
bindend. Ob sie zutrifft, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.
2. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser An-
spruch wirksam an die Kläger abgetreten worden ist und diese deshalb aktivle-
gitimiert sind.
a) Die Abtretung war zwar zunächst schwebend unwirksam (vgl. BGH,
Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 125 f.), weil die
Klägerin zu 1 bei diesem Rechtsgeschäft sowohl in eigenem Namen als auch
als Liquidatorin der GmbH aufgetreten ist, ohne wirksam von dem Verbot des
Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit zu sein. Die erforderliche Befreiung
ist aber im Verlauf des Rechtsstreits nachgeholt, die Abtretung durch die Kläge-
rin zu 1 für die GmbH wirksam genehmigt worden.
b) Der Wirksamkeit der Abtretung steht, anders als die Beklagte meint,
auch nicht der geltend gemachte Verstoß gegen § 30 GmbHG entgegen. Ob
die Abtretung überhaupt gegen das Rückgewährverbot verstößt, ist zweifelhaft,
weil die GmbH nicht mehr werbend tätig ist, sondern liquidiert wird. Jedenfalls
führt ein Verstoß gegen das Rückgewährverbot, wie das Berufungsgericht zu-
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treffend erkannt hat, nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nach
der spezialgesetzlichen Regelung in §§ 31, 43 GmbHG dazu, dass der Gesell-
schaft das entzogene Stammkapital wieder zuzuführen ist und dass die Gesell-
schafter und der Geschäftsführer nach § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 3 GmbHG für den
Ausfall haften (BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136, 125,
129 f. und vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 171). Dasselbe gilt
nach § 73 Abs. 3 GmbHG bei einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens unter
den Gesellschaftern, wenn diese zu der Schädigung eines Gläubigers der
GmbH führt.
3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, der Anspruch sei
verjährt.
a) Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 oder 5 VermG aF unterliegen al-
lerdings an sich der regelmäßigen Verjährungsfrist (Kreuter, NJ 2007, 488).
aa) Entschieden ist die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist
für die Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten aus § 7
Abs. 7 VermG (Mietherausgabe, Senat, Urteil vom 25. Februar 2005 - V ZR
105/04, juris Rn. 19 mit KG, VIZ 2004, 367, 368) oder des Verfügungsberechtig-
ten gegen den Berechtigten aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (Ersatz von Aufwen-
dungen, BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00, BGHZ 148, 241, 251). Für
Ansprüche aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3
und 4 VermG) gilt nichts anderes.
bb) Sie unterliegen, anders als die Kläger meinen, auch nicht deshalb ei-
ner Verjährungsfrist von 30 Jahren, weil diese im öffentlichen Recht die Regel-
verjährung ist oder weil für sie die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmte Frist für
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die Verjährung des Eigentumsherausgabeanspruchs entsprechend gilt. Das
Bundesverwaltungsgericht wendet die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach
§ 195 BGB aF auf öffentlich-rechtliche Ansprüche staatlicher Stellen unterei-
nander vor allem deshalb an, weil eine Verjährung in kürzerer Frist dem Prinzip
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widerstreitet (BVerwGE 132, 324, 328 f.).
Darum geht es bei Ansprüchen des Berechtigten gegen den Verfügungsberech-
tigten und die mit ihm haftenden Stellen aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG
aF nicht. Auf diese Ansprüche kann die Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1
Nr. 1 BGB nicht entsprechend angewendet werden. Diese Frist soll nur für den
Anspruch auf Herausgabe, nicht für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
aus dem Eigentum gelten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Mo-
dernisierung des Schuldrechts [fortan Entwurfsbegründung] in BT-Drucks.
14/6040 S. 105 f.). Sie ist deshalb auch auf sonstige Ansprüche aus dem Ei-
gentum nicht anzuwenden (Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 197
Rn. 6; NK-BGB/Mansel/Stürner, 2. Aufl., § 197 Rn. 24, 26, 29, 35). Das gilt
auch für Ansprüche auf ein Surrogat für das Eigentum (NK-BGB/Mansel/
Stürner, 2. Aufl., § 197 Rn. 35; aM MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 195
Rn. 41).
cc) Die danach an sich geltende regelmäßige Verjährungsfrist, die ent-
gegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die Ausschlussfrist nach § 6
Abs. 6a Satz 4 Halbsatz 2 VermG verdrängt wird (Senat, Urteile vom 25. Feb-
ruar 2005 - V ZR 105/04, juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2011 - V ZR 134/10,
NJW-RR 2011, 1031 Rn. 26 für § 7 Abs. 8 VermG), wäre hier, wie das Beru-
fungsgericht richtig gesehen hat, abgelaufen.
b) Nicht geteilt werden kann aber seine Ansicht, Ansprüche nach § 6
Abs. 6a VermG unterlägen der Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 197
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Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn sie durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sind.
Auf diese Ansprüche ist § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechend anzuwenden,
wenn sie durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellt sind.
aa) Bestandskräftig festgestellte Ansprüche werden von der Vorschrift
des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach ihrem Wortlaut nicht erfasst. Sie spricht mit
dem Begriff der „rechtskräftigen“ Feststellung in erster Linie die Feststellung
des Anspruchs durch staatliche Gerichte an, weil nur deren Entscheidung in
Rechtskraft erwachsen (Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 197
Rn. 10 f.). Die Vorschrift erfasst allerdings auch Entscheidungen anderer Stel-
len, wenn sie einem staatlichen Gericht vergleichbar unabhängig sind (Senat,
Beschluss vom 7. Juli 2004 - V ZB 61/03, NJW-RR 2004, 1578, 1579; Münch-
Komm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 197 Rn. 17). Gedacht ist dabei vornehmlich an
Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, oder
die Urteile von Schiedsgerichten (JurisPK/Lakkis, BGB, 6. Aufl., § 197
Rn. 18 f.). Zu solchen Stellen gehört eine Verwaltungsbehörde nicht. Dafür
kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sie unbeeinflusst von
Weisungen vorgesetzter Stellen entscheiden kann. Mit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
hat der Gesetzgeber die Regelung in § 218 BGB aF inhaltlich unverändert
übernommen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6040 S. 106). Diese Vor-
schrift war auf Verwaltungsbehörden nicht anzuwenden. Das folgte daraus,
dass § 220 Abs. 1 BGB aF die entsprechende Anwendung von § 218 BGB auf
die Feststellung von Ansprüchen durch Verwaltungsbehörden ausdrücklich an-
ordnete, was eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 218 Abs. 1
BGB aF auf die bestandskräftige behördliche Feststellung von Ansprüchen
ausschloss. Dieses Begriffsverständnis liegt auch der Vorschrift des § 197
Abs. 1 Nr. 3 BGB zugrunde, die deshalb auf die bestandskräftige Feststellung
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von Ansprüchen durch Verwaltungsakt nicht unmittelbar angewendet werden
kann.
bb) Das bedeutet aber nicht, dass solche Ansprüche ungeachtet ihrer
bestandskräftigen Feststellung durch Verwaltungsakt weiterhin der ohne diese
Feststellung geltenden Verjährungsfrist unterlägen, hier der regelmäßigen Ver-
jährungsfrist. Für sie ist zwar die Geltung der Verjährungsfrist von 30 Jahren
nicht ausdrücklich angeordnet. Auf sie ist aber § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entspre-
chend anzuwenden.
(1) Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieses Inhalts ist eine un-
beabsichtigte Lücke.
(a) Der Gesetzgeber hat sich bei der Reform des Verjährungsrechts
durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für die Beibehaltung
der Verjährungsfrist von 30 Jahren für titulierte Ansprüche entschieden, weil er
meinte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren dem Gläubiger
keine angemessenen Chance zur Durchsetzung seiner Ansprüche biete, und
weil er den Gläubiger nicht dazu zwingen wollte, durch von vornherein erfolglo-
se Vollstreckungsversuche den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1
Nr. 2 BGB zu erzwingen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6040 S. 106).
Diese Begründung trifft für alle titulierten Ansprüche ohne Unterschied zu, auch
für durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellte Ansprüche. Dem hatte
der Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten der Reform in der Weise Rechnung ge-
tragen, dass die dem heutigen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechende Rege-
lung in § 218 BGB aF nach § 220 Abs. 1 BGB aF auf solche Ansprüche ent-
sprechend anzuwenden war.
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(b) Diese Regelung hat der Gesetzgeber zwar nicht in das seit dem
1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht übernommen. Grund dafür war aber
nicht, dass er eine solche Gleichstellung nicht mehr für sachlich berechtigt hielt,
sondern die Überzeugung, die frühere Regelung habe keinen praktischen An-
wendungsbereich mehr, weil das Verwaltungsvorverfahren mit dem heutigen
§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausreichend geregelt und die endgültige Bescheidung
zivilrechtlicher Ansprüche den Gerichten vorbehalten sei (Entwurfsbegründung
in BT-Drucks. 14/6040 S. 116 zu Nummer 11 i.V.m. dem Verweis auf Pa-
landt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 220 Rn. 1). Das traf weitgehend, jedoch gera-
de nicht für den hier zu beurteilenden Bereich des Vermögensrechts zu. Über
die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz entscheiden, von hier nicht ein-
schlägigen Ausnahmen abgesehen, nicht unmittelbar die Gerichte, sondern die
zuständigen Verwaltungsbehörden. Das galt bei Bestandskräftigwerden des
Restitutionsbescheids vom 25. April 1994, auf den die vorliegende Klage ge-
stützt ist, nicht nur (wie noch heute) für den Anspruch auf Auskehrung des Ver-
äußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG aF, sondern (anders als
heute gemäß § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG) auch für den Anspruch auf Zahlung
des Verkehrswerts nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG aF. Das führt dazu, dass
nach dem Wortlaut des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für solche Ansprüche auch
nach bestandskräftiger Feststellung weiterhin die regelmäßige Verjährungsfrist
gilt. Daran ändert auch nichts, dass § 53 VwVfG sowohl in seiner vor dem
1. Januar 2002 als auch in seiner seitdem geltenden Fassung für durch Verwal-
tungsakt titulierte Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht. Denn
diese galt und gilt nur für Ansprüche des Staats gegen den Bürger, nicht für die
Restitutionsansprüche der nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten. Dass den In-
habern solcher titulierter Ansprüche damit nur die nach der Überzeugung des
Gesetzgebers unzureichende regelmäßige Verjährungsfrist zur Durchsetzung
ihrer Ansprüche verbleibt, widerspricht dem Plan des Gesetzes. Danach sollte
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es für titulierte Ansprüche bei der schon im bisherigen Recht vorgesehenen
Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieses Ergebnis stellte die Restituti-
onsgläubiger auch vor ein ungewolltes Dilemma: Die erreichte Titulierung ihrer
Ansprüche wäre für sie unter Verjährungsgesichtspunkten wertlos. Die ange-
messen lange Verjährungsfrist von 30 Jahren können sie aber nicht erreichen,
weil ihnen die erfolgte Titulierung das Rechtsschutzinteresse an der Anrufung
der Gerichte nimmt. Eröffnete man ihnen dennoch den Zugang zu den Gerich-
ten, erwiese sich die Anrufung der Verwaltungsbehörde, die sie für die hier zu
beurteilenden Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF nicht ver-
meiden konnten, als wenig zweckmäßig. Statt der beabsichtigten Beschleuni-
gung der Entscheidung ergäbe sich die Notwendigkeit einer doppelten Rechts-
verfolgung. Das ist ersichtlich weder gewollt noch sachgerecht.
(2) Dem Plan des Gesetzgebers entspricht es vielmehr, die entstandene
Lücke durch eine entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu
füllen.
(a) Die Lücke könnte durch die entsprechende Anwendung entweder von
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder von § 53 Abs. 1 VwVfG gefüllt werden. Die ent-
sprechende Anwendung sowohl der einen als auch der anderen Vorschrift führt
zu einem dem Plan des Gesetzes entsprechenden Ergebnis, nämlich dass
auch für die durch bestandskräftigen Restitutionsbescheid titulierten Ansprüche
eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Für die entsprechende Anwendung von
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sprechen die überzeugenderen Gründe.
(b) Diese Lösung entspricht dem früheren Recht, das das Regelungs-
problem in dem bereits erwähnten § 220 Abs. 1 BGB aF durch die entspre-
chende Anwendung des dem heutigen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechenden
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§ 218 BGB aF löste. Der Gesetzgeber hat sich bei der Verjährungsfrist für titu-
lierte Ansprüche und bei der technischen Ausgestaltung des Verjährungsrechts
eng an das frühere Recht gehalten. Er hätte sich deshalb auch insoweit an dem
Vorbild des § 220 Abs. 1 BGB aF orientiert, wäre ihm das Regelungsproblem
bewusst gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die in
§ 197 BGB bestimmten Verjährungsfristen als Ausnahmetatbestände verstan-
den hat. Dieser Umstand gebietet zwar Zurückhaltung bei der entsprechenden
Anwendung auf andere Tatbestände. Er steht ihr aber auch nicht entgegen,
wenn das - wie hier - dem der Ausnahmevorschrift zugrunde liegenden engeren
Regelungskonzept entspricht (BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VIII ZR
409/56, BGHZ 26, 78, 83; Senat, Beschluss vom 7. Juli 2004 - V ZB 61/03,
NJW-RR 2004, 1578, 1579; BAG, NJW 1969, 74; BayObLG, NJW 2000, 1875,
1876). Für die entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB spricht
ferner, dass die Feststellung von Restitutionsansprüchen durch das zuständi-
gen Vermögensamt funktionell der Feststellung von Ansprüchen durch ein Ge-
richt und nicht der in § 53 VwVfG geregelten Selbsttitulierung staatlicher An-
sprüche durch Leistungsbescheid entspricht.
4. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 6a
Satz 4 Halbsatz 2 VermG ausgeschlossen. Diese Ausschlussfrist gilt nach
Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Wohnraummodernisierungsgesetzes für die Ansprüche
der Kläger nicht, weil über diese bereits vor dessen Inkrafttreten bestandkräftig
entschieden worden ist. Außerdem hat sie nicht begonnen, weil es an dem da-
für erforderlichen Hinweis des Verfügungsberechtigten fehlt.
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III.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht
- aus seiner Sicht folgerichtig - die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen
hat. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf
Folgendes hin:
1. Die gegen die Schlüssigkeit der Klage erhobenen Einwände der Be-
klagten sind nur hinsichtlich des Erlöses aus dem Kaufvertrag vom 13. Februar
1995 begründet. Dieser Vertrag betrifft ein Grundstück, das in dem Bescheid
nicht aufgeführt worden ist. Über den Erlös aus diesem Verkauf ist nicht im vor-
liegenden Rechtsstreit, sondern im Verwaltungsverfahren vor der Restitutions-
behörde zu entscheiden.
2. Es wird sodann zu prüfen sein, welche der mit dem Vertrag vom
25. Januar 1991 verkauften Flächen restitutionsbelastet waren und welchen
Anteil die nicht restitutionsbelasteten Flächen, ausgehend von den Flächenwer-
ten, an dem Gesamtkaufpreis hatten. Sollte dieser Anteil, wie die Beklagte
meint, höher sein als von dem Landgericht angesetzt, reduzierte das die Klage-
forderung. In dem von den Klägern behaupteten umgekehrten Fall ergäbe sich
demgegenüber eine Erhöhung der Verurteilung.
3. Ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen
aus § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG begründet ist, ist nicht im vorliegenden Rechts-
streit, sondern im Verwaltungsverfahren vor der Restitutionsbehörde zu ent-
scheiden.
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4. In der neuen Entscheidung müsste der Beklagten aber im Hinblick auf
die Wirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB gemäß § 302 ZPO die Aufrech-
nung mit einem Anspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG vorbehalten werden,
soweit dessen Bestehen schlüssig dargelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Janu-
ar 1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 142). Daran fehlt es bislang.
a) Der Anspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG kann zwar nach Art. 7
Abs. 2 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes auch im Fall der
Kläger bestehen, weil über den Restitutionsantrag der GmbH bislang nur teil-
weise abschließend entschieden worden ist und die Abtretung erst nach dem
Inkrafttreten von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG am 24. Juli 1997 wirksam geworden
ist. Er ist aber bislang insbesondere hinsichtlich etwaiger grundstücksbezoge-
ner Verbindlichkeiten nicht schlüssig dargelegt.
b) Er stünde zudem nicht der Beklagten, sondern der M. AG zu. Gläu-
biger des Anspruchs ist der Verfügungsberechtigte, weil er bezweckt, diesem
das Substrat für die Haftung gegenüber seinen Gläubigern teilweise zu erhal-
ten. Verfügungsberechtigte ist aber nicht die Beklagte, sondern die M. AG,
weil es ihre Grundstücke waren und sie diese auch selbst verkauft hat. Daran
ändert weder der Umstand etwas, dass der Restitutionsbescheid eine Verfü-
gungsberechtigung der Beklagten annimmt, noch der Umstand, dass die Be-
klagte möglicherweise auf Grund einer Haftungsübernahme anstelle oder ne-
ben der M. AG haftet. Für das vorliegende Verfahren ist nur der Ausspruch
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des Bescheids bindend, nicht seine Begründung. Nach § 417 Abs. 1 Satz 2
BGB kann der Übernehmer einer Schuld nicht mit einer Forderung aufrechnen,
die dem bisherigen Schuldner zusteht.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2010 - 31 O 159/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2011 - 22 U 157/10 -