Urteil des BGH vom 10.10.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 97/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 309
a) Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans
oder eines Fast-Nullplans zulässig.
b) Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige
Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des
Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustim-
mung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss
der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufge-
nommen haben.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 97/12 - LG Münster
AG Münster
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richte-
rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 10. Oktober 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 21. August 2012 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin, gegen die acht Gläubiger Forderungen in Höhe von
insgesamt 4.622.938,10
€ geltend machen, beantragte mit Schriftsatz vom
27. Oktober 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Der von ihr vorgelegte Schuldenbereinigungsplan sieht eine Einmalzahlung von
10.000
€ an sieben der acht Gläubiger, dies entspricht einer Befriedigungsquote
von 0,225 %, sowie die vollständige Befriedigung einer durch eine erstrangige
Grundschuld gesicherten Gläubigerin durch Ratenzahlungen von Angehörigen
der Schuldnerin vor. Dem Plan haben sechs Gläubiger zugestimmt.
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Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Land) mit einer
ungesicherten Forderung von 700.852,82
€ und der weiteren Beteiligten zu 2
(nachfolgend: Stadt) mit einer Forderung von 243.455
€, hat die Schuldnerin
Anträge auf Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht gestellt. Diese
Anträge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2012 zurückgewie-
sen, weil das Land wegen des Verlustes der Möglichkeit der Aufrechnung mit
Steuererstattungsansprüchen durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter
gestellt werde als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Auf die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diese Entscheidung abgeän-
dert und die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenbe-
reinigungsplan durch ihre Zustimmung ersetzt. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das beteiligte Land weiterhin die Zu-
rückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Schuldnerin.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die
Zustimmung des beteiligten Landes zu dem von der Schuldnerin vorgelegten
Schuldenbereinigungsplan mit Recht ersetzt, weil es durch den Plan voraus-
sichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als bei Durchführung des
Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Ertei-
lung der Restschuldbefreiung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Zu-
stimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht verweigert,
weil die formellen Ersetzungsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben seien
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und kein Ausschlussgrund gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO bestehe. Die gerin-
ge Befriedigungsquote von 0,225 % stehe der Zustimmungsersetzung nicht
entgegen, dass die V. als absonderungsberechtigte Gläubi-
gerin keine Zahlungen der Schuldnerin erhalte, sondern durch freiwillige Leis-
tungen Dritter befriedigt werde, sei keine unangemessene Begünstigung, weil
sie durch ihre auf dem Hausgrundstück lastende Grundschuld ohnehin voll-
ständig abgesichert sei. Eine Schlechterstellung der Widerspruchsgläubigerin
bei Durchführung des Schuldenbereinigungsplans im Vergleich zu einem ge-
dachten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren liege nicht vor. Auf-
grund der gesetzlichen Vermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO sei im
Zweifel davon auszugehen, dass sich die Einkommens-, Vermögens- und Fami-
lienverhältnisse des Schuldners in Zukunft nicht änderten. Angesichts des von
der Schuldnerin monatlich erzielten Bruttoeinkommens, das mit 800
€ unterhalb
der Pfändungsfreigrenze liege, sei davon auszugehen, dass die Gläubiger kei-
ne Befriedigung aus dem laufenden Einkommen der Schuldnerin erlangen
könnten. Soweit das vorhandene Vermögen der Schuldnerin überhaupt pfänd-
bar sei, verbleibe nach Abzug der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefrei-
ungsverfahrens für die Gläubiger nur ein Betrag, der unter 10.000
€ liege.
Auf eine Schlechterstellung wegen des Verlustes von Aufrechnungsmög-
lichkeiten gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin könne sich das
Land nicht stützen, weil es auf die abstrakte Möglichkeit derartiger Aufrechnun-
gen mit Blick auf die Fortdauervermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO
nicht ankomme. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen gegenwärtiger oder
zukünftiger Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin seien nicht gegeben.
Frühere Verlustvorträge seien aufgebraucht, aufgrund ihres geringen Einkom-
mens zahle die Schuldnerin gegenwärtig ohnehin keine Steuern.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der
Schuldnerin konnte die Zustimmungsersetzung weder im Hinblick auf die gerin-
ge Befriedigungsquote, die sie ihren Gläubigern angeboten hat, noch die theo-
retisch bestehende Möglichkeit einer Aufrechnung gegen zukünftige Steuer-
erstattungsansprüche versagt werden.
a) Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans mit dem Angebot einer
nur geringfügigen Befriedigungsquote steht der Ersetzung der Zustimmung des
widersprechenden Landes nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in
seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob die Vorlage eines sogenann-
ten Nullplans oder eines Fast-Nullplans, der nur eine marginale Befriedigungs-
quote vorsieht, zulässig ist (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB
51/00, ZInsO 2001, 1009, 1010; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 472/02, ZInsO
2004, 1311, 1312). Der Senat geht entgegen einer in Teilen der Rechtspre-
chung und des Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg,
NZI 2010, 949, 952; LG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 1115 f; LG Lüneburg,
ZIP 1999, 372, 373; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl. § 305 Rn. 19; HmbKomm-
InsO/Streck, 4. Aufl. § 309 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 309
Rn. 20 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 286 Rn. 71 ff mwN) mit
der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung
(BayObLG, ZIP 1999, 1926, 1928; ZIP 2000, 320, 321 f; OLG Celle, ZIP 2001,
340, 341 f; OLG Frankfurt, ZInsO 2000, 288 f; OLG Köln, ZIP 1999, 1929, 1931;
ZIP 2001, 754 f; OLG Stuttgart, ZVI 2002, 380, 381; LG Baden-Baden, NZI
1999, 234, 237; LG Würzburg, ZIP 1999, 1718, 1719; AG Göttingen, NZI 1999,
124; Grote, ZInsO 1998, 107, 110; Brenner in Pape/Uhländer, InsO, § 305
Rn. 17 ff; FK-InsO/Grote, 7. Aufl. § 309 Rn. 44 f mwN; Graf-Schlicker/Sabel,
InsO, 3. Aufl., § 309 Rn. 24 ff; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
§ 309 Rn. 15; Hess, InsO, 2. Aufl., § 309 Rn. 145 ff; K. Schmidt/Stephan, InsO,
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18. Aufl., § 309 Rn. 25; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, § 305
Rn. 57; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 309 Rn. 88; Pape/Uhlenbruck/
Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 40 Rn. 66 mwN) davon aus, dass ein
Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Be-
friedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Ge-
genstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein
kann. Gründe, die der Zulässigkeit von Nullplänen entgegenstehen könnten,
sind der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Diese setzt keine bestimmte
Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus (vgl.
BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 91 f; BGH,
Beschluss vom 18. September 2001, aaO S. 1010). Bestimmte inhaltliche Vor-
gaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden
Schuldenbereinigungsplan enthält das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen viel-
mehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden sind.
Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ist nicht vorgesehen (K. Schmidt/Stephan,
aaO; Uhlenbruck/Vallender aaO; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO).
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung wer-
den allein durch § 309 InsO geregelt. Danach kommt eine Ersetzung der Zu-
stimmung eines widersprechenden Gläubigers nur in Betracht, wenn mehr als
die Hälfte der Gläubiger nach der Summe ihrer Ansprüche und der Zahl ihrer
Köpfe dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat (§ 309 Abs. 1 Satz 1
InsO). Die Entscheidung, ob eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans
möglich ist oder dieser von vornherein abgelehnt wird, obliegt den Gläubigern
und nicht dem Insolvenzgericht. Sie ist Ausfluss der Gläubigerautonomie im
Insolvenzverfahren. Lehnen die Gläubiger mehrheitlich den Plan ab, ist eine
gerichtliche Zustimmungsersetzung ausgeschlossen. Stimmen sie mehrheitlich
dem Plan zu, besteht keine Veranlassung, über das Gesetz hinaus weitere Vo-
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raussetzungen zu schaffen, denen der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbe-
reinigungsplan genügen muss.
aa) Der Gefahr, dass Gläubiger mehrheitlich für den Plan stimmen, de-
nen es nicht um die Befriedigung ihrer eigenen Forderungen, sondern um die
Erzwingung einer Restschuldbefreiung zum Nulltarif geht (vgl. Ott/Vuia, aaO
Rn. 20) wird dadurch begegnet, dass die Zustimmung eines Gläubigers, der
Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine
vom Schuldner angegebene Forderung besteht, nicht nach § 309 Abs. 3 Satz 1
InsO und auch dann nicht ersetzt werden kann, wenn davon abhängt, ob die
Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird (vgl.
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004, aaO; AG Bremen, NZI 2011, 950).
Werden solche Zweifel nicht erhoben und glaubhaft gemacht, gibt es keine ge-
setzliche Grundlage dafür weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von
Schuldenbereinigungsplänen aufzustellen.
bb) Teilweise wird die Vorlage von Nullplänen oder Fast-Nullplänen für
zulässig, eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO aber für
unzulässig gehalten, weil in diesen Fällen niemals ausgeschlossen werden
könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Verlauf
eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens verbesserten und der
Schuldner schließlich doch eine Befriedigungsquote leisten könne. Aus dem
Gesetz sind jedoch entsprechende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Das
Erfordernis von Besserungs- oder Anpassungsklauseln, die Zahlungen des
Schuldners für den Fall vorsehen, dass es während eines bestimmten Zeit-
raums, der etwa dem eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens entspricht,
zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt (vgl. Hmb-
Komm-InsO/Streck, aaO Rn. 20 f; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 49; zu der
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Streitfrage Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO mwN), ist aus dem Gesetz her-
aus nicht zu begründen.
Nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages zu
§ 309 InsO (BT-Drucks. 12/7302 S. 192 zu § 357f EInsO) soll durch die Vor-
schrift die Entscheidung über die Frage erleichtert werden, ob der Gläubiger
durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, und es soll vermieden
werden, dass das Insolvenzgericht bei dieser Entscheidung langwierige Prüfun-
gen und Beweisaufnahmen durchführen muss. Um dies zu gewährleisten, ist es
Sache der Gläubiger, solche Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu ma-
chen, welche der Zustimmungsersetzung entgegenstehen. Würde man über die
Regelung des § 309 InsO hinaus Bedingungen und Klauseln verlangen, mittels
derer der Schuldner sicherstellt, dass zukünftige Entwicklungen berücksichtigt
werden, unterliefe man die gesetzliche Fiktion des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
2. Halbsatz InsO, nach der im Zweifel von gleichbleibenden wirtschaftlichen
Verhältnissen auszugehen ist. Die Ersetzung der Zustimmung als wichtiges In-
strument zur Förderung gerichtlicher Entscheidungen und damit zur Gerichts-
entlastung (BT-Drucks. 12/7302, aaO) bliebe wirkungslos, weil entgegen den
Vorstellungen des Gesetzgebers die zukünftige Entwicklung der Eigentums-
und Vermögensverhältnisse des Schuldners doch wieder in die Entscheidung
einbezogen werden müsste. Eine Berücksichtigung fiktiver künftiger Entwick-
lungsmöglichkeiten findet deshalb nicht statt. Künftige Veränderungen sind nur
dann in die Entscheidung einzubeziehen, wenn sie absehbar und von den
Gläubigern vorgetragen und glaubhaft gemacht sind. So kann etwa der bevor-
stehende Abschluss einer Berufsausbildung oder die Veränderung der persönli-
chen Verhältnisse - beispielsweise die Geburt eines Kindes - Veranlassung ge-
ben, dies in die Entscheidung, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereini-
gungsplan schlechter gestellt wird, einbezogen werden, sofern Entsprechendes
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glaubhaft gemacht ist. Bloß theoretische Änderungsmöglichkeiten müssen da-
gegen ebenso unberücksichtigt bleiben, wie abstrakte Klauseln, denen keine
absehbare künftige Entwicklung zugrunde liegt.
b) Im Streitfall genügt die nach den Feststellungen des Beschwerdege-
richts lediglich theoretische Aussicht, dass zukünftig Aufrechnungsmöglichkei-
ten des Landes entstehen könnten, die durch den Schuldenbereinigungsplan
abgeschnitten werden, nicht, um die Zustimmungsersetzung zu versagen. Ge-
mäß § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO muss der Gläubiger die Gründe, die eine Zu-
stimmungsersetzung hindern sollen, glaubhaft machen. Behauptet er, durch
den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt zu werden, so hat er eine
Vergleichsrechnung vorzulegen, aus der sich diese Schlechterstellung konkret
ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 145/08, NZI 2010,
948 Rn. 5). Zur Vorlage einer entsprechenden Vergleichsberechnung ist der
Gläubiger vorliegend nicht in der Lage. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine
künftige Entwicklung - so etwa das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen
in unbekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase - Vorteile zu erlangen,
die durch einen Schuldenbereinigungsplan ausgeschlossen werden, reicht für
die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Schuldenbereini-
gungsplan nicht aus (vgl. zum Insolvenzplan BGH, Beschluss vom 29. März
2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491 Rn. 11). Das Land hat den Feststellun-
gen des Beschwerdegerichts, nach denen frühere Verlustvorträge verbraucht
sind und die Schuldnerin ein Einkommen erzielt, bei dem sie keine Steuern ab-
zuführen hat, so dass auch keine Steuererstattungsansprüche entstehen kön-
nen, nichts entgegenzusetzen. Der Berechnung des Beschwerdegerichts, nach
welcher das Land im Fall der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit an-
schließender Wohlverhaltensphase aufgrund der Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse der Schuldnerin weniger bekäme als bei Durchführung des
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Insolvenzplanverfahrens, ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten.
Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO kommt es allein auf die Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan
an, die Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung ist deshalb unbegründet.
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 09.05.2012 - 78 IK 82/11 -
LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2012 - 5 T 348/12 -