Urteil des BGH vom 31.07.2014

BGH: reiter, bedingung, widerklage, rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 233/14
vom
31. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2014 durch den Vize-
präsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und
Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 26. Juni 2014 - 23 U 520/14 - wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeve
rfahren: 12.563,22 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision
geltend zu
machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8
Satz 1 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des Beklagten beträgt 12.563,22
€ und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 9.077,22 € (soweit
der Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt wurde) sowie einem
Betrag
von 3.486 € (soweit die Widerklage abgewiesen wurde). Entgegen der
Auffassung des Beklagten ist der Umstand, dass er von dem Kläger in einem
gesonderten Rechtsstreit auf Zahlung von (weiteren)
50.650 € in Anspruch ge-
nommen wird, für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze des
§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erreicht ist, ohne Bedeutung.
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Die Beschwerde ist zudem entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1
Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grund unzulässig.
Die Erklärung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2014, die
Nichtzulassungsbeschwerde werde für den Fall ihrer Unzulässigkeit zurückge-
nommen, stellt eine unzulässige bedingte Rechtsmittelrücknahme dar. Die
Rücknahme kann nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig ge-
macht werden (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07,
NJW-RR 2008, 85).
Schlick
Wöstmann
Seiters
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.01.2014 - 23 O 13842/13 -
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2014 - 23 U 520/14 -
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