Urteil des BGH vom 08.09.2014

BGH: überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X A R Z 1 9 6 / 1 4
vom
8. September 2014
in der Sache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning,
Hoffmann und die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers und Antragstellers gegen die Kostenan-
sätze vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 wird zurückgewiesen.
Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Festgebühr nach
Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz
(GKG-KV), für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festge-
bühr nach Nr. 1700 GKG-KV entstanden.
Die Selbständigkeit der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwer-
de steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung und beruht
im Übrigen darauf, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher
Rechtsmittelbegehren in einer Rechtsmittelschrift verbunden hat,
von denen der Senat seiner Zuständigkeit entsprechend diejenigen
beschieden hat, die die Frage einer Gerichtsstandsbestimmung
betrafen.
Meier-Beck
Gröning
Schuster
Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 12.03.2014 - 22 SchH 46/13 EntV -