Urteil des BGH vom 01.07.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 208/08
vom
1. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.307,28 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, be-
rechnet sich seine Vergütung wie auch sonst grundsätzlich nach dem Wert der
Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1
InsVV). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbind-
lichkeiten werden nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Einnahmen
aus der Betriebsfortführung werden dabei jedoch nur abzüglich der Ausgaben
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berücksichtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Fragen von rechts-
grundsätzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zu-
sammenhang nicht auf. Die Berechnungsweise des Insolvenzgerichts, das vom
Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegan-
gen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten
Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zum richtigen Ergebnis füh-
ren, wenn sichergestellt ist, dass die Betriebsfortführung nicht zu einem negati-
ven Ergebnis geführt hat. Diese Prüfung hat das Insolvenzgericht im Anschluss
an die Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen (Seiten 30 und 31-35
des Berichts vom 19. März 2007) vorgenommen. Es ist zu dem Ergebnis ge-
kommen, dass die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat. Auch
der Verwalter geht von einem positiven Fortführungsergebnis aus, wenn auch in
einer abweichenden Höhe. Bei dieser Sachlage ist die Berechnungsmethode
des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden.
Auch im Zusammenhang mit der Bemessung des Zuschlags, den das
Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung gewährt hat, stellen
sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Höhe des Zu-
schlags ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu
bemessen. Von den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats
dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zum Nachteil des
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Verwalters abgewichen. Dass die gebotene Vergleichsberechnung (BGH,
Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 m.w.N.) nicht
vorgenommen wurde, hat sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 30.08.2007 - 20 IN 3/99 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 T 246/07 -