Urteil des BGH vom 22.12.2011

BGH: rechtskräftiges urteil, bezirk, gesamtstrafe, strafbefehl, zuständigkeitsstreit, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 458/11
2 AR 300/11
vom
22. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Az.: 18 KLs 201 Js 110779/10 Landgericht Stuttgart
Az.: 408 Js 15515/11 Staatsanwaltschaft Mannheim
Az.: 11 Ns 408 Js 29128/08 Landgericht Mannheim
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts
am 22. Dezember 2011 beschlossen:
Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landge-
richts Mannheim auf Bestimmung des zuständigen Ge-
richts analog § 14 StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der dem Zuständigkeitsstreit über eine nachträgliche Gesamtstrafenbil-
dung zugrunde liegende Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:
Das Amtsgericht Weinheim verurteilte die Angeklagte am 2. September
2009 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstra-
fen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Feb-
ruar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.
Wegen des Wohnungseinbruchsdiebstahls setzte das Amtsgericht Weinheim
eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Die Berufung der Angeklagten ver-
warf das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 2. November 2009 mit der Maß-
gabe als unbegründet, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
acht Monaten erkannt wurde. Für den Wohnungseinbruchsdiebstahl setzte das
Berufungsgericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Auf die
Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss
vom 25. Mai 2010 das Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim auf, soweit
eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Insoweit
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wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen. Im Übrigen wurde
die Revision verworfen, so dass die wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ver-
hängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig wurde.
Die nunmehr zuständige Kleine Strafkammer des Landgerichts Mann-
heim hob mit Urteil vom 29. Juli 2010 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil
des Landgerichts Mannheim vom 2. November 2009 auf und verhängte gegen
die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-
gerichts Darmstadt vom 25. Februar 2009 sowie einer Freiheitsstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2009 eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Revision der
Angeklagten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom
4. Februar 2011 das Berufungsurteil vom 29. Juli 2010 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit erneut an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts Mannheim, die nunmehr zuständige Kleine Straf-
kammer 11, zurück.
Die Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte die Ange-
klagte in einem weiteren Verfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni
2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und
bezog bei ihrer Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2009 und die Freiheitsstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2009 ein.
An einer weiteren Einbeziehung der vom Landgericht Mannheim mit Beru-
fungsurteil vom 2. November 2009 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ver-
hängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sah sich das Landgericht Stuttgart
gehindert.
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II.
Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mannheim
auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof ist
zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streiten-
den Landgerichte Mannheim (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Stuttgart (OLG-Bezirk
Stuttgart). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist je-
doch abzulehnen, wenn keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (vgl.
BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2). Dies ist vorliegend der Fall, da die
vom Landgericht Mannheim angestrebte nachträgliche Gesamtstrafenbildung
im Beschlusswege gemäß § 460 StPO derzeit nicht möglich ist.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO setzt vo-
raus, dass jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verur-
teilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamt-
strafe außer Betracht geblieben sind. Zwar ist die Einzelfreiheitsstrafe von zehn
Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls aus dem Berufungsurteil des
Landgerichts Mannheim vom 2. November 2009 für sich genommen rechtskräf-
tig. Ein rechtskräftiges Urteil, das diese Einzelstrafe enthält, liegt jedoch nicht
vor, da auch das auf die Aufhebung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe
ergangene neue Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 2010
nicht rechtskräftig geworden ist und die auf die erneute Aufhebung durch das
Oberlandesgericht Karlsruhe erforderlich gewordene neue Entscheidung der
nunmehr zuständigen Berufungskammer noch aussteht. Zutreffend ist das
Landgericht Stuttgart daher auch davon ausgegangen, dass es die Einzelfrei-
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heitsstrafe von zehn Monaten nicht gemäß § 55 StGB in seine Gesamtstrafen-
bildung im Urteil vom 21. Juni 2011 hat einbeziehen dürfen (vgl. auch Senat,
Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 191 f.; BGH, NStZ-
RR 2011, 306).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott