Urteil des BGH vom 02.04.2014

BGH: unparteilichkeit, befangenheit, datum

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 4/14
vom
2. April 2014
in dem Rechtsstreit
wegen Prozesskostenhilfe
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Achilles als Vorsitzenden, die Richter
Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Karczewski sowie die Richterin
Dr. Brockmöller
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März
2014 gegen die an dem Beschluss des Senats vom 4. März 2014
(VIII ZB 4/14) beteiligten Richter wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen einen (angeblich) im Verfahren 2 C 311/12 gefassten Be-
schluss des Amtsgerichts Pforzheim eingelegt. Mit Beschluss vom 22. Novem-
ber 2013 hat das Landgericht Karlsruhe diese Beschwerde nach Beiziehung der
Akten (2 C 311/12) mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass im Ver-
fahren 2 C 311/12 unter dem Datum 1. Oktober 2013 kein Beschluss gefasst
worden sei und der Beschwerdeführer an diesem Verfahren nicht beteiligt sei.
Die vom Beschwerdeführer gegen den vorbezeichneten Beschluss des
Landgerichts am 27. November 2013 eingelegte Beschwerde hat das Landge-
richt Karlsruhe dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Be-
lehrung darüber, dass gegen den angefochtenen Beschluss vom 22. November
2013 die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei, hat der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 1. Februar 2014 beantragt, ihm für die Durchführung des Be-
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schwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom
4. März 2014 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwer-
deführer mit seiner Eingabe vom 8. März 2014, in der er darüber hinaus die
Richter, die am Beschluss vom 4. März 2014 mitgewirkt haben, "als befangen"
ablehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss vom 4. März 2014 be-
teiligten Richter ist unbegründet.
Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu
rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrach-
tung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der
Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Be-
schlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 13; vom
12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 18. Februar 2014
- VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; jeweils mwN).
Derartige Gründe bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
8. März 2014 nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Einholung
dienstlicher Erklärungen der abgelehnten Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) war nicht
erforderlich, da kein Sachverhalt vorgetragen wurde, zu dem sie sich hätten
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äußern können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, aaO
Rn. 12; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, aaO Rn. 12).
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 01.10.2013 - 2 C 311/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2013 - 20 T 6/13 -