Urteil des BGH vom 08.01.2013
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5 StR 606/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bautzen vom 21. August 2012 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Da-
von ausgenommen sind die Feststellungen zu den persönli-
chen Verhältnissen des Angeklagten, zu den einzelnen Ein-
kaufs- und Einfuhrfahrten sowie zu den jeweiligen Mengen
und Wirkstoffgehalten der Betäubungsmittel; diese bleiben
bestehen. Insoweit wird die weitergehende Revision des An-
geklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, jeweils in Tatein-
heit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten
verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt den aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil
die Feststellungen ein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht hinreichend belegen.
a) Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mit-
täterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen
Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mit-
täter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag
derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der
Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines ei-
genen Tatanteils erscheint. Ob ein solches enges Verhältnis des Täters be-
steht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beur-
teilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses
am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder we-
nigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Beschluss vom 25. Ap-
ril 2007
– 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531).
b) Zu der auf Grundlage der Feststellungen nach diesen Maßstäben
erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen Mittäterschaft
und Beihilfe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Annahme von (Mit-)
Täterschaft am Handeltreiben versteht sich vorliegend auch nicht von selbst.
Der Angeklagte hat zwar die Einkaufs- und Einfuhrfahrten
– bis auf die erste
Fahrt, bei der er von einem Tatbeteiligten eingewiesen worden ist
– eigen-
ständig und eigenverantwortlich durchgeführt und somit auch einen wesentli-
chen Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft erbracht. Am eigentlichen Umsatz-
geschäft war er jedoch nicht beteiligt. Nach den Feststellungen bestimmte
der anderweitig Verfolgte F. mit seinem Lieferanten in Tschechien tele-
fonisch die Art und Menge der zu erwerbenden Betäubungsmittel, die er
nach Übergabe durch den Angeklagten gewinnbringend weiterverkaufte, und
entlohnte den Angeklagten für die jeweilige Fahrt. Dass der Angeklagte Ein-
fluss auf die Art und Menge der Betäubungsmittel und auf die Frequenz der
Einfuhrfahrten nehmen konnte, ist nicht festgestellt. Gleiches gilt für die Risi-
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koverteilung bei Sicherstellung oder sonstigem Verlust der Betäubungsmittel
oder des dem Angeklagten für deren Bezahlung von F. überlassenen
Geldes.
2. Dieser Rechtsfehler führt insgesamt
– auch hinsichtlich der rechts-
fehlerfrei angenommenen, jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
– zur Aufhebung des
Schuldspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch weitergehen-
de Feststellungen getroffen werden können, die ein (mit-) täterschaftliches
Handeltreiben des Angeklagten belegen würden. Die Feststellungen zu den
persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu den einzelnen Einkaufs- und
Einfuhrfahrten und zu den jeweiligen Mengen und Wirkstoffgehalten der Be-
täubungsmittel sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen
bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen
nicht widersprechen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Straf-
ausspruch die Grundlage. Der Senat weist indes darauf hin, dass er die Be-
denken des Generalbundesanwalts gegen die Begründung der vom Landge-
richt vorgenommenen Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren
Sinne nicht zu teilen vermag.
Basdorf Raum Dölp
König Bellay
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