Urteil des BGH vom 29.07.2014

BGH: rücknahme, unterbringung, könig, ausnahmefall, überprüfung, form

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 1 4 / 1 4
( a l t : 5 S t R 1 2 0 / 1 3 )
vom
29. Juli 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen
das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. April 2014 wirksam zu-
rückgenommen worden ist.
Gründe:
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. April 2014 erneut die Unterbrin-
gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet,
nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 (5 StR 120/13) eine frühe-
re Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Verteidi-
ger des Beschuldigten zunächst fristgerecht Revision eingelegt und das
Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 wieder zurückgenommen. Hierzu
hat der Verteidiger, der den Beschuldigten auch schon im ersten Verfahrens-
durchgang vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ergänzend erklärt,
der Beschuldigte habe der angeratenen Rücknahme der Revision nach ausführ-
licher Erörterung zugestimmt. Dabei habe der Beschuldigte einen „geistig recht
stabilen Ein
druck“ gemacht, wie er ihn auch während des Laufs der Hauptver-
handlung gezeigt habe. Mit Schreiben vom 28. und 31. Mai 2014 an das Land-
gericht bat der Beschuldigte
darum, „die Revision noch zuzulassen“ und bean-
tragte eine Überprüfung der Unterbringung. Der Generalbundesanwalt hat hier-
zu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Revision des Beschuldigten ist durch dessen Verteidiger
wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Er-
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mächtigung durch den Beschuldigten, die keiner besonderen Form
bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie
sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Mai 2014
ergibt.
Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und un-
anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302
Abs. 1 Rücknahme 6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter
Ausnahmefall (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.) liegt nicht vor. Ins-
besondere kann aufgrund der Erklärung des Verteidigers ausge-
schlossen werden, dass die Zustimmung des Beschuldigten auf
krankheitsbedingten Willensmängeln beruht.
Dem folgt der Senat. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beschuldig-
ten hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im Übrigen hat der Senat das
Urteil des Landgerichts vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und dage-
gen sachlich-rechtlich keine Bedenken.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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