Urteil des BGH vom 18.08.2014

BGH: gesellschaft, befreiung, verbindlichkeit, anteil, mithaftung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 3 5 1 / 1 2
vom
18. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
An dem mit Beschluss vom 8. Juli 2014 für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert
wird festgehalten.
Gründe:
Eine Änderung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdever-
fahren (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG), wie sie der Prozessbevollmächtigte der Be-
schwerdegegner aus eigenem Recht anregt, ist nicht veranlasst.
Der Senat hat die Klageanträge zu 1 und 2, die das gleiche wirtschaftli-
che Interesse betreffen, zusammenfassend mit 117.200 € (20% von 586.000 €)
bewertet. Damit ist auch der auf Freistellung von den Verbindlichkeiten der Ge-
sellschaft gerichtete Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 2) ange-
messen erfasst (§ 3 ZPO). Zwar betragen die Darlehensverbindlichkeiten der
Gesellschaft gegenüber der Deutschen Bank nach Angabe der Beklagten ins-
gesamt 586.000 €. Der Streit der Parteien, den der Kläger mit seinem Feststel-
lungsantrag in seinem Sinne geklärt wissen wollte, betraf aber nur die Mithaf-
tung des Klägers nach Maßgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Den
bei einer überproportionalen Inanspruchnahme des Klägers durch die Drittgläu-
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bigerin bestehenden Ausgleichsanspruch des Klägers haben die Beklagten
nicht in Zweifel gezogen.
Die für einen Befreiungsantrag geltenden Bewertungsregeln lassen sich
auf den hier zu beurteilenden Feststellungsantrag nicht ohne weiteres übertra-
gen. Davon abgesehen wird auch für den auf Befreiung gerichteten Leistungs-
antrag eines Gesamtschuldners gegen den anderen verbreitet angenommen,
dass nur der Anteil des Klägers an der Gesamtschuld im Innenverhältnis anzu-
setzen sei (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., §
3 Rn. 16 „Befreiung“; MünchKomm-
ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 73; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3
Rn.
24 „Befreiung von einer Verbindlichkeit“; OLG Rostock, OLGR 2009, 223,
224).
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Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ist auf das Interesse des Klägers an
der Aufstellung und dem Erhalt der dort bezeichneten Abschlussrechnungen
abzustelle
n, das mit 5.000 € angemessen bewertet erscheint (§ 3 ZPO).
Bergmann Reichart Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 06.06.2011 - 4 O 302/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 U 466/11 -
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