Urteil des BGH vom 25.02.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 92/09
vom
25. Februar 2010
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG §§ 20, 28 Abs. 1, 180 Abs. 1
Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grund-
stücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und
auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsverstei-
gerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Mit-
eigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09 - LG Gießen
AG
Nidda
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 2009
aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Be-
schluss des Amtsgerichts Nidda vom 19. Februar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
115.500 €.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 waren zu je ½ Miteigentümer
des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Mit Pfändungs-
und Einziehungsverfügung vom 16. Juni 2006 pfändete das beteiligte Land (Be-
teiligter zu 1) wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 17.194,40 € die An-
sprüche des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, auf
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Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des
Erlöses sowie auf Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfah-
rens zu verteilenden Erlöses; dem Beteiligten zu 2 wurde jede Verfügung über
die Ansprüche untersagt.
Im Juli 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Beteiligten
zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zur Aufhebung der Gemein-
schaft an. Nachfolgend übertrug der Beteiligte zu 2 seinen Miteigentumsanteil
an die Beteiligte zu 3, seine geschiedene Ehefrau. Diese wurde im August 2008
als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
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Das Versteigerungsverfahren ist daraufhin von dem Vollstreckungsge-
richt aufgehoben worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des
Beteiligten zu 1 hat zur Aufhebung dieser Entscheidung geführt. Mit der von
dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3
die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses.
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II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für
eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Die Bruch-
teilsgemeinschaft gelte als fortbestehend, weil die Verfügung des Beteiligten
zu 2 über seinen Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 1 gegenüber unwirk-
sam sei. Sie verstoße sowohl gegen das in der Pfändungsverfügung ausge-
sprochene Verfügungsverbot als auch gegen das mit der Beschlagnahme des
Grundstücks verbundene Veräußerungsverbot. Zwar sei ein Miteigentümer,
dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet und einem Drit-
ten zur Einziehung überwiesen worden sei, grundsätzlich nicht in seiner Verfü-
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gungsmacht über seinen Miteigentumsanteil beschränkt. Etwas anderes gelte
aber, wenn die Verfügung, wie hier, zu einer Vereinigung der Miteigentumsan-
teile in einer Person führe, und sich damit auf den Teilungsanspruch auswirke.
III.
Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begrün-
det.
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1. Ohne Erfolg stellt die Rechtsbeschwerde allerdings unter Berufung auf
eine im Schrifttum verbreitete Auffassung (z.B. MünchKomm-BGB/Karsten
Schmidt, 5. Aufl., § 749 Rdn. 24; Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 749
Rdn. 58; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413 f.) die von dem Bundesgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung bejahte Pfändbarkeit des dem Miteigentümer nach
§ 749 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft in
Frage, soweit er zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Miteigen-
tumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlö-
ses gepfändet und überwiesen wird (vgl. BGHZ 90, 207, 215; 154, 64, 69; BGH,
Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Dieser Ein-
wand richtet sich nämlich nicht gegen das von dem Beteiligten zu 1 als Pfän-
dungsgläubiger des Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren der Teilungsverstei-
gerung zur Aufhebung der an dem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemein-
schaft (§§ 180 ff. ZVG), sondern gegen die diesem vorangegangene Pfändung
des Aufhebungsanspruchs (hier gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 321 Abs. 1 AO).
Die Beteiligte zu 3 kann ihn daher nur mit den außerhalb des Zwangsversteige-
rungsgesetzes eröffneten Rechtsbehelfen (dazu Kögel in Gosch/Beermann,
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AO/FGO, § 309 AO Rdn. 104; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO
Rdn. 56 f. - jew. m.w.N.) verfolgen.
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2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, dass die Vor-
aussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG gege-
ben sind.
a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein
aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsver-
steigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren
entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher
der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen ein-
zustellen. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung in-
soweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren
als beachtlich erweist (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 28 Anm. 2.2; vgl. auch Senat,
Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548).
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Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 3 hat nach Anordnung des Verstei-
gerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an dem
Grundstück erworben. Hierdurch wurde die Bruchteilsgemeinschaft zwischen
den Beteiligten zu 2 und 3 beendet. Die mit der Teilungsversteigerung be-
zweckte Auseinandersetzung der Miteigentümer war fortan weder möglich noch
erforderlich, das Verfahren somit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl.
MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, aaO, § 753 Rdn. 21; Hintzen in Hintzen/
Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rdn. 65; Steiner/Eickmann, ZVG,
9. Aufl., § 28 Rdn. 26; Stöber, aaO, § 28 Anm. 4.10).
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b) Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Verstei-
gerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile
- etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft - trotz ihrer
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rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind
(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513 f.; LG
Bayreuth KTS 1977, 188, 190 f.; Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 12), liegt eine
solche Ausnahme nicht vor. Sie rechtfertigt sich auch nicht aus der Stellung des
Beteiligten zu 1 als Pfändungsgläubiger des dem Beteiligten zu 2 zustehenden
Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Denn dieser ist durch
die Übertragung des Miteigentumsanteils untergegangen, wodurch auch das
Pfändungspfandrecht erloschen ist (§§ 1252, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB).
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Beteiligte
zu 2 weder durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch durch die
Anordnung der Teilungsversteigerung an einer Verfügung über seinen Miteigen-
tumsanteil gehindert.
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aa) Das anlässlich der Pfändung des Aufhebungsanspruchs gegenüber
dem Beteiligten zu 2 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 309 Abs. 1 Satz 1
Hs. 2 i.V.m. § 321 Abs. 1 AO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anspruch.
Die Befugnis des Beteiligten zu 2, über seinen Anteil zu verfügen, wurde hier-
von nicht berührt (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-
tungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, S. 353; AG Siegen Rpfleger 1988, 249, 250).
Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, je-
derzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein
Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der
an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft (dazu Senat, BGHZ 48,
1, 4). Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis
erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht. Das gilt selbst dann,
wenn durch eine Einwirkung auf dieses, wie hier durch die Übertragung des
Miteigentumsanteils, der Pfändung der Boden entzogen wird (vgl. Stein/Jonas/
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Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 95; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungs-
recht, 8. Aufl., Rdn. 619; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 562).
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bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene
Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) stand
einer wirksamen Verfügung des Beteiligten zu 2 über seinen Miteigentumsanteil
nicht entgegen. Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit
von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens
erforderlich ist (BGHZ 4, 84, 90). Dies führt dazu, dass ihr, anders als bei der
Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines
an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über seinen Anteil zu verfü-
gen.
(1) Dass die Anordnung der Teilungsversteigerung nicht zu einer Ein-
schränkung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück oder einzelne Mitei-
gentumsanteile führt, ist für den Fall, dass die Aufhebung der Gemeinschaft von
einem oder mehreren Teilhabern begehrt wird, allgemein anerkannt. Eines
Schutzes des betreibenden Miteigentümers vor Veräußerungen, die seinen
Aufhebungsanspruch vereiteln, bedarf es nicht, da die Teilhaber nach § 747
Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich über das Grundstück im Ganzen verfügen
können und eine Anteilsveräußerung durch die übrigen Miteigentümer gemäß
§§ 180 Abs. 1, 26 ZVG ohne Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bleibt
(BGH, aaO; Hintzen, aaO, § 180 Rdn. 65; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 180
Rdn. 7; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 180 Anm. 1; Steiner/Teufel, aaO,
§ 180 Rdn. 121; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Anm. 6.6a; Schiffhauer, ZIP
1982, 526, 532).
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(2) Etwas anderes soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung
allerdings gelten, wenn die Teilungsversteigerung auf Betreiben des Pfän-
dungsgläubigers eines Miteigentümers erfolgt (Hintzen, aaO, § 180 Rdn. 66;
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Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180
Rdn. 40; Reinhard/Müller, ZVG, 3./4. Aufl., § 180 Anm. III 4 g, S. 1017; Feuß-
ner/Schubert, Zwangsversteigerung, § 35 II, S. 222; Drescher, Die Zwangsver-
steigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück,
S. 50 f.). Zur Begründung wird angeführt, dass der Pfändungsgläubiger andern-
falls der Willkür der Teilhaber ausgesetzt wäre, weil die Durchsetzung des ge-
pfändeten und überwiesenen Aufhebungsanspruchs durch Verfügungen über
das Grundstück oder den Miteigentumsanteil des Schuldners vereitelt werden
könnte.
(3) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Richtigerweise gilt das Veräuße-
rungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG bei einer Teilungsversteigerung auch dann
nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller be-
trieben wird (ebenso Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 123; Eickmann, Zwangs-
versteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, S. 353; Gra-
mentz, Die Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen durch den Gläubiger
eines Teilhabers, S. 175 ff.; Stöber, aaO, § 180 Anm. 6.6b; Böttcher, ZVG,
4. Aufl., § 180 Rdn. 63; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung,
4. Aufl., C 3.3, S. 270; Drischler, JurBüro 1981, 1441, 1447).
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(aa) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch ei-
nen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentü-
mern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet
erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich
oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt.
Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinander-
setzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorweg-
zunehmen (vgl. BVerfGE 42, 64, 75; Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09,
NJW-RR 2009, 1026, 1028). Dadurch unterscheidet es sich von der auf eine
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unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerich-
teten Vollstreckungsversteigerung.
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(bb) An diesen unterschiedlichen Funktionen haben sich die Wirkungen
der Beschlagnahme für das jeweilige Verfahren auszurichten. Die Aufgabe des
in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht in der
Vollstreckungsversteigerung unter anderem darin, das dem persönlichen Gläu-
biger zustehende Recht zur Befriedigung aus dem Erlös (§ 10 Abs. 1 Nr. 5
ZVG) vor einer Veräußerung des Grundstücks durch den Schuldner zu schüt-
zen. Denn dieser ist, anders als der dingliche Gläubiger (vgl. § 26 ZVG), auf
den Fortbestand des Eigentums in der Person des Schuldners angewiesen.
Ein entsprechendes Schutzbedürfnis ist bei der Teilungsversteigerung
nicht anzuerkennen, weil hier die Erlösverteilung, wie dargelegt, außerhalb des
Verfahrens stattfindet. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG entfaltet
aber keine über das Versteigerungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkun-
gen. Sie dient insbesondere nicht dazu, die Berücksichtigung des Pfändungs-
gläubigers bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen (ebenso
Gramentz, aaO, S. 176). Auf die sich danach ergebenden Ansprüche vermag
der Gläubiger nur im Wege der Forderungsvollstreckung, nämlich durch Pfän-
dung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentums-
anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses
(s.o. unter 1.), zuzugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen kann er nur erlan-
gen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehö-
renden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Siche-
rungshypothek erwirkt (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO).
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IV.
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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die
Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das
festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent-
scheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
§§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwen-
dung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in ei-
nem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378,
381). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich
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- wie hier - Miteigentümer oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetz-
ten Interessen streiten (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR
2009, 1026, 1028).
Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Nidda, Entscheidung vom 19.02.2009 - 7 K 39/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 13.05.2009 - 7 T 89/09 -