Urteil des BGH vom 26.08.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 3/14
vom
26. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter
Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß
der Kostenrechnung vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826
mit 120 €
angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des
Landgerichts München vom 16. Dezember 2013 eine nicht statthafte Rechtsbe-
schwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmit-
tels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats dar-
über auf einer solchen Entscheidung bestanden haben.
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Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde
(§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für
statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris).
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 16.12.2013 - 12 T 5699/13 -
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