Urteil des BGH vom 25.04.2013
BGH: rüge, reiter, widerruf, befangenheit, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 471/12
vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2013 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 5. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Befangenheit des Sachverstän-
digen überhaupt in zulässiger Weise erhoben ist, weil eine Beschaffung
der unmittelbaren EEG-Aufzeichnungen durch den Sachverständigen
nach Widerruf der Schweigepflichtentbindungserklärung schon nicht
bestimmt behauptet worden ist (S. 120 bis 122 und Fußnote 38 der Re-
visionsbegründung). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ein be-
wusstes Missachten des Widerrufs der Schweigepflichtentbindungser-
klärung durch den Sachverständigen weder dargetan noch bewiesen
ist.
RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur-
laubsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter