Urteil des BGH vom 25.06.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 5 6 8 / 1 0
vom
25. Juni 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VersAusglG § 10
a) Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts
kommt eine "offene Beschlussfassung", nach der ein Prozentsatz des am
ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses be-
stehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Be-
tracht.
b) Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts da-
rauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Be-
zugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein An-
recht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu übertragen. Die Umsetzung
dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist
Sache des Versorgungsträgers.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - OLG München
AG Altötting
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Weitere Beteiligte:
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-
Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den
Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandes-
gerichts München vom 14. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass sich die ausgesprochene interne Teilung
der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte nach
der Teilungsordnung der Sparkassen Pensionskasse AG aufgrund
des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom
15. September 2009 bestimmt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der weiteren Beteilig-
ten zu 3 auferlegt.
Beschwerdewert: 1.000
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Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute haben am 1. Juni 1990 die Ehe geschlossen;
der Scheidungsantrag ist am 19. November 2009 zugestellt worden.
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem ein betriebliches
Anrecht bei der Beteiligten zu 3 (Sparkassen Pensionskasse; im Folgenden:
Pensionskasse) in Form einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung
erlangt, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investment-
fonds investiert werden.
Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschie-
den und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch das Anrecht
des Antragsgegners bei der Pensionskasse intern geteilt. Es hat der internen
Teilung den für das gesamte Anrecht vom Versorgungsträger mitgeteilten Ehe-
zeitanteil in Höhe von 8.065,77
€ abzüglich Teilungskosten zu Grunde gelegt
und zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der internen Teilungsord-
nung ein Anrecht in Höhe von 3.952,23
€ bezogen auf den 31. Oktober 2009
übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pensionskasse, mit
der diese eine interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts im Wege einer
Ausgleichsquote begehrt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des
Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei der Pensionskasse wie folgt
neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der
Sparkassen Pensionskasse AG LV 002
… zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in
Höhe von € 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte,
auf fondsgebundener Anlage
beruhende Anrecht in Höhe von € 138,61 bezogen auf
den 31.10.2009 übertragen."
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Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-
beschwerde der Pensionskasse, mit der diese ihr Begehren nach einer "offenen
Beschlussfassung" weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 377 veröffentlichte
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem betroffenen An-
recht handele es sich um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu be-
wertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Daher sei der Kapi-
talwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Der Kapital-
wert des ehezeitbezogenen Garantie-Deckungskapitals sei von der Pensions-
kasse mit 7.782,88
€ angegeben worden (8.065,77 € abzüglich der fondsge-
bundenen Anteile in Höhe von 282,89
€). Der hälftige Betrag hiervon sei nach
Abzug von 2 % Teilungskosten, mithin in Höhe von 3.813,61
€, bezogen auf
das Ehezeitende auf die Antragstellerin zu übertragen. Der darüber hinausge-
hende fondsgebundene Anteil unterliege Wertschwankungen. So habe der Ka-
pitalwert zum Ehezeitende 282,89
€ betragen, zum 21. Juli 2010 jedoch
343,14
€. Diese Wertveränderungen seien, soweit sie auf den Ehezeitanteil zu-
rückwirkten, nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies könne nur
dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Ausgleichswerts bezogen auf das
Ende der Ehezeit erfolgt. Eine zeitgenaue Wertauskunft könne schon wegen
§ 37 Abs. 2 FamFG nicht zu Grunde gelegt werden. Die Heranziehung des am
21. Juli 2010 geltenden Werts sei willkürlich. Eine offene Tenorierung, nach der
ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft
des Beschlusses bestehenden Werts übertragen würde, wie dies die Pensions-
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kasse angeregt habe, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil
damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die nach der Entscheidung
eintreten. Auch würden damit Überschussanteile mit erfasst, die nach Ende der
Ehezeit anfallen und keinesfalls auf die Ehezeit zurückwirkten. Im Übrigen sei
eine solche offene Tenorierung auch nicht ausreichend bestimmt. Eine Verwei-
sung in den schuldrechtlichen Versorgungsausleich sei nicht möglich. Dem An-
recht fehle nicht deshalb die Ausgleichsreife, weil es dem Grunde oder der Hö-
he nach nicht hinreichend verfestigt sei, denn der Wert des Anrechts stehe zu
jedem Zeitpunkt fest. Eine "gesplittete" Tenorierung, die zwischen dem garan-
tierten und dem fondsgebundenen Betrag unterscheide, sei sachgerecht, da nur
so der unterschiedlichen Entwicklung der beiden Anteile Rechnung getragen
werden könne. Der garantierte Betrag werde sich gleichförmig entwickeln, der
fondsgebundene Betrag könne sich positiv oder negativ entwickeln.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
a) Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass es sich bei dem An-
recht des Antragsgegners bei der Pensionskasse um ein nach § 45 Abs. 1
VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrenten-
gesetzes handelt, wofür grundsätzlich der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG
maßgeblich ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich
der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, kann dies unmittel-
bar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der Versorgungs-
träger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach
§ 39 VersAusglG ermittelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012
- XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21).
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b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Amtsgericht und
das Oberlandesgericht das Anrecht auf der Grundlage der vom Versorgungs-
träger mitgeteilten Ausgleichswerte nach § 10 VersAusglG intern geteilt haben.
Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des
§ 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten
an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewähr-
leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den
Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe
des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich glei-
chem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. Se-
natsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 20
mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe-
zeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt.
aa) Die Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet insbesondere,
dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ergebenden Kriterien
des entsprechenden Ausgleichswertes und des vergleichbaren Wertzuwachses
(auch) für den fondsgebundenen Anteil des Anrechts erfüllt werden. In Ziffer 4
der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der Ausgleichswert ins
Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende
gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt.
Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung dieses prozentualen
Anteils bezogen auf das gesamte Vertragsvermögen zum ersten Börsentag
nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Ge-
richts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlun-
gen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung
der Wertentwicklung zu bereinigen.
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Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei
der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Be-
rechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen
wird (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 448). So liegt der Fall im
Ergebnis auch hier. Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstelle-
rin in Höhe des Ausgleichswertes eine Rentenversicherung nach dem Tarif
"P.R. Sicherheit" eingerichtet. Diese ist zwar nicht - auch nicht teilweise -
fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des An-
tragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschuss-
anteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventio-
nellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine
angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssys-
tems stellt dies aber nicht in Frage.
bb) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschut-
zes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie
eingerichteten Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein An-
lass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invali-
ditätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzver-
sicherung (BUZ). Da diese Zusatzversicherung nach den für das Anrecht des
Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ih-
rem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht
zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es
nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende
beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung ange-
schlossen wird. Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erfor-
derliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der
Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden
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kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhal-
tene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung ent-
nommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993
- XII ZB 35/92 - FamRZ 1994, 559, 560; Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1586).
Im Übrigen stellt Ziffer 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für
die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des
Ausgleichswertes berücksichtigt wird.
c) Zweifel an der Angemessenheit der von der Pensionskasse geltend
gemachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) sind vorliegend nicht ersichtlich.
d) Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom Oberlandesgericht
gewählte Beschlussfassung, soweit sie auf die Übertragung der auf das Ehe-
zeitende bezogenen Ausgleichswerte gerichtet ist.
aa) Auch für eine fondsgebundene Versicherung bedarf es nicht der von
der Rechtsbeschwerde erstrebten "offenen Beschlussfassung", wonach ein
Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des
Beschlusses bestehenden Werts des Vertragsvermögens übertragen wird, wie
dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des fondsgebundenen An-
teils von Rentenversicherungen für zulässig (Borth Versorgungsausgleich
7. Aufl. Rn. 612) bzw. erforderlich (Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333,
337 f.) gehalten wird. Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht we-
der eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso
OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni
2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen
richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertra-
gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestal-
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tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für
den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss
vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen
Anforderungen wird die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussfassung
gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die an-
schließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene Vertragsvermögen an-
gesetzt wird, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Tei-
lungsordnung der Pensionskasse.
Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt
sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger
gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter ande-
rem - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforde-
rungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der
Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht
geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (zutreffend
OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).
Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der
internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Ver-
sorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen,
um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungs-
träger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar
2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013
- XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9).
bb) Ob eine Beschlussfassung zulässig ist, welche die zum Ehezeitende
vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von Teilungskosten) hälftig teilt (so
OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni
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2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsaus-
gleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341
mwN), braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat diese Be-
zugsgröße nicht nach § 5 Abs. 1 VersAusglG als maßgebliche Bezugsgröße für
die Teilung des fondsgebundenen Anteils an dem auszugleichenden Anrecht
bestimmt.
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen,
dass die der Entscheidung zugrunde liegende Fassung der Teilungsordnung
der Pensionskasse in der Beschlussformel konkret zu bezeichnen war.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Altötting, Entscheidung vom 29.04.2010 - 1 F 659/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2010 - 12 UF 605/10 -
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