Urteil des BGH vom 13.08.2014

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 2 2 5 / 1 4
2 A R 1 5 1 / 1 4
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Az.: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw. Landgericht Koblenz
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts am 13. August 2014 beschlossen:
Der Antrag des Landgerichts Koblenz - 2. Große Jugendkammer -
auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht Koblenz hat den heranwachsenden Angeklagten zu
einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-
währung ausgesetzt hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, dem die Akten zur
Einleitung der Vollstreckung gemäß § 84 Abs. 2 JGG übersandt worden waren,
hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das Landgericht Koblenz in ent-
sprechender Anwendung von § 14 StPO die Akten dem Bundesgerichtshof zur
Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.
2. Der Antrag war zurückzuweisen.
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tä-
tigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwal-
tung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Auf-
gabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, kein
Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor,
über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 26. Oktober 1994 - 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1, und
vom 4. Dezember 1981 - 2 ARs 328/81; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 79; vgl.
auch BVerfG, NJW 1994, 2750, 2751; andere Ansicht wohl OLG Jena, Be-
schluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR (S) 65/09).
1
2
3
- 3 -
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Antrag wäre auch deswegen zurückzuweisen, weil sich nach derzei-
tigem Sachstand die Zuständigkeit eines bisher am Streit nicht beteiligten Ge-
richts ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 2 ARs 179/05, StraFo
2005, 480 mwN). Ausweislich der Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der
Verurteilte nach seiner Haftentlassung seinen (illegalen) Aufenthalt bei seinem
Cousin in Berlin beendet hat und nach Serbien zurückgekehrt ist. Fehlt es aber
an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gemäß § 84 Abs. 2 JGG, § 151
Nr. 8, § 152 Abs. 3 FamFG der Jugendrichter bei dem Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. Rose in Ostendorf,
NK-JGG, 9. Aufl., § 84 Rn. 3). Dies ist das - nicht am Streit beteiligte - Amtsge-
richt Koblenz, da in dessen Bezirk die Hauptverhandlung stattfand, in der die
Bewährungsentscheidung getroffen wurde.
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
4
5