Urteil des BGH vom 12.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 89/12
Verkündet am:
12. Dezember 2012
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 117, 474
Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer,
der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Aus-
schluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den
Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts
(§ 117 BGB) vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. November 2006 - VIII
ZR 72/06, BGHZ 170, 67).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 89/12 - LG Itzehoe
AG Meldorf
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 4. Dezember 2007
einen zehn Jahre alten Fiat 146L zum Preis von 1.700
€ unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung. Beide Parteien sind Verbraucher. Der Ehemann der Be-
klagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, hatte die Beklagte zur Unter-
zeichnung des Kaufvertrages veranlasst, um Sachmängelansprüche ausschlie-
ßen zu können. Der Kaufvertrag enthält unter anderem die Eintragung, dass
das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe und die nächste Hauptuntersu-
chung im November 2009 anstehe.
Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass die
übergebenen Bescheinigungen vom 22. November 2007 über die durchgeführte
Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung gefälscht waren. Der Kläger
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erklärte aus diesem Grund mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2008 die
Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und mit Schreiben vom
7. April 2010 den Rücktritt vom Vertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises
nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat der
Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-
strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der
Rücktritt vom Kaufvertrag sei nicht wirksam, weil Sachmängelansprüche des
Klägers wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht
durchsetzbar seien. Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht nach § 812
Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Denn der Vertrag sei
wirksam und auch nicht später wieder entfallen.
Der Umstand, dass die Beklagte mit dem von ihr an den Kläger verkauf-
ten Pkw nichts zu tun gehabt habe, sondern lediglich als Verkäuferin vorge-
schoben worden sei, habe nicht zur Folge, dass der Kaufvertrag als unwirksam
anzusehen sei. Im Fall eines Umgehungsgeschäfts durch Einsetzen eines
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Strohmanns auf Verkäuferseite sei der zwischen dem Strohmann und dem Ver-
braucher abgeschlossene Kaufvertrag als wirksam anzusehen. Ein Scheinge-
schäft im Sinne des § 117 BGB liege nicht vor, da die mit dem Kaufvertrag ver-
bundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch
von dem Käufer, gewollt seien.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag sei auch nicht
nachträglich durch die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täu-
schung entfallen. Dem Kläger stehe kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu.
Er könne sich nicht darauf berufen, von der Beklagten durch ein arglistiges Ver-
halten zum Kaufvertragsabschluss veranlasst worden zu sein. Denn er habe
nicht den ihm obliegenden Nachweis führen können, dass die Beklagte Kennt-
nis davon gehabt habe, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht gewesen seien. In
Bezug auf die Anzahl der Voreigentümer und den Umstand, dass ein Voreigen-
tümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, sei eine etwai-
ge hiermit verbundene Täuschung seitens der Beklagten beziehungsweise der
hinter ihr stehenden Betreiber der Kfz-Werkstatt jedenfalls nicht ursächlich für
die Kaufentscheidung des Klägers gewesen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist
daher zurückzuweisen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein An-
spruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.
1. Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Rückabwicklungsan-
spruch rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass der vom Kläger er-
klärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam ist, weil etwaige Sachmängelansprüche
des Klägers gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind und die Vorausset-
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zungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1
BGB nicht vorliegen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung
des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht durch ein arglistiges Verhalten der
Beklagten oder der hinter ihr stehenden Betreiber der Kraftfahrzeugwerkstatt
zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst worden ist. Die tatrichterliche Wür-
digung des Berufungsgerichts, dass eine etwaige Täuschung über die Anzahl
der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich
war, weil es dem Kläger unter Berücksichtigung des Alters und des geringen
Preises des Fahrzeugs nicht darauf angekommen sei, ob dieses einen Vorei-
gentümer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben und aus den Fahrzeugpa-
pieren ersichtlich war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge
der Revision, die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts sei nicht
überprüfbar, weil die Aussagen der Zeugen H. und R. nicht protokol-
liert worden seien, greift nicht durch. Denn das Berufungsgericht hat die Aussa-
gen dieser Zeugen nicht verwertet, sondern stützt seine Sachverhaltswürdigung
auf die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die im
Berufungsurteil wiedergegeben sind.
2. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3,
§ 241 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlich unterlassener Aufklärung über die Anzahl
der Vorbesitzer (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09,
NJW 2010, 858) besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat auch inso-
weit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anzahl der Vorbesitzer im vorliegen-
den Fall keine maßgebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung des Klägers
hatte und deshalb ein etwaiges bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass
ein Voreigentümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen war, jedenfalls
nicht ursächlich für den Kaufvertragsabschluss war.
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3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger auch kein be-
reicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene
Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Der Rechtsgrund für die Zahlung
des Kaufpreises ist auch nicht nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).
a) Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommene
Kaufvertrag ist kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB. Nach die-
ser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzu-
geben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgege-
ben wird. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Feststellung getroffen, dass die mit dem
Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien, insbesondere
auch vom Kläger, gewollt waren. Damit scheidet ein Scheingeschäft aus.
Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte von ihrem Ehemann dazu
veranlasst worden war, den Kaufvertrag abzuschließen, damit kein Ver-
brauchsgüterkauf vorliegt und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden
konnte. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschäftlichen
Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr ist das Strohmann-Geschäft ernstlich ge-
wollt, weil sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in
rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Daher ist ein solches Geschäft nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich
bindend (Senatsurteil vom 13. März 2002 - VIII ZR 292/00, NJW 2002, 2030
unter II 1 mwN).
Etwas anderes käme nach § 117 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn
der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte und damit einverstanden gewesen wä-
re, dass die Beklagte lediglich als "Strohmann" für ihren Ehemann aufgetreten
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ist. Dafür fehlt es jedoch, wie ausgeführt, an Feststellungen des Berufungsge-
richts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
Aus dem Senatsurteil vom 22. November 2006 (VIII ZR 72/06, BGHZ
170, 67) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung (aaO Rn. 16) hat
der Senat die Frage, wie die ausschließliche Haftung des Händlers für Sach-
mängelansprüche bei einem Umgehungsgeschäft dogmatisch zu begründen ist,
offen gelassen, weil es darauf nicht ankam. Dort hat der Senat lediglich Litera-
turmeinungen zur Begründung der ausschließlichen Haftung des Händlers wie-
dergegeben, unter anderem die Auffassung von Müller (NJW 2003, 1975,
1980), wonach der vorgeschobene Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern als
Scheingeschäft unwirksam sein soll. Diese Auffassung entspricht aber nicht der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist vom Senat auch
nicht gebilligt worden. Da es auch im vorliegenden Fall nicht um die Haftung
des Händlers geht, bedarf auch hier keiner Entscheidung, wie dessen aus-
schließliche Haftung bei einem Umgehungsgeschäft zu begründen ist.
b) Der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises ist entgegen der
Auffassung der Revision auch nicht durch die vom Kläger erklärte Anfechtung
des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung entfallen. Das Berufungsgericht
hat, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine etwaige Täuschung
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über die Anzahl der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Klägers jedenfalls
nicht ursächlich war.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Meldorf, Entscheidung vom 16.09.2010 - 80 C 461/10 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 21.02.2012 - 1 S 208/10 -