Urteil des BGH vom 13.02.2014

BGH: berechtigung, nummer

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 317/13
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8.
November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013;
Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der
Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3
Abs.
2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.
Die
von
dem
Beklagten
vorgetragenen
Absprachen
mit
seinen
Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen
Kostenrechnung
(Gerichtsgebühren
für
das
abgeschlossene
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.01.2013 - 27 O 30235/11 -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2013 - 20 U 715/13 -
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