Urteil des BGH vom 13.02.2014
BGH: berechtigung, nummer
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 317/13
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8.
November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013;
Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der
Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3
Abs.
2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.
Die
von
dem
Beklagten
vorgetragenen
Absprachen
mit
seinen
Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen
Kostenrechnung
(Gerichtsgebühren
für
das
–
abgeschlossene
–
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.01.2013 - 27 O 30235/11 -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2013 - 20 U 715/13 -
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