Urteil des BGH vom 01.12.2010

BGH (stgb, raub, anfang, todesdrohung, beweisaufnahme, gespräch, wahl, prüfung, haus, umstand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 610/10
vom
1. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Verabredung zum schweren Raub
zu 2.: schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2010 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Tübingen vom 13. April 2010 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-
walts merkt der Senat an:
Eine ausdrückliche Erörterung der Voraussetzungen des § 46b StGB
durch den Tatrichter war nicht geboten, da diese im vorliegenden konkreten
Einzelfall fern lagen.
Der Angeklagte B. hat ersichtlich nicht wesentlich dazu beigetragen,
dass eine Katalogtat aufgedeckt werden konnte. Sowohl seine Angaben zu der
Tat vom 26. Juni 2009 als auch zur Tat vom 30. Juni 2009 (soweit es die Betei-
ligung des Mitangeklagten S. betrifft) wurden vom Tatrichter rechtsfehler-
frei als im Wesentlichen unglaubhaft angesehen. Nach der Einlassung des An-
geklagten B. hat eine Verabredung zu einem schweren Raub überhaupt
nicht vorgelegen. Danach sollte am 26. Juni 2009 vielmehr gar kein Überfall
stattfinden, sondern ihm nur der Tatort für die von ihm allein an einem späteren
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Tag zu begehende Tat gezeigt werden. Deshalb seien sie auch an dem Haus
des Opfers lediglich vorbeigefahren und es sei auch nicht geklingelt worden. Zu
der von ihm dann alleine durchgeführten Tat am 30. Juni 2009 sei er durch To-
desdrohung des Mitangeklagten S. gezwungen worden. Diese Angaben
zu beiden Taten sieht der Tatrichter als durch die Beweisaufnahme widerlegt
an. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (UA S. 21 u. 28),
dass der Angeklagte B. von Anfang an versuchte, durch unwahre Angaben
die Verantwortung auf S. abzuschieben.
Allein der Umstand, dass er den Mitangeklagten S. mit einer in al-
len wesentlichen Einzelheiten unzutreffenden Tatschilderung ins Gespräch ge-
bracht hat (vgl. § 164 StGB), legt eine Prüfung der Voraussetzungen des § 46b
StGB durch den Tatrichter nicht nahe.
Wahl Rothfuß Hebenstreit
Jäger Sander