Urteil des BGH vom 04.07.2014

BGH: gesetzliche vermutung, rechtsanwaltschaft, vermögensverfall

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 2 1 / 1 4
vom
4. Juli 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am 4. Juli 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
18. Februar 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des
Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtig-
keit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfah-
rens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190,
187 Rn. 9) war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die gesetzli-
che Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gilt auch im Falle nur einer einzi-
gen Eintragung und auch dann, wenn die zugrunde liegende Forderung gering
ist. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des Vermö-
gensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht
vor. Der pauschale Hinweis auf Außenstände reicht insoweit nicht aus.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
Lohmann
Stüer
Kau
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 18.02.2014 - AGH 11/13 (I) -
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