Urteil des BGH vom 21.08.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 152/13
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen
von Pentz und Dr. Oehler
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
22. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-
schluss des Senats vom 22. Juli 2014 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist.
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-
macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-
zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang ge-
prüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Wellner
Stöhr
von Pentz
Oehler
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2011 - I-6 O 20/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2013 - I-26 U 22/12 -
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