Urteil des BGH vom 25.06.1980

Zur Leistungsfähigkeit eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verheirateten Unterhaltspflichtigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 69/01
Verkündet am:
14. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1
a) Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten
die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steu-
erbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im
Anschluß an Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984,
985).
b) Zur Leistungsfähigkeit eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verhei-
rateten Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen die in den Unterhaltstabellen
ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze übersteigt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - OLG Hamm
AG Herne
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Fa-
miliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar
2001 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers wegen der
Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31. August 2001 zurück-
gewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht
Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die am 1. Mai 1909 geborene Mutter der Beklagten lebte seit Jahren in
einem Alten- und Pflegeheim. Die Kosten des Heimaufenthalts konnten durch
die von ihr bezogene Rente, das Pflegegeld und das Pflegewohngeld nur teil-
weise bestritten werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag von mehr als
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2.400 DM monatlich, in dessen Höhe der Kläger der Mutter Sozialhilfe in Form
der Hilfe zur Pflege leistete. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 24. August
1989 wurde die Beklagte über die Gewährung der Sozialhilfe unterrichtet.
Die Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig. Sie bewohnt zusammen mit
ihrem - ebenfalls erwerbstätigen - Ehemann ein diesem gehörendes Einfamili-
enhaus, dessen Wohnwert mit monatlich 680 DM anzusetzen ist. Im Jahre 1998
erzielte die Beklagte bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V ein durch-
schnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.800 DM. Das durch-
schnittliche monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes, für den Lohnsteuer
nach Lohnsteuerklasse III abgeführt wurde, betrug 1998 etwas mehr als
3.900 DM. Die Beklagte hat einen Bruder, dessen monatliches Einkommen sich
auf ca. 3.500 DM beläuft. Hiervon hat er neben berufsbedingten Fahrtkosten
Unterhaltsleistungen für eine ein Studium absolvierende Tochter aufzubringen.
Seit dem Jahre 1993 zahlt die Beklagte an den Kläger Unterhalt für die
Mutter in Höhe von 138 DM monatlich. Sie hat sich wegen des Unterhaltsan-
spruchs ab 1. Januar 2000 durch vollstreckbare notarielle Urkunde in der vor-
genannten Höhe zur Zahlung verpflichtet.
Mit der am 8. Februar 2000 erhobenen Klage hat der Kläger rückständi-
gen Unterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 29. Februar 2000 in Hö-
he von insgesamt 5.922 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht und ab März
2000 laufenden Unterhalt in Höhe von weiteren 423 DM monatlich (561 DM
- 138 DM) verlangt. Dabei hat er seiner Anspruchsberechnung einen angemes-
senen Eigenbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes von insgesamt
4.000 DM zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß die Beklagte nach
den Einkommensverhältnissen der Parteien von ihrem Einkommen von
1.801 DM monatlich einen Betrag von 1.240 DM zur Deckung des Familienbe-
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darfs aufzubringen habe. In Höhe der verbleibenden 561 DM sei sie als zur
Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig anzusehen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht lei-
stungsfähig.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil das
Einkommen der Beklagten unter dem mit 2.250 DM anzusetzenden angemes-
senen Eigenbedarf liege und sie deshalb nicht leistungsfähig sei. Auf die Beru-
fung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt hat, hat das
Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit
von Januar 1999 bis Februar 2000 in Höhe von insgesamt 544 DM zuzüglich
Zinsen und ab März 2000 über die aufgrund des Schuldversprechens zu lei-
stenden 138 DM monatlich hinaus laufenden Unterhalt in Höhe von weiteren
68 DM monatlich zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Oberlandesge-
richt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein
Klagebegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt.
Nachdem die Mutter der Beklagten am 25. August 2001 verstorben ist, hat er
den die Zeit ab 1. März 2000 betreffenden Antrag nur noch für die Zeit bis zum
31. August 2001 gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist in dem Umfang, in dem sie aufrechterhalten worden ist,
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit die Berufung des Klä-
gers wegen der Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31. August 2001 zu-
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rückgewiesen worden ist. Wegen der Unterhaltsansprüche für die Folgezeit ist
die Erklärung des Klägers, der Antrag werde insoweit nicht mehr gestellt, als
Revisionsrücknahme aufzufassen.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2001, 1663 f. veröf-
fentlicht ist, hat die Beklagte nur in dem ausgeurteilten Umfang für unterhalts-
pflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der
Mutter zwischen den Parteien nicht im Streit sei. Unterschiedlich beurteilt werde
allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei im Jahre 1999 nur in Höhe
von insgesamt 172 DM monatlich gegeben und ab Januar 2000 in Höhe von
insgesamt 206 DM monatlich. Hierzu hat das Oberlandesgericht im wesentli-
chen ausgeführt: Für das Jahr 1999 sei ausweislich der vorgelegten Verdienst-
bescheinigungen von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen
der Beklagten von 1.872 DM auszugehen. Dieses Einkommen sei - ähnlich wie
in einem Fall verschleierter Einkünfte (§ 850 h ZPO) - um einen geschätzten
Betrag von monatlich 550 DM auf 2.422 DM zu erhöhen. Die Höhe des Ein-
kommens werde nämlich wesentlich durch die Wahl der Steuerklasse V be-
stimmt, die der Kläger sich nicht entgegenhalten zu lassen brauche. Mit Rück-
sicht darauf, daß das Bruttoerwerbseinkommen des Ehemannes der Beklagten
nicht wesentlich höher sei als ihr eigenes, ergebe sich für die Eheleute aus der
Verschiebung der überwiegenden Steuerlast auf die Beklagte bei den laufenden
monatlichen Steuereinbehaltungen kein wesentlicher Steuervorteil. Wenn sich
die Beklagte nach Steuerklasse I hätte versteuern lassen, wäre ihre Steuerbe-
lastung um knapp 600 DM monatlich niedriger gewesen. Von dem deshalb un-
terhaltsrelevanten Einkommen von 2.422 DM sei für den angemessenen Ei-
genbedarf der Beklagten ein Betrag von 2.250 DM abzuziehen, so daß sie in
Höhe weiterer 34 DM (172 DM - 138 DM) leistungsfähig sei. Es bestehe im vor-
liegenden Fall kein Anlaß, von dem Eigenbedarf nach oben oder nach unten
abzuweichen. Der Umstand, daß die Beklagte mit ihrem Ehemann in einer
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Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebe, rechtfertige keine Herab-
setzung des Eigenbedarfsbetrages. Die durch ein Zusammenleben eintretende
Ersparnis mache - abgesehen von den Wohnkosten - so geringe Beträge aus,
daß diese hier nicht ins Gewicht fielen. Von Einsparungen bei den Wohnkosten
sei aber ebensowenig auszugehen, denn es bleibe den Ehegatten angesichts
des bei der Verwendung des Eigenbedarfsbetrages bestehenden weiten Er-
messensspielraums überlassen, wie sie ihre Wohnverhältnisse gestalteten.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht auf einen sogenannten
Familienselbstbehalt abzustellen, bei dem der auf die Beklagte entfallende Be-
darfsanteil deutlich unter dem Betrag von 2.250 DM liegen würde. Denn die
Festsetzung eines solchen Bedarfsbetrages würde eine nicht hinzunehmende
Reduzierung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs des seiner Schwieger-
mutter nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes der Beklagten bewirken. Dieser
brauche aber nur hinzunehmen, daß das Familieneinkommen, soweit seine
Ehefrau es einbringe, wegen der bestehenden Unterhaltspflicht auf den ange-
messenen Eigenbedarfsbetrag sinke. Der Betrag, der der Beklagten zu belas-
sen sei, könne auch nicht im Hinblick auf eine Unterhaltspflicht ihres Eheman-
nes herabgesetzt werden. Da sie aufgrund ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
nicht gehalten sei, die überwiegende Last der Haushaltsführung zu überneh-
men, ergebe sich unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung des Ehe-
mannes, in höherem Maße zum Familienunterhalt beizutragen. Nachdem er
ohnehin das höhere Einkommen erziele und das Einkommen der Ehegatten in
einer Größenordnung liege, bei der es in der Regel zur Finanzierung der Le-
bensführung diene, bestehe auch sonst kein Grund anzunehmen, die Beklagte
müsse von ihrem bereits auf den Eigenbedarfsbetrag reduzierten Einkommen
weitere Beträge für den Unterhalt der Mutter abführen. Andererseits sei es nicht
gerechtfertigt, der Beklagten einen über 2.250 DM hinausgehenden Eigenbe-
darf zuzubilligen. Eine solche Erhöhung, die im Einzelfall in Betracht kommen
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könne, scheide vorliegend aus, weil die Beträge, die die Beklagte zur Deckung
des Unterhaltsbedarfs ihrer Mutter beitragen könne, so gering seien, daß eine
weitere Reduzierung nicht angemessen erscheine. Für das Jahr 2000 ergebe
sich auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung eines wegen der Wahl
der Steuerklasse V auf monatlich 2.456 DM erhöhten Einkommens der Be-
klagten ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 206 DM, so daß weitere
68 DM monatlich (206 DM - 138 DM) zu zahlen seien. Von diesem Betrag sei
auch für die Folgezeit auszugehen.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
2. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen
einer Inanspruchnahme der Beklagten für die Zeit von Januar 1999 an bejaht.
Mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeige der Klägerin vom 24. August
1989 und die an die Beklagte gerichteten wiederholten Aufforderungen zur Of-
fenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, mit denen - wie die zuletzt erfolgte
Aufforderung vom 11. Januar 1999 zeigt - die Mitteilung der (fortdauernden)
Gewährung von Sozialhilfe verbunden worden ist, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1
BSHG Unterhalt für die Zeit vor Klageerhebung gefordert werden.
b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem
Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601
BGB. Gegen den von dem Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten be-
haupteten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das
Berufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen An-
laß, von dieser Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit abzuweichen.
c) Was das die Leistungsfähigkeit bestimmende Einkommen der Be-
klagten anbelangt, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Be-
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rufungsgericht das aufgrund der Verdienstbescheinigungen festgestellte monat-
liche Nettoeinkommen der Beklagten mit Rücksicht auf deren Einstufung in
Steuerklasse V mit einem höheren als dem errechneten Betrag angesetzt hat.
Unter den gegebenen Umständen entspricht es der Rechtsprechung des Se-
nats, die von dem Erwerbseinkommen tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in Steu-
erklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf den unterhalts-
pflichtigen Ehegatten möglichst behoben wird. Diesen Abschlag hat das Gericht
in tatrichterlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung der Einkommen
beider Ehegatten zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980
- IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985). Das Berufungsgericht hat sich hier
bei der Schätzung des entsprechenden Betrages an den Abzügen nach der
Lohnsteuerklasse I (die der Lohnsteuerklasse IV entspricht, soweit keine Kin-
derfreibeträge zu berücksichtigen sind) orientiert, ohne sie indessen ganz zu
übernehmen; daß ihm hierbei ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler unter-
laufen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung erinnert insofern
nichts.
d) Ausgehend von dem auf diese Weise ermittelten unterhaltsrelevanten
Einkommen der Beklagten hat das Berufungsgericht den für die Mutter zu lei-
stenden Unterhalt nach Abzug eines mit 2.250 DM bemessenen Eigenbedarfs
errechnet. Insofern rügt die Revision im Ansatz zu Recht, daß damit nicht sämt-
liche für die Leistungsfähigkeit der Beklagten maßgeblichen Umstände berück-
sichtigt worden sind.
aa) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom
11. Februar 1987 (IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) entschieden hat,
kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhalts-
pflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als
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er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein
Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familien-
unterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrecht-
lich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur
Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es
ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt
werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insge-
samt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen
nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener
Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmäle-
rung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da
auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist (Senatsurteil vom
15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
bb) Entscheidend ist mithin, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ein-
kommen des Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des vorrangigen angemes-
senen Familienunterhalts benötigt wird. Das hängt wiederum davon ab, wie der
geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 a
BGB seinem Umfang nach alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die
Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder
erforderlich ist und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht
generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines
Ehegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt
erforderlichen Betrages - angesetzt werden (so aber Gerhardt in Handbuch des
Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 207 b). Denn der Ehegatte des
Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechtsverhältnisses zu
seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner
Lebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des Unterhalts-
pflichtigen Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003,
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860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muß viel-
mehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichti-
gen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens
und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung,
daß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkom-
mensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei
günstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober
2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003
aaO S. 864).
cc) Wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, obliegt der tat-
richterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Beru-
fungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung,
wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten im
wesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein-
baren, daß die Sparquote in Deutschland (nach den Angaben der Deutschen
Bundesbank, abgedruckt u.a. in Fischer Weltalmanach 2004 Sp. 277) im Jahr
1999 knapp 10 % des verfügbaren Einkommens betrug und bis zum Jahr 2001
auf 10,1% gestiegen ist. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem
Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann,
muß der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Un-
terhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehe-
gatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteigt, vortragen, wie
sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträge
zur Vermögensbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehe-
gatten nicht für den Familienunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbil-
dung zugeführt wird, ist der Ansatz eines aus dem gesamten beiderseitigen
Einkommen abgeleiteten Familienunterhaltsbedarfs nicht gerechtfertigt. Vermö-
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gensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit es
nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in an-
gemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hier-
zu Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179,
1180 ff.) - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In
diesem Sinne bedeutsame Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit kann auch
der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er nach § 116 Abs. 1 BSHG von
dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten Aus-
kunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen kann, so-
weit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
dd) Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist,
kann auch bei einer Doppelverdienerehe ein über die Differenz zwischen dem
Einkommen und dem bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt angemes-
senen Selbstbehalt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700
ff.) hinausgehender Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für die
Zahlung von Elternunterhalt einzusetzen sein, also dessen eigener angemes-
sener Selbstbehalt unterschritten werden. Ist der Familienunterhalt nämlich ei-
nerseits höher als die für die Eheleute insofern maßgeblichen Mindestselbstbe-
haltssätze, andererseits aber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevante
Einkommen, so steht dem Unterhaltspflichtigen, der zum Unterhalt nur soviel
beitragen muß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht,
ein Teil seines Einkommens zur Verfügung mit der Folge, daß er insoweit un-
terhaltsrechtlich leistungsfähig sein kann, auch wenn ihm von seinem eigenen
Einkommen nicht der Mindestselbstbehalt verbleibt. Denn sein angemessener
Unterhalt ist im Rahmen des Familienunterhalts gewährleistet (ebenso
Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl.
§ 2
Rdn. 645;
Luthin/Seidel
Handbuch
des
Unterhaltsrechts
9. Aufl.
Rdn. 5084 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 96; Heiß/Huß-
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mann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 42; Henrich FamRZ 1992, 590). Entspricht
es dagegen der Lebensgestaltung der Familie, daß die Ehegatten ihre jeweili-
gen Einkünfte voll für den Familienunterhalt einsetzen, so verfügt der Unter-
haltspflichtige nur über für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel, soweit sein
eigenes Einkommen seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigt. In weiter-
gehendem Umfang ist er dagegen nicht leistungsfähig. Andernfalls würde näm-
lich eine Senkung des - häufig langjährig bestehenden - Lebensstandards der
Familie eintreten, den der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen insoweit nicht hin-
zunehmen braucht, weil er nicht mittelbar für den Unterhalt der Schwiegereltern
aufzukommen hat (ebenso Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Heiß/Hußmann
aaO 13. Kap. Rdn. 42; Günther aaO § 12 Rdn. 93; Henrich aaO S. 590; Duder-
stadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. Anm. 3.5 a.E.). Der Ehegatte muß in einem
solchen Fall nur hinnehmen, daß die über dem angemessenen Selbstbehalt
des Unterhaltspflichtigen liegenden Mittel für den Unterhaltsbedarf der Eltern
einzusetzen sind und damit für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung ste-
hen.
3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Ob die
Beklagte über die von dem Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge hinaus lei-
stungsfähig ist, hängt zum einen davon ab, wie der Familienunterhalt der Be-
klagten und ihres Ehemannes zu bemessen ist, und zum anderen, inwieweit die
Beklagte hierzu beizutragen hat. Da sich dies nach dem Verhältnis der beider-
seitigen unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen der Ehegatten - unter Berück-
sichtigung der wegen der Wahl der Steuerklassen vorzunehmenden Verände-
rungen - richtet, kommt es zur Bestimmung der jeweiligen Anteile der Ehegatten
auch auf das Einkommen des Ehemannes der Beklagten an. Hierzu hat das
Berufungsgericht für die Zeit ab 1999 ebensowenig wie zu dem angemessenen
Familienunterhalt konkrete Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil ist
deshalb in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben
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und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses
wird die zur Beurteilung einer eventuellen weitergehenden Leistungsfähigkeit
der Beklagten erforderlichen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag -
nachzuholen haben.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Der Familienunterhalt umfaßt auch den zur Bestreitung der Wohnko-
sten notwendigen Aufwand der Familie. Soweit ein Ehegatte - wie hier der
Ehemann der Beklagten - über Wohneigentum verfügt und die Familie infolge-
dessen ganz oder teilweise mietfrei wohnt, handelt es sich um einen aus dem
Vermögen des betreffenden Ehegatten zu leistenden Teil des Familienunter-
halts. Dies hat zur Folge, daß insoweit das Erwerbseinkommen nicht eingesetzt
zu werden braucht. Bezüglich der Bewertung des Wohnvorteils wird auf das
Senatsurteil vom 19. März 2003 (aaO S. 1180 ff.) hingewiesen.
b) Ein sich unter Berücksichtigung ihrer anteiligen Beiträge zum Famili-
enunterhalt ergebendes restliches Einkommen der Beklagten ist - soweit damit
nicht etwa eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersversor-
gung betrieben wird -, in voller Höhe für den Elternunterhalt einzusetzen. Eine
Beschränkung der Haftung auf einen etwa hälftigen Anteil des den Mindest-
selbstbehalt übersteigenden Einkommens (vgl. hierzu Senatsurteil vom
19. März 2003 aaO S. 1182) ist nicht geboten, da der angemessene Eigenbe-
darf des Unterhaltspflichtigen bereits im Rahmen des angemessenen Familien-
unterhalts gewahrt wird.
c) Falls das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten in voller Hö-
he für den Familienunterhalt verbraucht wird, ist dieser jedenfalls insoweit lei-
stungsfähig, als sein Einkommen seinen angemessenen Eigenbedarf über-
steigt. Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Eigenbedarfs der Be-
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klagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) hin-
gewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters,
auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß die
Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogen
sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen an-
gemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung
des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf
einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vor-
gesehenen Mindestselbstbehaltbetrag übersteigt (Senatsurteil vom 23. Oktober
2002 aaO).
Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keinen Anlaß gesehen
hat, entweder den Mindestselbstbehalt heraufzusetzen oder nur einen Teil des
über dem Mindestselbstbehalt liegenden Einkommens als für den Elternunter-
halt einsetzbar anzusehen, dürfte dies im Ergebnis keinen rechtlichen Beden-
ken begegnen. Wenn nämlich einerseits berücksichtigt wird, daß die Ehefrau
aufgrund des entsprechenden Beitrags ihres Ehemannes zum Familienunterhalt
mietfrei wohnt und deshalb ein reduzierter Mindestselbstbehalt angesetzt wird,
so ist andererseits zu erwägen, ob der den reduzierten Selbstbehalt überstei-
gende - dann höhere - Einkommensteil der Beklagten gleichwohl in vollem
Umfang für den Elternunterhalt einzusetzen ist. Auch dies obliegt aber letztlich
tatrichterlicher Beurteilung.
d) Hinsichtlich der Höhe des Mindestselbstbehalts wird für die Zeit ab Juli
2001 der in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2001) ausgewiesene Betrag
von 2.450 DM zu berücksichtigen sein.
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e) Der Unterhaltsanspruch der Mutter ist mit deren Tod erloschen
(§ 1615 Abs. 1 BGB). Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag aber
auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt (§ 1612 Abs. 3
Satz 2 BGB).
f) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unterhaltspflicht der Be-
klagten werde unter den vorliegenden Umständen nicht durch eine eventuelle
anteilige Haftung ihres Bruders berührt (§ 1606 Abs. 3 BGB), begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt