Urteil des BGH vom 13.08.2014

BGH: könig

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 6 9 / 1 4
vom
13. August 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlos-
sen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat
abgegeben.
Gründe:
In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten
auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Be-
schluss vom 8. Februar 2007
– 3 StR 8/07 – entschieden. Er ist daher nach der
Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs (B. VI. 7.) auch zur Entscheidung
über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 beru-
fen. Der Senat gibt das Verfahren
– nach Rücksprache – daher an diesen Se-
nat ab.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König
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