Urteil des BGH vom 12.06.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 143/11
Verkündet am:
12. Juni 2013
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1568 a Abs. 3 Nr. 1, 540, 553
a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540,
553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehe-
wohnung handelt.
b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch,
dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen - ggf. auch für einen
längeren Zeitraum - belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern
erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - XII ZR 143/11 - LG Hamburg
AG Hamburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schil-
ling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des
Landgerichts Hamburg vom 15. November 2011 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben über die Räumung und Herausgabe einer Mietwoh-
nung gestritten.
Im Jahr 1999 mieteten die Beklagten zu 1 und 2 eine Wohnung. Nach-
dem der Beklagte zu 1 aus der Wohnung ausgezogen war, zog der Beklagte zu
3 dort ein. Der Bitte der Beklagten, den Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu
3 als Mieter auszutauschen, kam die damalige Vermieterin nicht nach. Im Jahr
2001 heirateten die Beklagten zu 2 und 3. Im Jahr 2006 zog die Beklagte zu 2
aus der Wohnung aus und beantragte die Scheidung. Nachdem die Klägerin,
als neue Vermieterin die Beklagten zu 1 und zu 2 im März 2010 wegen uner-
1
2
- 3 -
laubter Untervermietung abgemahnt hatte
,
teilte der Beklagte zu 3 unter Beifü-
gung der Heiratsurkunde mit, dass er mit der Beklagten zu 2 verheiratet sei und
den Mietvertrag übernehmen wolle
.
Dies lehnte die Klägerin ab. Sie kündigte
das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2010 wegen unbe-
fugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten.
Nachdem die Beklagten zu 2 und 3 im Scheidungstermin vom 27. Mai
2010, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, eine Alleinnut-
zung der Wohnung durch den Beklagten zu 3 vereinbart und dies der Klägerin
mitgeteilt hatten, hat diese am 3. Juni 2010 Klage gegen die Beklagten auf
Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher
Anwaltskosten eingereicht und erneut die Kündigung ausgesprochen.
Die Klage
ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Die zunächst auch gegen den
Beklagten zu 1 gerichtete Revision hat die Klägerin zurückgenommen. Nach-
dem der Beklagte zu 3 während des Revisionsverfahrens aus der streitbefan-
genen Wohnung ausgezogen war, haben die - im Rechtsstreit verbliebenen -
Parteien diesen hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeantrages überein-
stimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision, mit der die Klägerin noch die Zahlung vorgerichtlicher An-
waltskosten begehrt, ist unbegründet.
3
4
- 4 -
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 keinen Anspruch auf
Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, da es nach
den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen bereits an einer
Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB fehlt (zu den Voraussetzungen des materiell-
rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vgl. BGH Beschluss vom 25. Septem-
ber 2007 - IV ZB 22/07 - NJW-RR 2008, 374 Rn. 6).
1. Seitens der Beklagten zu 2, die neben dem Beklagten zu 1 ursprüng-
lich Mieterin der Wohnung war, fehlt es an einer vertragswidrigen Überlassung
der Wohnung an einen Dritten i.S.v. §§ 540, 553 BGB und damit an einem
Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
a) Dritter im Sinne des § 540 BGB ist grundsätzlich jede Person, die nicht
Partei des Mietvertrages ist. Hiervon ausgenommen ist nach dem Sinn und
Zweck der Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem
ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) stehenden persönlichen Be-
ziehungen (BGHZ 157, 1, 5 = FamRZ 2004, 91, 92). Kein Dritter im Sinne des
§ 540 BGB ist namentlich der Ehegatte des Mieters (vgl. Palandt/Weidenkaff
BGB § 540 Rn. 5; NK-BGB/Klein-Blenkers 2. Aufl. § 540 Rn. 5; NK-BGB/Hinz
2. Aufl. § 553 Rn. 10; Blank in Schmidt-Futterer MietR 11. Aufl. § 540 Rn. 24).
Das gilt entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich auch, wenn der
Ehegatte, der allein Mietvertragspartei ist, anlässlich der Trennung der Ehegat-
ten aus der Wohnung auszieht und sie dem anderen Ehegatten, der nicht Miet-
vertragspartei ist, (zunächst) allein überlässt. Maßgeblich ist insoweit allein die
Frage, ob es sich nach wie vor um eine Ehewohnung handelt. Solange dies der
Fall ist, ist der in der Wohnung verbliebene Ehegatte kein Dritter im Sinne der
§§ 540, 553 BGB.
5
6
7
- 5 -
Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch bei-
de Ehegatten in der Wohnung leben bzw. der in der Wohnung verbliebene
Ehegatte auch Mietvertragspartei ist. Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als
Ehewohnung deshalb nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die
Wohnung dem anderen - ggf. auch für einen längeren Zeitraum - überlassen
hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt (so aber Blank in Schmidt-Futterer
MietR 11. Aufl. § 540 BGB Rn. 26). Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung
verlassen hat, diese endgültig aufgibt, verliert sie ihren Charakter als Ehewoh-
nung (Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 11
mwN). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Überlassung an den an-
deren Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation
geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrun-
de liegt.
Eine andere Sichtweise würde - worauf das Landgericht zutreffend hin-
gewiesen hat - die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Wohnungs-
zuweisung (nach § 1361 b BGB während des Getrenntlebens und nach
§ 1568 a BGB für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung) unterlaufen. Denn
oftmals hat einer der Ehegatten vor einer gerichtlichen Zuweisung die Ehewoh-
nung bereits verlassen. Wäre dieser zufällig der alleinige Mieter, könnte der
Vermieter das Mietverhältnis wegen vertragswidriger Überlassung an einen
Dritten noch vor einer Entscheidung über eine Zuweisung der Wohnung kündi-
gen; eine Wohnungszuweisung wäre dann nicht mehr möglich.
b) Gemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung des Landge-
richts, die eine vertragswidrige Überlassung der Wohnung an einen Dritten ver-
neint hat, nicht zu beanstanden.
8
9
10
- 6 -
Das Landgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach
Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte zu 2 die
Wohnung endgültig erst im Frühjahr 2010 aufgegeben und dem Beklagten zu 3
zur Nutzung überlassen hat. Bis zur endgültigen Einigung der Eheleute darüber
war den - revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Feststellungen des Be-
rufungsgerichts zufolge das Scheidungsverfahren der Beklagten zu 2 und 3 von
zahlreichen Auseinandersetzungen geprägt, die auch die frühere gemeinsame
Ehewohnung zum Gegenstand hatten. Vor allem habe die Beklagte zu 2 mit der
gemeinsamen Tochter deshalb in die streitbefangene Wohnung zurückkehren
wollen, weil diese größer gewesen sei als die von ihr seinerzeit bewohnte Woh-
nung. Danach ist das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, dass die Wei-
ternutzung der Wohnung durch den Ehepartner, der nicht Mieter sei, in der
Trennungsphase keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten darstellt, von
Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig vermag die mit der Klageschrift vom 3. Juni 2010 erneut
- also nach Rechtskraft der Scheidung und Vereinbarung der endgültigen Über-
lassung der Wohnung an den Beklagten zu 3 - ausgesprochene Kündigung den
geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch zu rechtfertigen.
Zwar hat die Wohnung mit der Vereinbarung der Eheleute vom 27. Mai 2010
ihren Charakter als Ehewohnung verloren, weil sie nunmehr endgültig dem Be-
klagten zu 3 überlassen worden ist. Dies bewirkt gleichwohl keine vertragswid-
rige Überlassung der Wohnung an einen Dritten. Denn mit der Mitteilung an die
Klägerin, dass die Wohnung an den Beklagten zu 3 überlassen worden ist, ist
dieser gemäß § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB anstelle der Beklagten zu 2 in den
Mietvertrag eingetreten.
11
12
- 7 -
Dem Vertragseintritt nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB steht die bereits vor
Scheidung der Ehe ausgesprochene Kündigung durch die Klägerin vom 12. Mai
2010 nicht entgegen, da diese - wie oben erörtert - unwirksam ist.
Schließlich begegnet die Regelung des § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ent-
gegen der Auffassung der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass das Bundesverfas-
sungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1596)
nicht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Zuweisung der Ehewohnung
auf Grundlage richterlicher Rechtsgestaltung erfolgt ist. Vielmehr hat es ausge-
führt, dass einem Vermieter mit der Regelung der Wohnungszuweisung nichts
Unzumutbares abverlangt werde, da ihm kein außenstehender Dritter als Ver-
tragspartner aufgezwungen werde, sondern der Ehegatte des bisherigen Ver-
tragspartners, der schon zuvor die Wohnung befugt genutzt habe (vgl. BVerfG
FamRZ 2006, 1596, 1597). Zudem wird der Vermieter durch das Sonderkündi-
gungsrecht des § 1568 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 563 Abs. 4 BGB geschützt, wo-
nach er das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung des
Mieterwechsels außerordentlich kündigen kann, wenn in der Person des Einge-
tretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der andere Ehegatte
nicht allein, sondern mit einem Dritten zusammen die Wohnung angemietet hat-
te, kann hier unbeantwortet bleiben. Denn nach den - bezogen auf den Beklag-
ten zu 1 mit der Revisionsrücknahme - in Rechtskraft erwachsenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts ist dieser wirksam aus dem Mietverhältnis ausge-
schieden.
2. Damit fehlt es auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 an einer Pflichtver-
letzung. Bis zur Rechtskraft der Scheidung und der Übermittlung der Vereinba-
13
14
15
16
- 8 -
rung über die weitere Wohnungsnutzung war der Beklagte zu 3 als Ehegatte
berechtigt, die Wohnung zu nutzen; demgemäß war er nach § 986 Abs. 1 BGB
der Klägerin gegenüber zum Besitz berechtigt. Für den sich daran anschließen-
den Zeitraum kann sich der Beklagte zu 3 gemäß § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB
auf seine Rechtsstellung als Mieter berufen (§ 535 Abs. 1 BGB).
II.
Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksich-
tigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klä-
gerin aufzuerlegen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, fehlt
es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten i.S.v.
§§ 540, 553 BGB und damit an einem Kündigungsgrund nach §§ 569, 573
Abs. 2 Nr. 1 BGB. Demgemäß hatte die Klägerin bis zur Erledigung des
17
- 9 -
Rechtsstreits weder gegen die Beklagte zu 2 noch gegen den Beklagten zu 3
einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Mietwoh-
nung.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 44 C 125/10 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 316 S 72/10 -