Urteil des BGH vom 11.11.2010

BGH (erpressung, staatsanwaltschaft, nachteil, schuldspruch, umfang, nachprüfung, anfechtung, qualifikation, stgb, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 348/10
vom
11. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 5. März 2010 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklag-
ten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit sachlichrechtli-
chen Beanstandungen gegen die Strafrahmenwahl (Annahme von minder
schweren Fällen), die konkrete Strafzumessung und die Strafaussetzung. Das
vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg,
da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die
Nachprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum
Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht zutreffend ange-
nommene Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hätte auch im Schuld-
spruch zum Ausdruck kommen und der Angeklagte deshalb wegen besonders
schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter besonders schwe-
rer räuberischer Erpressung verurteilt werden müssen. An einer Berichtigung
des Schuldspruchs ist der Senat indes gehindert, weil der Angeklagte keine Re-
vision eingelegt, die Staatsanwaltschaft nur den Strafausspruch angegriffen hat
und der Schuldspruch deshalb rechtskräftig geworden ist.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer