Urteil des BGH vom 23.05.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 231/06 Verkündet
am:
23. Mai 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WoFlVO; §§ 42 bis 44 II. BV; DIN 283
Ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (still-
schweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der §§ 42 bis
44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, ist für eine Anwendung
der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im
Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt; nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur
dann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als Berech-
nungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (Fortfüh-
rung des Senatsurteils vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06 - LG München I
AG
München
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Milger und den Richter Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 12. Juli 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 24. Dezember 1999 mietete der Kläger von der Beklag-
ten eine - nicht preisgebundene - Wohnung. Deren Wohnfläche ist im Mietver-
trag mit 75,70 qm angegeben. Zu der Wohnung gehören ein in den Bauzeich-
nungen als Hobbyraum bezeichneter und vom Kläger als Schlafzimmer genutz-
ter Raum sowie eine Terrasse und ein Flur im Untergeschoss. Über die Größe
von deren Wohnfläche streiten die Parteien. Die übrige Wohnfläche der Woh-
nung beträgt unstreitig 54,23 qm.
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Der Kläger meint, die Wohnfläche sei nach DIN 283 zu berechnen. Da-
nach sei der Hobbyraum nur zu ½ (6,73 qm), die Terrasse nur zu ¼ (2,21 qm)
und der Flur im Untergeschoss nur zu ½ (3,53 qm) der Grundfläche zu berück-
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sichtigen. Da die tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung somit ledig-
lich 66,70 qm betrage und damit von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als
10 % abweiche, liege ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB vor,
der zur Minderung der Miete berechtige.
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Die Beklagte ist der Ansicht, zur Berechnung der Wohnfläche sei auch
bei nicht preisgebundenem Wohnraum die Verordnung zur Berechnung der
Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003
(BGBl I S. 2346) als ortsübliche Berechnungsmethode heranzuziehen. Danach
seien der Hobbyraum mit der ganzen Grundfläche (13,46 qm), die Terrasse mit
der halben Grundfläche (4,42 qm) und der Flur im Untergeschoss mit der vollen
Grundfläche (7,06 qm) anzusetzen, so dass die Wohnfläche der gesamten
Wohnung mit 79,17 qm sogar über der im Mietvertrag vereinbarten liege.
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung ei-
nes mit Rücksicht auf die Mietminderung rechtsgrundlos gezahlten Betrages
von 2.492,10 € nebst Zinsen in Anspruch.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Be-
rufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-
sentlichen ausgeführt:
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Die seit dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung sei nach
dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 (VIII ZR 44/03 - NJW
2004, 2230) auch bei nicht preisgebundenem Wohnraum grundsätzlich für die
Berechnung der Wohnfläche maßgeblich, sofern nicht zwischen den Parteien
etwas anderes vereinbart worden sei oder ein anderer Berechnungsmodus ört-
lich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei. Vorliegend hätten
die Parteien keine Vereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche
getroffen und dränge sich nach der Art der Wohnung auch kein anderer Be-
rechnungsmodus auf. Der weitere Ausnahmefall - ein anderer Berechnungsmo-
dus ist örtlich üblich - sei begrifflich so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt
werden könne; insbesondere könne damit nicht die Anwendbarkeit der 1983
zurückgezogenen DIN 283 begründet werden.
Der Hobbyraum falle unter § 4 Nr. 1 WoFlV (Räume mit einer lichten Hö-
he von mindestens zwei Metern), sodass die gesamte Grundfläche anzusetzen
sei, und nicht unter § 4 Nr. 3 WoFlV (unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbä-
der und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume), wonach nur die hälf-
tige Grundfläche anzurechnen wäre. Es handele sich bei derartigen Hobbyräu-
men zwar um Räume, die nach allen Seiten geschlossen seien. Die Regelung
des § 4 Nr. 3 WoFlV gelte nach ihrem Sinn und Zweck aber nur für solche Räu-
me, die lediglich eingeschränkt nutzbar seien. Ein beheizbarer Hobbyraum, der
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innerhalb der Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als
Wohnraum genutzt werde, sei aber nicht nur eingeschränkt nutzbar, sondern
stehe einem normalen Wohnraum gleich.
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Schon mit der vollen Grundfläche des Hobbyraums (13,46 qm) betrage
die tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung 73,43 qm, so dass sie
nicht um mehr als 10 % zu Lasten des Klägers von der vereinbarten Wohnflä-
che von 75,70 qm abweiche und kein zur Minderung berechtigender Mangel
vorliege. Es komme daher nicht darauf an, mit welchen Flächen die Terrasse
und der Flur im Untergeschoss anzusetzen seien.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
die Rückzahlung von Miete verlangen, denn er war nicht zur Minderung der
Miete berechtigt. Allerdings liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender
Mangel der Mietsache im Sinne des vor, wenn die
gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10 % unter der im
Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004
- , ;
he Wohnfläche der vom Kläger gemiete-
ten Wohnung weicht jedoch nicht um mehr als 10 % von der vereinbarten
Wohnfläche von 75,70 qm ab. Der in den Bauzeichnungen als Hobbyraum be-
zeichnete und von dem Kläger als Schlafzimmer genutzte Raum ist mit der vol-
len Grundfläche von 13,46 qm zu der unstreitigen Wohnfläche von 54,23 qm
hinzuzurechnen, so dass die gesamte Wohnfläche selbst dann, wenn die Ter-
rasse nur zu ¼ (2,21 qm) und der Flur im Untergeschoss nur zu ½ (3,53 qm)
ihrer Grundfläche angerechnet werden, 73,43 qm beträgt.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach
der Rechtsprechung des Senats der Begriff der "Wohnfläche" im Wohnraum-
mietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für
preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und dem-
entsprechend aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42
bis 44 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem
Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) bzw. der
ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist, es
sei denn, die Parteien haben dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine ab-
weichende Bedeutung beigemessen oder ein anderer Berechnungsmodus ist
ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender (vgl. Senatsurteil vom
24. März 2004 -
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a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten
hinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche keine Vereinbarung getroffen und
nach der Art der Wohnung dränge sich auch kein anderer Berechnungsmodus
auf, hat die Revision gegen diese dem Tatrichter obliegende Beurteilung (vgl.
wände erhoben und sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar der weitere Aus-
nahmefall - ein anderer Berechnungsmodus ist örtlich üblich - begrifflich nicht
so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt und damit insbesondere nicht die
Anwendbarkeit der 1983 zurückgezogenen DIN 283 begründet werden könnte.
Mit dem Begriff des ortsüblichen Berechnungsmodus ist - wie in dem vom Beru-
fungsgericht herangezogenen Senatsurteil ausgeführt ist (vgl. Senatsurteil vom
24. März 2004 - - eine bestehende örtliche Ver-
kehrssitte, die Wohnfläche nach einer der für die Wohnflächenberechnung in
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Betracht kommenden Bestimmungen - also nach der Zweiten Berechnungsver-
ordnung oder der Wohnflächenverordnung, der DIN 283 oder der DIN 277 - zu
berechnen, gemeint. Die Feststellung einer solchen Verkehrssitte ist Sache des
Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, WM 1991,
519, unter II 4), der dabei einen Sachverständigen zu Rate ziehen kann. Sofern
eine regionale Übung zur Berechnung der Wohnfläche auf die DIN 283 abstellt
(so z.B. BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 246/96, WM 1997, 2176, unter II
2 b für den Stuttgarter Raum oder LG München I WuM 2006, 91 für den Münch-
ner Raum), ist dies nicht zu beanstanden; denn der Umstand, dass die DIN 283
im Jahre 1983 zurückgezogen wurde, spricht nicht gegen ihre inhaltliche Rich-
, unter II 1 b aa
m.w.N.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., Nach § 556a BGB,
Rdnr. 3).
Dennoch kommt die DIN 283 im Streitfall nicht als ortsübliche Berech-
nungsmethode in Betracht. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellun-
gen zur Ortsüblichkeit getroffen, und die Revision hat insoweit keine Verfah-
rensrüge erhoben. Dem von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutach-
ten lässt sich - entgegen der von der Revision in anderem Zusammenhang ge-
äußerten Ansicht - nicht entnehmen, dass die Wohnflächenberechnung nach
der DIN 283 örtlich üblich ist. Darin ist zwar ausgeführt, dass die DIN 283 in den
vergangenen Jahren in weiten Teilbereichen immer noch am häufigsten zur
Berechnung der Wohnfläche herangezogen worden sei. Daraus folgt jedoch
nicht, dass diese Berechnungsmethode auch am Ort der hier zu beurteilenden
Wohnung üblich ist.
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b) Demnach bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Begriff der "Wohnflä-
che" im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der
für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen ist. Da
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der Mietvertrag am 24. Dezember 1999 geschlossen wurde, sind allerdings,
anders als das Berufungsgerichts gemeint hat, nicht die Bestimmungen der ab
dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung, sondern die Vorschrif-
ten der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren Zweiten Berechnungsver-
ordnung für die Wohnflächenberechnung heranzuziehen. Die Anwendbarkeit
der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Berechnungsvorschriften bei frei
finanziertem Wohnraum beruht auf der Annahme einer entsprechenden still-
schweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 24.
März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). Bei Abschluss des Mietvertra-
ges existierte lediglich die Zweite Berechnungsverordnung, so dass die Partei-
en auch nur diese stillschweigend als Berechnungsmethode vereinbart haben
können. Die für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen beider Berech-
nungsvorschriften sind allerdings weitgehend gleichlautend und führen überein-
stimmend zu dem Ergebnis, dass der sogenannte Hobbyraum mit seiner vollen
Grundfläche auf die Wohnfläche anzurechnen ist.
Zur Ermittlung der Wohnfläche sind nach der Zweiten Berechnungsver-
ordnung die Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens
zwei Metern voll (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV) und die Grundflächen von Wintergär-
ten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen
zur Hälfte (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 II. BV) anzurechnen. Nach der Wohnflächenver-
ordnung sind die Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindes-
tens zwei Metern vollständig (§ 4 Nr. 1 WoFlV) und die Grundflächen von unbe-
heizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten ge-
schlossenen Räumen zur Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoFlV) anzurechnen. Die Bestim-
mungen unterscheiden sich demnach allein darin, dass nach der Zweiten Be-
rechnungsverordnung die Grundflächen sämtlicher Wintergärten, nach der
Wohnflächenverordnung aber nur die Grundflächen unbeheizbarer Wintergär-
ten lediglich zur Hälfte anzurechnen sind.
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Bei dem in den Bauzeichnungen als Hobbyraum bezeichneten und von
dem Kläger als Schlafzimmer genutzten Raum handelt es sich, wie das Beru-
fungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht um einen (unbeheizbaren) Win-
tergarten oder Schwimmbädern ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen
Raum, der nur zur Hälfte anzurechnen wäre, sondern um einen Raum mit einer
lichten Höhe von mindestens zwei Metern, der voll anzurechnen ist. Unter ähn-
lichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen im Sinne dieser Bestimmun-
gen sind Räume mit einem normalen Wohnräumen gegenüber geringeren
Wohnwert zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Räume (unbeheiz-
baren) Wintergärten und Schwimmbädern ähnlich sein müssen und bei diesen
die nur hälftige Anrechnung der Wohnfläche auf deren eingeschränkter Nutz-
barkeit für Wohnzwecke beruht (vgl. Heix, Wohnflächenberechnung, 3. Aufl.,
§ 2 WoFlV Anm. 6.3., § 4 WoFlV Anm. 5.6).
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Bei unbeheizbaren Wintergärten folgt die eingeschränkte Nutzbarkeit zu
Wohnzwecken daraus, dass der Raum im Winter mangels Heizung nicht zum
Aufenthalt geeignet ist. Soweit die Zweite Berechnungsverordnung anders als
die Wohnflächenverordnung nicht zwischen unbeheizbaren und beheizbaren
Wintergärten unterscheidet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Als die
Zweite Berechnungsverordnung im Jahre 1957 geschaffen wurde, wurden unter
Wintergärten Räume verstanden, die überwiegend zum Halten und Aufbewah-
ren von Pflanzen bestimmt und von im Winter beheizbaren und zum Wohnen
bestimmten Räumen zu unterscheiden waren, während Wintergärten inzwi-
schen häufig beheizbar sind und vollwertigen Wohnraum darstellen; die Wohn-
flächenverordnung trägt lediglich diesem gewandelten Begriffsverständnis
Rechnung (Begründung zu § 4 WoFlV in BR-Drs. 568/03 S. 25; Heix, aaO, § 2
WoFlV Anm. 6.1; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 5). Bei Schwimm-
bädern folgt der geringere Nutzwert, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-
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geführt hat, daraus, dass diese selbst bei täglicher Nutzung im Vergleich zu
einem Wohnraum nur verhältnismäßig geringe Zeit genutzt werden.
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Der sogenannte Hobbyraum der vom Kläger gemieteten Wohnung ist
demgegenüber ohne derartige Einschränkungen als Wohnraum nutzbar. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser Raum eine lichte Höhe
von 2,30 m und ein 1,40 m x 1,10 m großes Fenster, vor dem sich ein Beton-
lichtschacht mit einer Gitterabdeckung befindet; er hat Tageslicht, ist an die
Zentralheizung angeschlossen und mit Teppichboden ausgestattet. Das Beru-
fungsgericht hat gemeint, damit sei eine dauernde und tägliche Nutzung des
Raumes möglich, was dadurch bestätigt werde, dass der Kläger den Hobby-
raum als Schlafzimmer nutze. Ein beheizbarer Hobbyraum, der innerhalb der
Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als Wohnraum genutzt
werde, sei nicht eingeschränkt nutzbar, sondern stehe einem normalen Wohn-
raum gleich. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision ha-
ben keinen Erfolg.
Soweit die Revision die Nutzbarkeit dieses Raumes anders beurteilt, ver-
sucht sie lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungs-
gerichts zu setzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-
gen. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht nicht das
Vorbringen des Klägers übergangen, der Hobbyraum habe "kein Fenster mit
Tageslicht". Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass das Fenster sich
vor einem mit einer Gitterabdeckung versehenen Betonlichtschacht befindet
und das Tageslicht daher nicht ungehindert über die gesamte Fensterfläche in
den Raum gelangen kann. Dass das Berufungsgericht darin keine wesentliche
Einschränkung der Nutzbarkeit des als Schlafzimmer genutzten Raumes gese-
hen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass eine Wohnflächenbe-
rechnung nach der DIN 283 nur zu einer hälftigen Anrechnung der Grundfläche
des Hobbyraums führen würde.
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Nach der DIN 283 Blatt 2 (Berechnung der Wohnflächen und Nutzflä-
chen) sind bei der Ermittlung der Wohnflächen die Grundflächen von Räumen
mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern voll (Abschnitt 2.21) und die
Grundflächen von nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten zur Hälfte (Ab-
schnitt 2.22) anzurechnen; eine Regelung für ähnliche nach allen Seiten ge-
schlossene Räume enthält die DIN 283 nicht. Dem von dem Kläger vorgelegten
Sachverständigengutachten zufolge hat sich bei der Anwendung der DIN 283
auf Hobbyräume in der Praxis deren anteilige Berücksichtigung bei der Wohn-
flächenberechnung durchgesetzt. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revi-
sion jedoch nicht ohne weiteres, dass im Streitfall der lediglich als Hobbyraum
bezeichnete, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber tatsächlich
als Wohnraum nutzbare und genutzte Raum nach der DIN 283 nur zur Hälfte
anzurechnen wäre. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
Ist - wie im Streitfall - davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohn-
raummietvertrages sich (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung
nach den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung
geeinigt haben, ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum,
wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen
Ergebnis führt (diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 2004
- VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b bb, dahingestellt sein lassen, weil sie nicht ent-
scheidungserheblich war). Nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur dann zu
berechnen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Parteien dies vereinbart ha-
ben oder sie als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Woh-
nung naheliegender ist.
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2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe da-
durch, dass es die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) über
den für Wohn- bzw. Aufenthaltsräume unerlässlichen Wärme- und Feuchtig-
keitsschutz (Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 BayBO) und über näher bezeichnete
Anforderungen an die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Aufenthaltsräu-
men sowie von Aufenthaltsräumen und Wohnungen im Kellergeschoss (Art. 45
Abs. 2 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO) nicht als ma-
terielles Recht von Amts wegen angewandt habe, revisibles Landesrecht ver-
letzt.
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Das Berufungsgericht hat die erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte
Behauptung des Klägers, der Hobbyraum habe keine Außenisolierung und sei
baurechtlich nicht als Wohnraum nutzbar, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO als verspätet zurückgewiesen. Damit fehlt es an dem für eine Anwendung
der Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Sachvortrag der
Parteien. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus einer Unvereinbarkeit des
Hobbyraums mit den genannten Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung
- wie die Revision geltend macht - ergäbe, dass dessen Grundfläche überhaupt
nicht oder nur teilweise auf die Wohnfläche anzurechnen wäre; desgleichen
kommt es nicht darauf an, ob in einer eingeschränkten bauordnungsrechtlichen
Nutzbarkeit ein Sachmangel zu sehen wäre, der eine Mietminderung rechtfertig-
te, und ob der unterlassene Hinweis hierauf bei Abschluss
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des Mietvertrages eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss be-
gründen würde.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 01.12.2005 - 412 C 26810/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.07.2006 - 15 S 187/06 -