Urteil des BGH vom 22.07.2014

BGH: einfluss, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 1 7 / 1 4
vom
22. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 26. September 2013 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslo-
sigkeit ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus
der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen zie-
hen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich
denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Beweistatsa-
che durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteils-
gründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Ein-
fluss geblieben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013
- 3 StR 135/13 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Beschlüsse, mit denen die
Strafkammer mehrere Beweisanträge des Angeklagten wegen Bedeutungslo-
sigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer
hat die Ablehnung allein mit der inhaltsleeren Aussage begründet, die unter
Beweis gestellte Tatsache lasse keinen zwingenden, sondern nur einen mögli-
chen Schluss zu, und dabei versäumt, darzulegen, dass und aus welchem
Grund sie diesen möglichen Schluss nicht ziehen will.
Der Revision ist gleichwohl der Erfolg versagt, weil das Urteil hier nicht
auf diesem Rechtsfehler beruht.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng