Urteil des BGH vom 23.09.2014

BGH: rüge, intoxikation, unterbringung, schuldfähigkeit, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 2 9 8 / 1 4
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO, § 354 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 14. Februar 2014 wird aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2014 mit der Maß-
gabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf
drei Jahre zwei Monate herabgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
- 2 -
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Ablehnung des Antrags auf Einho-
lung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB und
zur Frage der Unterbringung gemäß § 64 StGB gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen,
ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil nicht mitgeteilt wird, ob sich die
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus einer zur Tatzeit bestehenden akuten
Intoxikation oder einer durch den langjährigen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen
Depravation ergeben soll. Auch werden „medizinische Unterlagen“ in Bezug genom-
men, die nicht vorgelegt werden, obgleich dies für ein Verständnis der Rüge erforder-
lich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin