Urteil des BGH vom 06.10.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 179/05 Verkündet
am:
9. Juli 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen
wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er-
heblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde,
dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtli-
che Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Be-
reicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 -
FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473
f.).
b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung
unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - OLG Jena
LG
Gera
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des
Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen
(hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) über-
steigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Haus-
grundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Le-
bensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen
des auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegeh-
rens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
worden, nachdem der Beklagte aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich
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der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von Gegenstän-
den haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisi-
onsverfahren noch eine vom Beklagten erhobene Forderung in Höhe von noch
93.806,25 € zuzüglich Zinsen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen
Wohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb
die Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-
nung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Woh-
nung dienen; außerdem sollte dort die Tochter der Klägerin einziehen und der
Beklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume
einrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM
veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen
als auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezo-
gen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufge-
treten waren, ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, das Anwesen bis En-
de September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam
der Beklagte nach Klageerhebung nach.
Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich für die
von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Ar-
beitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage - geltend
gemacht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 €) und Eigen-
leistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 € an-
setzt, erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine
Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem die
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Klägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen ha-
be.
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Zuwendungen des Beklagten seien als dessen Beitrag zu der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einräumung
eines Wohnrechts zugesagt zu haben.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Be-
klagten blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der Senat
in Höhe der Forderung von 93.806,25 € zuzüglich Zinsen zugelassen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begrün-
dung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den
§§ 730 ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer
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nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die
zumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner ei-
nen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden
Zweck verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene
Wert gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die Vermögensvergemein-
schaftung hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so könne
darin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden, weil andernfalls jede Lebens-
gemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre. Da die Schaffung
eines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in
einer Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei damit keine Gesellschaft be-
gründet worden.
Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf
wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung lie-
ge nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur
Verwirklichung oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und hätten keinen
Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich
nicht allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der
Lebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch
bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege
auch kein Fall groben Undanks vor.
Der Beklagte könne auch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich ver-
langen. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichteheli-
chen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch
könne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemein-
samer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten.
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Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien
durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was übli-
cherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses auf-
zuwenden sei. Der Beklagte habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis
450.000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung -
etwa 100.000 € beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ih-
ren Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne
eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die
Leistungen des Beklagten erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht
dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle sich
erst, wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schließ-
lich werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund
i.S. des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher
Vorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung ei-
nes in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen Rechtsgrun-
des. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2,
2. Alt. BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe es zwar für möglich gehal-
ten, dass trotz formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das
gemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame
Wertschöpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung
führe hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsa-
men Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin
dem Beklagten kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder
aus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser
Sachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Beklagten ein
bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.
Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
zu. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass
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die Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine
Geschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im
Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben die-
nende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur
bei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der Beklagte
habe lediglich die Bereitschaft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnrecht ein-
zuräumen, nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Voll-
ziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts sei
seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Klägerin die Unterzeichnung
des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung
immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur schuld-
rechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der Beklagte
per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt
habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angrif-
fen der Revision nicht in allen Punkten stand.
II.
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines
Geschenks gerichteten Anspruch des Beklagten aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2
BGB verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer
Schenkung des Beklagten kann nicht ausgegangen werden.
Ehe-
gatten
ter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe
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geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dage-
gen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung
zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde,
oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Aus-
gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Ge-
schäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung
dar (BGHZ 116, 167, 169
f. =
FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom
17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263
= FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ
1997, 933).
Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern ei-
ner nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfol-
gen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen,
zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie
führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden
und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und
damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch
Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.).
Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Le-
bensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen
Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine
Einwendungen.
2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wer-
den gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich
nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichteheli-
chen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im
Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe-
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zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher,
sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemein-
schaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt
hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen
nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnis-
se aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu
in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die
Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse
könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-
gleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile
vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993
- II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-
RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533
und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in
Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesell-
schaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung
reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zu-
sammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensge-
meinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen dar-
stellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen
erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen,
wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermö-
gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich -
gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partner-
schaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel-
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lung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel
aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Ge-
samtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des
geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen
und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003
- II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543).
4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das
Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten aller-
dings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Han-
deln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revi-
sion zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen
dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis
von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprü-
che geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146).
Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und
Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur
Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu
verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen
zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Inso-
weit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen
Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich
einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche
Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung ge-
sellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senats-
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urteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu
§§ 1297 ff. Rdn. 95).
b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen
Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent ei-
nen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen
haben.
Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die
Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen
grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in die-
sem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Ge-
meinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/
Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff.
Rdn. 99).
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass
die formal-dingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem Beklagten vor
dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zu-
stehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in
das Haus vollstrecken könnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu
schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht
gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistun-
gen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag
geschlossen werden.
5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-
geln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge-
richtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei-
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terten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftli-
chen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme
entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Ge-
schäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag,
dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass
zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen-
schlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich
um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe
(BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und
- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997
- II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
31. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat,
nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung über-
wiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen aus-
zuscheiden, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die
Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammen-
leben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in
dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur
Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könn-
ten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwir-
kend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG
Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO An-
hang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft
4.
Aufl. §
5 Rdn.
20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5.
Aufl. §
44
Rdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl.
Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz
FamRZ 2007, 593, 594).
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b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und
die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Le-
bensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je
nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich
schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf
hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft be-
deute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber
keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl.
etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die
Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens
ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendun-
gen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich
dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon
deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest ding-
lich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechts-
zuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner
zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die
Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen
der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-
schäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO
Kap. 4 Rdn. 3).
Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligati-
onsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Ehe-
recht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem
(stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wo-
nach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebens-
gemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die
gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le-
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bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Part-
nern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen
hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrund-
los. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich,
einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch
die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebens-
gemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder
bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmög-
lichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas
anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Famili-
enrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln be-
gründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner
unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der
Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwi-
schen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung
über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesell-
schaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet
(Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34).
c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht
auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff.
Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4
Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24
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Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.;
M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477;
OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beant-
wortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht
zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grund-
sätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Ge-
sellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht
verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn
auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für
die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach
ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom
25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996
- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR
26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat
diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ
165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen
Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung
vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausrei-
chend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurtei-
lung, an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer
Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichs-
ansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende
gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen-
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lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der
Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein
Rechtsbindungswillen festzustellen sein.
Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre-
chung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht
gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Viel-
mehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem
nicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.
In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vorder-
grund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne
dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen
einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene
Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei
Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch
aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in
Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger
zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit
beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung
zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er
hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat,
erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die le-
benslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1
BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche
Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch
aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).
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Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach
den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertig-
te Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer
beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht.
Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zu-
sammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Aus-
gleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies
gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern wür-
de auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens
gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten
oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit
nicht an.
7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger
einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der
Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetre-
ten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung
setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensüber-
einstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine
stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden,
wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und
der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu wider-
sprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht
erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich
solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich
über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann
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auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner
erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie
etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermö-
genswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der
Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipie-
ren zu können (Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/
Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118).
b) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Es hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstre-
ckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst
kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die
Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzu-
billigen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausge-
schöpft.
Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des
Landgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein le-
benslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erhebli-
chen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als
Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangrei-
che Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusam-
menhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die
Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich
nicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe.
Gegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Um-
stand, dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin
gezahlt habe.
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Mit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht
ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte
es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten
- für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne in-
soweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der
Mietzahlungen des Beklagten hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt,
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese
Zahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der
Lebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als
dem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden.
c) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklag-
te habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren
habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast über-
spannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veran-
schlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Be-
ziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von
400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
die Leistungen des Beklagten hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen.
Mit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht
abgelehnt werden.
8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der
gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde
lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Be-
stand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es
mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu ge-
sellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweck-
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abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie
hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der
Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen
des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders
zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu
den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er
kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Auf-
wendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende
Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 -
FamRZ 2008, 247, 249).
b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sin-
ne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in
Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen er-
bringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als
Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung
von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127,
48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu ge-
meinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemein-
schaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich be-
trachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von
Vermögenssubstanz.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen
Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein
Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen ste-
henden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht
hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbeson-
dere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich-
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tung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet
wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen still-
schweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag
(sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das
Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).
Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie
kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten
Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleis-
tungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zu-
sammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vor-
handenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nicht-
eheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann
- anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefor-
dert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Er-
bringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann
davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden
Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemein-
schaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-
wendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müs-
sen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat,
dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist
grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der
durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und
Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maß-
stab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten
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gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom
23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der
Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistun-
gen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche
Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des
Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu be-
rücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich
zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten
Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an
dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der
Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch
den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Ge-
schäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten
einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Jo-
hannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002,
205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).
Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurtei-
lung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bishe-
rigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen.
9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs
keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zu-
wendungen, nachzuholen haben wird.
10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein soll-
te, dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtig-
te lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von
Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entrei-
cherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat. Eine ver-
schärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht
kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen
beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen
zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit
gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen.
In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als
entfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kom-
men könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1
Satz 1 BGB.
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Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden An-
sprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu
§§ 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel/Lange aaO Rdn. 94).
Sprick Weber-Monecke
Fuchs
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 -
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