Urteil des BGH vom 02.07.2014

BGH: irak, organisation, syrien, armee, untersuchungshaft, staat, anfang, verbraucherschutz, angeschuldigter, transport

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A K 1 3 - 1 4 / 1 4
vom
2. Juli 2014
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 2. Juli 2014
gemäß §§ 121, 122, 130 StPO beschlossen:
I. Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten zu-
nächst fortzudauern;
jedoch werden die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. :
2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14) insoweit
abgeändert, als
- der Angeschuldigte I. der mitgliedschaftlichen Beteiligung
an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al-
Muhajirin wal-Ansar",
- der Angeschuldigte A. der Unterstützung der genannten
Vereinigung
dringend verdächtig sind.
Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundes-
gerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-
gericht Stuttgart übertragen.
II. Die gegen die Angeschuldigten bestehenden Haftbefehle wer-
den aufgehoben werden, wenn das Bundesministerium der
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Justiz und für Verbraucherschutz nicht binnen einer Woche
nach Zugang dieses Beschlusses gegenüber dem Bundesge-
richtshof - 3. Strafsenat - die Ermächtigung zur Verfolgung von
Straftaten, begangen durch Mitglieder bzw. Unterstützer der
ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al-Muhajirin
wal-Ansar", erteilt (§ 130 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 3, § 77e
StGB).
Gründe:
I.
Die Angeschuldigten wurden am 13. November 2013 vorläufig festge-
nommen. Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbe-
fehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13),
ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter
A. : 2 BGs 131/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle
in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs haben folgende
Tatvorwürfe zum Gegenstand:
Der Angeschuldigte I. , ein libanesischer Staatsangehöriger, habe sich
in Syrien, in Stuttgart und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland
von Ende August 2013 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer im Aus-
land bestehenden Vereinigung - "Islamischer Staat Irak und Großsyrien
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(ISIG)" - beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord,
Totschlag, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen.
Nach seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 habe er sich in Sy-
rien dieser Vereinigung angeschlossen, dort eine militärische Ausbildung absol-
viert und auch an einem Kampfeinsatz teilgenommen. Am 21. Oktober 2013 sei
er vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt, um im Auftrag seines
"Emirs" Geld und Ausrüstungsgegenstände für den "ISIG" zu beschaffen. In
Ausführung dieses Auftrags habe er unter anderem zwei Nachtsichtgeräte und
Tarnkleidung erworben sowie eine Überweisung von 600 USD für Zwecke der
Vereinigung veranlasst. Dem Angeschuldigten I. sei deshalb vorzuwerfen, er
habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außer-
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt (Verbrechen, strafbar
nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
Der Angeschuldigte A. , ein deutscher Staatsangehöriger, habe in
Mönchengladbach und in Stuttgart von Anfang Oktober 2013 bis zu seiner
Festnahme diese Vereinigung dadurch unterstützt, dass er dem Angeschuldig-
ten I. in Kenntnis der beschriebenen Umstände bei der Erledigung des ihm
erteilten Auftrags geholfen habe. Er habe bei der Beschaffung von Tarnklei-
dung mitgewirkt, das für den Transport der Ausrüstungsgegenstände bestimm-
te Kraftfahrzeug auf sich zugelassen, einen entsprechenden Versicherungsver-
trag abgeschlossen und sich bereiterklärt, den vorgesehenen Transport auf
dem Landwege nach Syrien gemeinsam mit dem Angeschuldigten I. durch-
zuführen. Er habe damit eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt (Vergehen nach § 129a
Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
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Unter anderem wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt
am 23. Mai 2014 gegen die Angeschuldigten Anklage zum Staatsschutzsenat
des Oberlandesgerichts Stuttgart erhoben.
Eine Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten u.a. durch Mitglieder
oder Unterstützer des "ISIG", die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt
(§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
II.
Die dem Senat gemäß §§ 121, 122 StPO obliegende Prüfung, ob die
gegen die Beschuldigten vollzogene Untersuchungshaft über sechs Monate
hinaus fortdauern darf, führt dazu, dass die Angeschuldigten nach dem gegen-
wärtigen Stand der Ermittlungen - insoweit abweichend von den Annahmen im
Haftbefehl - dringend verdächtig sind, sich durch die ihnen vorgeworfenen Tat-
handlungen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung
"Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" beteiligt bzw. diese Vereinigung unterstützt zu
haben.
1. Der Senat geht vorläufig von folgendem Sachverhalt aus:
a) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawla al-Islamiya fil-
Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)"
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Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelt es sich um
eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die
es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die histo-
rische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordani-
en sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottes-
staat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegen-
setzt, wird begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder
ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält sie für ein legitimes Mittel des
Kampfes.
Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang
2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Ja-
ma’at at-Tauhid wal-Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des
Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-
Zarqawi die bai’at (den Treueeid) auf
Osama bin Laden und dessen "al-
Qa’ida", worauf sich die Gruppierung umbe-
nannte in "
Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis
des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qaida im Irak (AQI)".
Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im
Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westli-
cher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf so-
dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab
Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vor-
nehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf
mehrere Hotels in Amman/Jordanien.
Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation
"Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusam-
men. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al-
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Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwest-
provinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammen-
schluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI").
Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausge-
rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Er-
weckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen
den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa
1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem
auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insge-
samt etwa 3.000 Toten.
Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und
der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr al-
Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am
11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-Qaida-
Anführers Aiman az-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf
gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Da-
bei kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer
Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl
ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an-Nusra-Front"), deren Aktio-
nen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee
richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und
"an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat al-
Islamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und
leistete seinerseits die bai’at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammen-
schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der
Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - auf-
rief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-
Qa’ida" als auch mit
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"an-Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az-
Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens vor und erklärte
"an-Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al-Jawlani zum "Abtrünnigen".
Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ord-
nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich
die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die
Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Op-
positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsan-
spruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-
tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in
der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regie-
rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer
fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgrup-
pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischen-
zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Grup-
pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al-
Qa’ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG".
Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad-
Regime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in
einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 ver-
letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf
die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen
Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren To-
desopfern. Anfang Juni 2014 gelang es ihm, die Stadt Mosul unter seine Ge-
walt zu bringen.
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Die Führung des "ISIG" besteht aus dem "Emir", derzeit Abu Bakr al-
Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt
sind, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind
der Führungsebene beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Ein-
haltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medi-
enabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I
’tisam" ver-
breitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung
besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah
- Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islami-
schen Glaubensbekenntnis.
Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnitischen Teilen
der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - sind dem
"Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem
Kommandeur gegliedert.
b) "Armee der Emigranten und der Unterstützer/Jaish al-Muhajirin wal-
Ansar (JAMWA)"
Der aus Georgien stammende ethnische Tschetschene Tarkhan Batira-
shvili, Kampfname Abu Omar ash-Shishani, der bereits in Tschetschenien und
in Georgien an kriegerischen Auseinandersetzungen mit der russischen Armee
teilgenommen
hatte,
gründete
im
Sommer
2012
die
militant-
fundamentalistische Gruppierung "Katibat al-Muhajirin" ("Brigade der Emigran-
ten") mit dem Ziel, in den syrischen Bürgerkrieg einzugreifen, dort gegen die
Assad-Armee zu kämpfen und so die Errichtung eines islamischen Staates vo-
ranzutreiben. Die Gruppierung war personell verflochten mit der vom tschet-
schenischen Separatisten Dokku Umarov angeführten, im Nordkaukasus ope-
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rierenden militanten Organisation "Kaukasisches Emirat", die für sich auch die
Führungsrolle gegenüber der mehrheitlich aus Tschetschenen, aber auch an-
deren nichtsyrischen Kämpfern bestehenden "Brigade der Emigranten" in An-
spruch nahm. Im März 2013 vereinigte sich die "Katibat al-Muhajirin" mit den
militanten syrischen Gruppen "Jaish Mohammad" und "
Kata’ib Khattab" zur
"Jaish al-Muhajirin wal-Ansar". Kommandeur blieb Abu Omar ash-Shishani. Ab
August 2013 verfocht er die Verschmelzung der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar"
mit dem "ISIG", deren Führer ihn in der Folge zum "Kommandierenden der
nördlichen Region" ausriefen. Innerhalb der Gruppierung führte dies zu Rich-
tungskämpfen und Auseinandersetzungen zwischen ash-Shishani und seinem
Stellvertreter Saifullah, der für die weitere Selbständigkeit der Gruppierung ein-
trat. In einer am 21. November 2013 verbreiteten Videobotschaft leistete Abu
Omar ash-
Shishani schließlich die bai’at auf den "Emir" des "ISIG", Abu Bakr
al-Baghdadi. Die Angehörigen der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar", die sich zu
einem großen Teil
durch eine bai’at auf Dokku Umarov gebunden sahen, folg-
ten ihm indes nur in geringer Zahl. Etwa 200 der bis zu 1.000 Kämpfer führten
die bisherige Organisation fort und ernannten im Dezember 2013 den von Dok-
ku Umarov bereits zuvor zum Repräsentanten des "Kaukasischen Emirats" in
Syrien bestimmten Tschetschenen Salahuddin ash-Shishani zum neuen Kom-
mandeur. Abu Omar ash-Shishani selbst erklärte demgegenüber in seiner Ei-
genschaft als "ehemaliger Emir der Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" in einer am
11. Dezember
2013 verbreiteten weiteren Videobotschaft, mit der bai’at von
etwa 200 (anderen) Kämpfern auf Abu Bakr al-Baghdadi sei die Organisation
aufgelöst.
Die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" war militärisch-hierarchisch organi-
siert. Der Führung waren ein Shura-Rat sowie ein Komitee für Fragen der Sha-
ria beigeordnet. Die Öffentlichkeitsarbeit oblag einer eigenen Medienstelle. Als
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Kennzeichen verwendete die Gruppierung die Abbildung eines aufgeschlage-
nen Korans, unter dem sich ein Schwert und über dem sich ein erhobener Zei-
gefinger befindet. Überschrieben ist diese Darstellung in arabischer Sprache
mit dem Namen der Organisation sowie den Worten "Ein Buch, das die Rich-
tung weist - ein Schwert, das siegt".
Ihr Kampfgebiet sah die Gruppierung im Wesentlichen im Großraum Al-
eppo. Im Zusammenwirken mit anderen Organisationen, deren Kommando sie
sich zeitweise unterstellte, war sie mehrfach an Angriffen auf militärische Ein-
richtungen der Assad-Armee im Umkreis von Aleppo beteiligt, so an der Ein-
nahme einer Scud-Raketenbasis im Oktober 2012 und zweier Stützpunkte des
Heeres im Dezember 2012 und im Februar 2013. Im August 2013 spielte sie
eine Schlüsselrolle bei der Einnahme einer Luftwaffenbasis. Berichte, wonach
sich die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" im selben Monat unter dem Kommando
des "ISIG" an den oben geschilderten Massakern und Entführungen im Raum
Latakia beteiligt haben soll, lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit
bestätigen. Eine Verwechslung mit einer in der Provinz Latakia operierenden,
von einem libyschen Staatsangehörigen geführten Oppositionsgruppe namens
"
Kata’ib al-Muhajirin" ist nicht auszuschließen.
c) Die Tathandlungen der Angeschuldigten
aa) Aufgrund seines fundamentalistischen Verständnisses des Islam sah
sich der Angeschuldigte I. verpflichtet, am Bürgerkrieg in Syrien teilzuneh-
men und gegen die Truppen des Assad-Regimes zu kämpfen. Am 22. August
2013 reiste er von Deutschland aus in die Türkei und begab sich über die
Grenze nach Nordsyrien, wo ihn mehrere unbekannte Personen - nach seinen
Angaben Angehörige der "Freien Syrischen Armee" - in Empfang nahmen und
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ihn an eine schließlich zu seiner Aufnahme bereiten Gruppierung - die "Jaish
al-Muhajirin wal-Ansar" - weitervermittelten. In einem Ausbildungslager, das
offensichtlich von mehreren im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Gruppen
gemeinsam genutzt wird, erhielt er eine etwa einmonatige militärische Ausbil-
dung, während der er auch an einem nicht näher ermittelbaren Kampfeinsatz in
einem Vorort von Aleppo teilnahm.
bb) Von seinem ihm unmittelbar vorgesetzten "Emir", dem als Sharia-
Beauftragter der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" fungierenden Abu Abdullah ash-
Shishani, erhielt der Angeschuldigte sodann den Auftrag, für die Gruppierung in
Deutschland militärische Ausrüstung - Nachtsichtgeräte und Bekleidung - sowie
medizinisches Gerät und Medikamente zu beschaffen. Hierzu reiste der Ange-
schuldigte am 21. Oktober 2013 nach Stuttgart. Von dort aus veranlasste er
zunächst am 23. Oktober 2013 auftragsgemäß eine Überweisung von 600 USD
an einen Kontaktmann in Istanbul, die an Abu Abdullah ash-Shishani weiterge-
leitet werden und der Finanzierung der Organisation dienen sollten. Ab dem
24. Oktober 2013 tätigte er nach und nach die ihm aufgetragenen Einkäufe
- die medizinischen Artikel über das Internet, die militärische Ausrüstung in
Stuttgart in einem "US-Shop" sowie bei einem Jagdausstatter - und lagerte die
erworbenen Gegenstände, die er per Pkw nach Syrien verbringen wollte, zu-
nächst in der Wohnung eines Bekannten ein. Die Abfahrt hatte er für den
13. November 2013 vorgesehen. Über Mittelsmänner erwarb er hierzu Anfang
November für 850 € ein später abzuholendes gebrauchtes Fahrzeug.
cc) Der in Mönchengladbach wohnende, mit dem Angeschuldigten I.
seit einer gemeinsamen Pilgerfahrt nach Mekka bekannte Angeschuldigte
A. , der seinerseits vorhatte, nach Syrien zu reisen, um gegen die Truppen
des Assad-Regimes zu kämpfen, erklärte sich bereit, den Angeschuldigten zu
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begleiten und ihn in Kenntnis des Verwendungszwecks der Gegenstände bei
dem Transport zu unterstützen. Auf die Bitte des Angeschuldigten I. versi-
cherte der Angeschuldigte A. am 12. November 2013 den erworbenen Pkw
und veranlasste bei der zuständigen Behörde in Mönchengladbach dessen Zu-
lassung. Mit den ausgegebenen Kennzeichen fuhr er am Folgetag nach Stutt-
gart. Beide Angeschuldigte kauften zunächst noch weitere militärische Beklei-
dung, holten dann den Pkw ab und beluden ihn.
Am Abend brachen sie in Richtung Syrien auf. Dabei führten der Ange-
schuldigte I.
1.087 € und der Angeschuldigte A. 5.145 € mit sich, die je-
weils für die Vereinigung bestimmt waren. An einer Autobahnraststätte zwi-
schen Stuttgart und Ulm wurden sie um 22.43 Uhr festgenommen.
2. Danach ergibt sich:
a) Der Angeschuldigte I. hat sich nach derzeitigem Kenntnistand nicht
mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Wahr-
scheinlichkeit als Mitglied am "ISIG" beteiligt.
aa) Als Mitglied an einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung
beteiligt sich, wer auf Dauer oder zumindest für längere Zeit an deren Ver-
bandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unter-
ordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förde-
rung der Ziele der Organisation entfaltet (BGH, Urteil vom 14. August 2009
- 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111). Eine Beteiligung muss danach gerichtet
sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in akti-
ven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Or-
ganisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose
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Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01,
StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79,
BGHSt 29, 114, 120 f.).
bb) Die bisherigen Ermittlungen haben keine für die Annahme dringen-
den Tatverdachts ausreichenden Hinweise auf Handlungen des Angeschuldig-
ten erbracht, die nach diesen Maßstäben auf eine Förderung der Ziele des
"ISIG" von innen her gerichtet waren.
(1) Nach der oben - auf der Grundlage des Ermittlungsberichts des Bun-
deskriminalamts vom 6. März 2014 (Ordner "Strukturerkenntnisse ISIG", Bl. 4
ff.) und einer ergänzenden Auswertung allgemein zugänglicher Veröffentlichun-
gen - beschriebenen historischen Entwicklung der "Jaish al-Muhajirin wal-
Ansar" hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Annahme des Ermittlungs-
richters, bei dieser Gruppierung habe es sich im Tatzeitraum lediglich um eine
der kämpfenden Einheiten innerhalb des Verbandes des "ISIG" gehandelt.
Vielmehr sprechen die bisherigen Ermittlungsergebnisse für eine selbstständige
Vereinigung, die zwar mit dem "ISIG" sympathisierte, teilweise mit ihm zusam-
menarbeitete und sich an einzelnen seiner Operationen beteiligte, im Übrigen
aber über eigene Organisationsstrukturen verfügte und einen vom "ISIG" unab-
hängigen Verbandswillen entwickelte. So führte gerade die von Abu Omar ash-
Shishani betriebene Verschmelzung der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" mit dem
"ISIG" zu internen Auseinandersetzungen und schließlich zur Spaltung. Dass
sich die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" nicht als bloße in den "ISIG" integrierte
kämpfende Abteilung begriffen hat, wird auch daran deutlich, dass Abu Omar
ash-Shishani und weitere Kämpfer schließlich erst Ende November 2013 die
Bai’at auf Abu Bakr al-Baghdadi leisteten und Abu Omar ash-Shishani die
Gruppierung in der Folge dieser bai’at durch eine eigene Erklärung auflöste.
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Hätte es sich bei der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" um eine bereits in die
Hierarchie des "ISIG" eingegliederte kämpfende Einheit gehandelt, so wäre ein
solches Vorgehen kaum plausibel.
(2) Soweit der Angeschuldigte I. ausgesagt hat, in Syrien von Vertre-
tern der "Freien Syrischen Armee" an die "Muhajirun Halab" ("Aleppiner Emig-
ranten") vermittelt worden und für diese tätig geworden zu sein (Ordner "Ver-
fahrensakte 1", Bl. 42 ff., 127 ff., 133), rechtfertigt dies keine andere Beurtei-
lung. Der Senat konnte aus allgemein zugänglichen Quellen keine Anhalts-
punkte für die Beteiligung einer Gruppierung solchen Namens an Kampfhand-
lungen im syrischen Bürgerkrieg gewinnen. Insbesondere aus der geschilderten
personellen Zusammensetzung ziehen sowohl das Bundeskriminalamt im Be-
richt vom 3. Dezember 2013 (Ordner "Verfahrensakte 2", Bl. 110 ff.) als auch
der Ermittlungsrichter den Schluss, dass der Angeschuldigte damit höchst-
wahrscheinlich die "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" bezeichnet hat. Abweichend
hiervon hält zwar die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai
2014 (S. 11, 38), gestützt auf die Aussage des Zeugen F. (Ordner "Ver-
nehmungen", Bl. 421 ff.), die "Muhajirun Halab" nunmehr für eine weitere - von
der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" zu unterscheidende - kämpfende Einheit in-
nerhalb des Verbands des "ISIG". Dies trägt indes zu keiner weiteren Erhellung
bei, denn der Zeuge hat den "Emir" des Angeschuldigten I. , Abu Abdullah
ash-Shishani, anhand eines Lichtbilds als den "Religions-Kommandeur" bzw.
"Sharia-Wächter" der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" identifiziert (Bl. 444). Einen
Bezug dieser Person zu der von ihm beschriebenen weiteren Gruppe "Muhaji-
run Halab" konnte er nicht herstellen.
Dass es sich bei Abu Abdullah ash-Shishani um den "Emir" des Ange-
schuldigten I. handelte, wird andererseits belegt durch mehrere WhatsApp-
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Chats, die zwischen 21. Oktober und 13. November 2013 vom Mobiltelefon des
Angeschuldigten aus zum einen mit einer dort unter "Abdullah Schischani" ab-
gespeicherten türkischen Mobilfunk-Nummer, zum anderen mit einem Kon-
taktmann namens " U. " geführt wurden. "Abdullah" bestätigt dem An-
geschuldigten (Chatname "Osman") unter anderem den Empfang von 600 USD
und bittet den Angeschuldigten um die Beschaffung einer weiteren Uniform
(Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 12. Februar 2014; Ordner "Ver-
fahrensakte 2", Bl. 241 ff.). " U. " bespricht mit "Osman" mehrfach Ein-
zelheiten des Auftrags. Am 9. November 2013 unterhalten sich beide über "Ab-
dullah", den sie als "unseren Emir" und als "großen Bruder" bezeichnen; "
U. " sendet in diesem Zusammenhang ein - das später dem Zeugen
F. vorgelegte - Foto des Genannten (Vermerk des Polizeipräsidiums Stutt-
gart vom 24. Februar 2014; Ordner "Verfahrensakte 2", Bl. 249 ff., 274 f.).
(3) Danach ändert es auch nichts, dass der Angeschuldigte I. in
WhatsApp-Chats mit seinem Bekannten S. am 10. Oktober und am
1. November 2013 jeweils auf Nachfrage bestätigte, er sei weiterhin in der
"Dawlat" bzw. der "DAAISH" (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom
23. Januar 2014; Ordner "Verfahrensakte 1", Bl. 435 ff.). Denn nach dem der-
zeitigem Beweisergebnis ist, wie dargelegt, mit Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass die Tathandlungen auf den Weisungen eines Repräsentanten
der vom "ISIG" abzugrenzenden "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" beruhten und
deren eigenen Zwecken dienten. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die
Fluktuation von Kämpfern aus unterschiedlichsten Gruppierungen hin zum
"ISIG" schon wegen der dort herrschenden Bedingungen außerordentlich hoch
ist, bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass Abu Abdullah ash-
Shishani - schon vor Ende November 2013 - zum "ISIG" oder einer seiner Un-
terorganisationen übergelaufen und für diesen tätig geworden sein könnte.
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Selbst wenn der Angeschuldigte I. davon ausging, sein Handeln liege auch
im Interesse des "ISIG", so hat er damit weder die Ziele des "ISIG" von innen
her gefördert noch sie von außen her unterstützt.
Im Übrigen stößt die Richtigkeit der Behauptung des Angeschuldigten
I. gegenüber S. bereits objektiv auf Zweifel. So hat er bei dem Kontakt
am 1. November 2013 auch behauptet, er halte sich in Aleppo auf, obwohl er
sich seit 22. Oktober 2013 wieder in Deutschland befand. Weiter wies er seinen
Kontaktmann " U. " bei einem Chat am 6. November 2013 auf einen in
das russischsprachige Internetportal "FiSyria.com" eingestellten Videobericht
über Kampfhandlungen in Syrien hin. Dieses Portal wird betrieben vom "Kau-
kasischen Emirat" und wurde auch benutzt für Verlautbarungen der "Jaish al-
Muhajirin wal-Ansar" (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 24. Februar
2014; Ordner "Verfahrensakte 2", Bl. 249 ff., 253; Ermittlungsbericht des Bun-
deskriminalamts vom 6. März 2014; Ordner "Strukturerkenntnisse ISIG", Bl. 4,
24 f.). Auch dies deutet auf eine engere Beziehung des Angeschuldigten I.
zu dieser Gruppierung hin.
b) Ebenso wenig hat demzufolge der Angeschuldigte A. den "ISIG"
dadurch unterstützt, dass er dem Beschuldigten I. bei der Ausführung des
von Abu Abdullah ash-Shishani erteilten Auftrags Hilfe leistete.
3. Bei der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" handelt es sich um eine Verei-
nigung, deren Ziele jedenfalls auf die Begehung von Totschlag gerichtet sind
(§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar beschränkt sie sich, soweit ersichtlich, auf
Kampfhandlungen gegen die syrische Armee. Der Senat sieht jedoch auch
nach den Erklärungen des "Vierten Ministertreffens der Gruppe der Freunde
des syrischen Volkes" am 12. Dezember 2012 in Marrakesch keinen aus dem
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Völkerrecht abzuleitenden Rechtfertigungsgrund für Gewalthandlungen gegen
die Streitkräfte oder andere Einrichtungen der in der Syrischen Arabischen Re-
publik de jure bestehenden Regierung.
III.
1. Es besteht bei beiden Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr
(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auf die zutreffenden Gründe der Haftbefehle des
Ermittlungsrichters, an deren Geltung sich zwischenzeitlich nichts geändert hat,
nimmt der Senat Bezug.
Vor dem Hintergrund, dass die Angeschuldigten nunmehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen können, das
sie im Falle des Untertauchens unterstützt, kann der Zweck der Untersu-
chungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren
Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-
sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang
noch nicht zugelassen.
Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 11. November 2013 wa-
ren Durchsuchungen mehrerer Objekte in Stuttgart und Mönchengladbach er-
forderlich. Die Auswertung der dabei gewonnenen umfangreichen Erkenntnisse
sowie des Chatverkehrs der Angeschuldigten veranlasste weitere Zeugenver-
nehmungen, die Ende März 2014 abgeschlossen werden konnten. Am 29. April
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2014 legte das Polizeipräsidium Stuttgart den 80-seitigen Schlussbericht vor.
Unter dem 23. Mai 2014 hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Staats-
schutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart erhoben.
Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-
gung geführt worden.
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung
zu erwartenden Strafe.
IV.
Der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft steht nicht entge-
gen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - so-
weit für den Senat ersichtlich - die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderli-
che Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, begangen durch Mitglieder
bzw. Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al-
Muhajirin wal-Ansar", bislang nicht erteilt hat. Ein endgültiges Verfahrenshin-
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dernis ist dadurch nicht eingetreten. Indes ist dem Bundesministerium der Jus-
tiz und für Verbraucherschutz nunmehr entsprechend § 130 StPO eine Erklä-
rungsfrist zu setzen, denn die Haftbefehle lassen sich nach den bisherigen Er-
mittlungen ausschließlich auf Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" stützen.
Becker Schäfer Mayer