Urteil des BGH vom 05.02.2013
BGH: betrug, daten, beitrag, beihilfe, einfluss, papiere, übermittlung, mitwirkungshandlungen, mangel, serie
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 499/12
vom
5. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.
hier: Revision des Angeklagten Z.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am
5. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 24. August 2012 aufgehoben
a) soweit verurteilt worden sind
- der Angeklagte Z. in den Fällen II. Fallakte 2, 12, 17, 22-
25, 30, 32, 46, 66-72, 79-81, 83-85, 87, 94, 99, 102-110, 116,
117, 119, 123, 125, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgrün-
de,
- der Angeklagte T. in den Fällen II. Fallakte 17,
23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108-110 der Urteilsgründe,
- der Angeklagte N. in den Fällen II. Fallakte 22-
24, 32, 102-105 der Urteilsgründe,
b) bezüglich aller Angeklagter in den Gesamtstrafenaussprüchen.
Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
2. Soweit der Angeklagte Z. in den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117,
119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe verurteilt wor-
den ist, wird er freigesprochen.
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Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-
ten Z. entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last.
3. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Z.
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 20 Fäl-
len, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Be-
trug,
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 30 Fäl-
len, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und banden-
mäßigem Betrug, sowie
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 21 Fäl-
len,
den Angeklagten T.
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- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf Fäl-
len, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Be-
trug,
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünfzehn
Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und ban-
denmäßigem Betrug, sowie
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in elf Fäl-
len
und den Angeklagten N.
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sechs
Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem
Betrug, sowie
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fäl-
len, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und banden-
mäßigem Betrug,
schuldig gesprochen. Es hat deswegen den Angeklagten Z. zu der Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten T.
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
und den Angeklagten N. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Z. hat in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit in den da-
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nach zugunsten des Angeklagten Z. von der Aufhebung erfassten Fällen
die nicht revidierenden Angeklagten T. und N.
als dessen Mittäter verurteilt worden sind, ist die Entscheidung auf diese zu
erstrecken.
1. In den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147,
173 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des An-
geklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung
(§ 267 Abs. 4 StGB).
a) Die Angeklagten schlossen sich Anfang 2010 einer Personengruppe
an, die sich durch fortlaufende und arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten
und Urkundenfälschungen eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen
suchte. Unter Angabe falscher Personalien und Vorlage entsprechend ge-
fälschter Identitätsnachweise beantragten teils unbekannte Mittäter, teils auch
die Angeklagten die Eröffnung von Konten bei verschiedenen deutschen Ban-
ken. Aufgabe u.a. des Angeklagten Z. war es, die Daten dieser Konten an
Hintermänner weiterzuleiten, wozu er von deren Eröffnung erforderlichenfalls
Mitteilung erhielt. Geschah die Eröffnung auf schriftlichem Wege, insbesondere
im Postidentverfahren, sorgten andere Beteiligte für entsprechende Briefkästen
an der mitgeteilten, zuvor als geeignet ausgeforschten Anschrift für die Zustel-
lung der Kontounterlagen, wo der Angeklagte Z. diese abzufangen hatte.
Anhand der vom Angeklagten Z. übermittelten Daten fertigten die Hinter-
männer sodann falsche Überweisungsaufträge zugunsten dieser Konten und
zulasten ausgespähter Konten Dritter und reichten diese bei den jeweiligen
Banken ein. Auf den Empfängerkonten eingehende Beträge hob der Angeklag-
te Z. ab und übergab das Geld in bar an andere Mitglieder der Organisati-
o
n, die ihm jeweils eine "Provision" von 200 € bis 700 € aushändigten.
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In den eingangs genannten Fällen war der Angeklagte Z. an der
Kontoeröffnung nicht beteiligt. Seine Tätigkeit beschränkte sich vielmehr jeweils
darauf, die Mitteilung hierüber in Empfang zu nehmen und die Daten des Kon-
tos an die Hintermänner zu übermitteln. Zu Überweisungsaufträgen zugunsten
der betreffenden Konten kam es in der Folge nicht.
b) Das Landgericht hat dem Angeklagten Z. in den genannten Fäl-
len jeweils das von anderen Beteiligten durch Gebrauch falscher Identitäts-
nachweise anlässlich der Kontoeröffnung begangene Fälschungsdelikt als Mit-
täter zugerechnet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn
ein eigener Beitrag des Angeklagten Z. , durch den er diese Taten noch vor
deren Beendigung gefördert hätte, ist nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür,
dass er jeweils auf das konkrete Tatgeschehen, insbesondere auf die Fäl-
schung der Papiere oder auf die Auswahl der Bank Einfluss genommen hätte,
bestehen nicht. Es bleibt vielmehr allein die im Rahmen der Bandenabrede er-
klärte allgemeine Bereitschaft des Angeklagte Z. , gegebenenfalls Mittei-
lungen über die Daten eines auf diese Weise ohne sein Zutun eröffneten Kon-
tos entgegenzunehmen und sodann an die Hintermänner weiterzugeben. Wie
sich dies auf die Begehung konkreter Fälschungsdelikte fördernd ausgewirkt
haben könnte, wird nicht ersichtlich. Leistet ein Bandenmitglied aber keinen
eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Bege-
hung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder
Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden
ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im
Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich
voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; vom
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13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB,
60. Aufl., § 244 Rn. 39).
c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch
Feststellungen getroffen werden können, die in diesen Fällen eine Verurteilung
des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfäl-
schung oder wenigstens Beihilfe hierzu tragen. Er spricht den Angeklagten
Z. deshalb insoweit frei.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und
bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmä-
ßigem Betrug in 20 Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfäl-
schung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in
30 Fällen (§ 267 Abs. 4, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken.
a) Das Landgericht ist jeweils von rechtlich selbständigen Taten des An-
geklagten Z. ausgegangen, soweit die Hintermänner - an verschiedenen
Tagen - mehrere dasselbe Empfängerkonto betreffende gefälschte Überwei-
sungsaufträge eingereicht haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die
Fälle II. Fallakte 2, 68; 12, 46; 17, 30, 108; 22, 32, 102-105; 23, 24; 25, 125; 66,
67; 69, 71, 79; 70, 80, 81; 72, 87; 83, 84; 94, 99; 106, 107; 109, 110 der Ur-
teilsgründe. Das Landgericht bezeichnet die Überweisungsaufträge in jedem
dieser Fälle als vom Angeklagten Z. "veranlasst", ohne indes näher darzu-
legen, ob die Veranlassung lediglich in der vorangegangenen - einmaligen -
Übermittlung der Daten des Empfängerkontos an die Hintermänner zu sehen ist
oder ob jeweils weitere, gerade auch die einzelnen Aufträge fördernde Mitwir-
kungshandlungen des Angeklagten Z. festzustellen sind.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einer durch mehrere
Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht
oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen
und zu entscheiden. Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren
Vorfeld einen einheitlichen, sämtliche dieser Taten fördernden Beitrag, ohne
sich im Weiteren an der Tatausführung zu beteiligen, so sind ihm deshalb die
von den anderen Mittätern begangenen Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich
selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen
(BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ-RR 2004, 342, 343; Fischer
aaO vor § 52 Rn. 34 f.).
b) Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht das Urteil, soweit
das Landgericht in den Fällen II. Fallakte 17, 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99,
108-110 der Urteilsgründe den Angeklagten T. und in den Fäl-
len II. Fallakte 22-24, 32, 102-105 der Urteilsgründe den Angeklagten N.
jeweils als Mittäter des Angeklagten Z. schuldig gesprochen hat.
In dem jeweiligen Umfang erstreckt der Senat deshalb die Aufhebung des Ur-
teils auf die Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO).
c) Der neue Tatrichter wird deshalb über die in den genannten Fällen je-
weils bestehenden Konkurrenzverhältnisse nochmals zu befinden haben. Die
bisher getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt
und können bestehen bleiben. Geboten sind lediglich ergänzende Feststellun-
gen dazu, ob den Angeklagten über die Weiterleitung der Daten des jeweiligen
Empfängerkontos hinaus noch weitere, die jeweiligen Einzeltaten fördernde
Beiträge zur Last fallen.
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3. Soweit danach die Schuldsprüche keinen Bestand haben, führt dies
zum Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung des Ur-
teils auch in den jeweiligen Gesamtstrafenaussprüchen.
Tolksdorf Pfister Hubert
Mayer Spaniol
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