Urteil des BGH vom 03.07.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 183/06 Verkündet
am:
3. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1 und 2 F
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch so-
weit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schema-
tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-
rücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach
§ 254 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem
Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Abwägung
muss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen
Werten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 183/06 - OLG Düsseldorf
LG
Düsseldorf
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 2006 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der
Klage stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der h.
GmbH in Mannheim (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die
einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-
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nem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zwei Fällen auf
Schadensersatz in Anspruch.
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Schadensfall 1: Am 4. März 2004 übergab die Versenderin der Beklagten
zwei Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Stuttgart. Beide Pakete ent-
hielten nach dem Vortrag der Klägerin Mobilfunktelefone. Ein Paket ging auf
dem Transport verloren. Im zweiten Paket fehlte nach dem Vortrag der Klägerin
ein Telefon. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
12.129 € geltend.
Schadensfall 2: Am 4. Februar 2004 übergab die Versenderin der Be-
klagten drei Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Rastatt. Die Pakete,
die nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls Mobilfunktelefone enthielten, gin-
gen auf dem Transport verloren. Die Klägerin macht einen Schadensersatzan-
spruch in Höhe von 12.570 € geltend.
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Die Versenderin ist Großkundin der Beklagten und nimmt am sogenann-
ten EDI-Verfahren teil. Die von der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum
verwendeten Beförderungsbedingungen (Stand 1/2004) enthielten auszugswei-
se folgende Regelungen:
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3. Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab-
sätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in
der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. …
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9. Haftung
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende
nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-
dingungen geregelt. Massgeblich ist jeweils das Land, in dem die
Sendung U. zum Transport übergeben wurde.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-
grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro
Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher
Betrag höher ist. …
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-
den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die
U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz-
lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte
Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Fracht-
brief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistun-
gen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpa-
ket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten
Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unter-
lassung einer Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern
die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust der
Transportgüter in voller Höhe. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von
24.699 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht,
dass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichts-
punkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf
einen außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse.
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Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug in Höhe von 24.010 €
erfolgreiche Klage in Höhe von 20.897,25 € nebst Zinsen für begründet erachtet
und sie im Übrigen abgewiesen.
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Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-
lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-
sung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
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Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB,
§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil
die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-
Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere.
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Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 425
Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei
Abschluss der Frachtverträge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuwei-
sen, dass ihr für den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich
hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzu-
nehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Maßgeblich sei der
Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsab-
wägung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass
das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weni-
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ger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulas-
tende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine
stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten
5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen
5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-
zunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefan-
genen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen.
II. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Beru-
fungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008
- I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04,
TranspR 2008, 122 Tz. 25).
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2. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1
BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht.
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a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,
auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit
erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Soweit die Beklagte vor-
getragen habe, dass sie ein wertdeklariertes Paket im EDI-Verfahren nur dann
sorgfältiger behandele, wenn es der Absender dem Abholfahrer gesondert
übergebe, müsse sich diese Notwendigkeit auch einem Kaufmann nicht er-
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schließen. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung
von Wertpaketen könnten im EDI-Verfahren zudem auch dann nicht umgesetzt
werden, wenn der Versender dem Abholfahrer das wertdeklarierte Paket ge-
sondert übergebe, weil sie das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetz-
ten. Derartige Versanddokumente in Papierform existierten im EDI-Verfahren
aber nicht.
b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-
gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn
- wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zuguns-
ten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versand-
verfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf
welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-
portsystem zugeführt werden, hat dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um
auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu
machen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Ein schadensursächliches
Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte er-
kennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur
gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den
Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert überge-
ben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforder-
lich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfah-
rens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf
angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen ordentlichen
und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer geson-
derten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren her-
ausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarier-
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ter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 117
Tz. 39 m.w.N.).
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3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Mitverschulden der
Versenderin nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB vor, weil sie die Be-
klagte nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall
ihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen habe, ist
ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht hat insofern auf den Wert der Sendung abge-
stellt, die im Streitfall aus mehreren Paketen - im Schadensfall 1 aus zwei, im
Schadensfall 2 aus drei Paketen - bestand. Es hat sich dabei auf Senatsent-
scheidungen gestützt, in denen in zumindest missverständlicher Weise auf den
Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt wurde.
Inzwischen hat der Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den
Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt
(BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412 Tz. 21; Urt. v. 3.5.2007
- I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25). Dass eine Sendung, die aus einer
großen Zahl einzelner Pakete besteht, einen entsprechend hohen Wert haben
kann, liegt auch für den Frachtführer auf der Hand. Anders verhält es sich da-
gegen, wenn bereits ein einzelnes Paket einen Wert von über 5.000 € aufweist.
Nur in einem solchen Fall ist für den Fall des Verlusts die Gefahr eines unge-
wöhnlich hohen Schadens begründet, auf die hinzuweisen der Versender
gehalten ist.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Wert der beiden
Pakete im Schadensfall 1 jeweils mehr als 5.000 € betragen. Hinsichtlich des
Schadensfalls 2 kann dies auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststel-
lungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorenge-
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gangenen Gutes bei dieser Sendung insgesamt ebenfalls über 5.000 €. Es sind
jedoch drei Pakete verlorengegangen. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pa-
kete Waren im Wert von mehr als 5.000 € enthalten gewesen sind. Hierzu hat
das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen.
b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
dass die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB nur verneint werden kann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises
auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-
fen hätte. Hiervon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im
Streitfall nicht ausgegangen werden.
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Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-
sächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht
deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klägerin
bekannt war, dass die Versenderin häufiger Waren mit einem größeren Wert
versandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden
Fällen nur verneinen, wenn der Frachtführer zumindest gleich gute Erkenntnis-
möglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Versender (st. Rspr.; vgl. zu-
letzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26
m.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet er-
achtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein-
zuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 3.2.2005
- I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis
der Beklagten vom Wert der streitgegenständlichen Pakete hat das Berufungs-
gericht nicht festgestellt.
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Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Be-
hauptung der Klägerin, ein Kundendienstmitarbeiter der Beklagten habe ge-
genüber der Versenderin erklärt, eine Wertdeklaration sei nicht erforderlich,
wenn die Versenderin über eine Transportversicherung verfüge, für den Mitver-
schuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 2 BGB unerheblich ist. Das Berufungsge-
richt hat dies zutreffend damit begründet, dass ein möglicher Verzicht auf eine
Wertdeklaration für sich gesehen nicht auch einen Verzicht auf den Hinweis
enthält, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht.
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c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache
des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft
werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-
rücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-
legt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007,
1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere
nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des
Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR
2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht
vorgenommene Beurteilung nicht.
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aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-
nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-
lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB
anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-
gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-
schädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden
auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf
die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder
den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB
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lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB
(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB,
67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Loo-
schelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999,
S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche
Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur-
sachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-
zelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-
denen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen
hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.
bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der
Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist
(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30
Tz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-
sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254
Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten
Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt
darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil
des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-
gabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst
(BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).
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cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-
sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht
höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-
ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-
chungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach
Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des
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Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht
kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH
TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-
grund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-
geschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-
tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-
nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und
sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des
Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR
2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30;
BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher
Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht war. Eine höhere Quo-
te als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets
- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-
setzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis
auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR
2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Beides kann zwar bei den hier in
Rede stehenden Schadensfällen nicht angenommen werden. Die vom Beru-
fungsgericht insoweit vorgenommene unzutreffende Beurteilung hat aber mög-
licherweise trotzdem das Ergebnis der Abwägung der beiderseitigen Haftungs-
anteile beeinflusst.
dd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss
zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen
Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR
2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom
Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-
spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der
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Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von
50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-
lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß der Nummer 3 (a)
(ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den
Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach
der oben unter II 3 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derar-
tigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil
von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in
Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen
Quoten entsprechen dem nicht.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-
fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-
vision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 2 und 3 dargestell-
ten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben. Sollte das Berufungsgericht
dabei zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Mitverschuldens nach
§ 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration gelangen, wird es
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sich weiterhin auch mit dem Einwand der Klägerin zu befassen haben, die Ver-
senderin habe auf eine Wertdeklaration verzichtet, weil ein Kundendienstmitar-
beiter der Beklagten ihr erklärt habe, dass eine Wertdeklaration nicht erforder-
lich sei, wenn die Versenderin eine Transportversicherung eingedeckt habe.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub
und
kann
daher
nicht
unter-
schreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 59/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 61/06 -