Urteil des BGH vom 10.07.2014

BGH: vertretung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 562/13
vom
10. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vor-
sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richte-
rin Dr. Oehler
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-
gelehnt.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
übersteigt 20.000
€ nicht.
Beschwerdewert: 20.000
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach
§ 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch An-
wälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen
Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu
ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall
ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
€ übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Streitwert
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für die Berufungsinstanz auf 20.000
€ festgesetzt. Dies ist erfolgt, weil der Klä-
ger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom Landgericht zu-
gesprochenen Schmerzensgeldbetrages von 5.000
€ auf mindestens 25.000 €
sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsan-
waltskosten von weiteren 324,87
€ verfolgt hat. Die darüber hinausgehende
erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000
hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht
mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht
nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt,
weil die geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ge-
mäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
Oehler
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2013 - I-3 U 106/13 -