Urteil des BGH vom 19.12.2013

BGH: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, sicherungsverwahrung, unterbringung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 164/11
vom
19. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 be-
schlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 6. Juli
2011 das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 2010 aufgeho-
ben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wor-
den ist; die Maßregelentscheidung ist entfallen. Die weitergehende Revision
wurde verworfen. Eine von dem Verurteilten eingelegte Verfassungsbeschwer-
de hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2011
nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen den Beschluss des Senats vom
6. Juli 2011 hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 11. November 2013 eine
"Gegenvorstellung" erhoben, mit der er die Änderung der getroffenen Kosten-
entscheidung begehrt.
Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf ge-
gen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach § 349
Abs. 2 und 4 StPO kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt
werden. Eine Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Se-
natsbeschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 488/12; BGH, Beschluss vom
1
2
- 3 -
11. September 2012 - 4 StR 195/12 mwN). Unter welchen Voraussetzungen
eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen
Entscheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO,
§ 296 Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteil-
ten eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt.
Auch eine sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 6. Juli
2011 getroffene Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen
(§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO) ist gemäß § 304 Abs. 4 S. 1 StPO unzulässig (Meyer-
Goßner, 56. Aufl., § 464 Rn. 17; KK-Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 8). Eine außeror-
dentliche Beschwerde findet nicht statt (vgl. LR-Hilger, § 464 Rn. 39).
Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Er-
folg haben, da der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht
eingehalten hat. Zudem wurde bei der Senatsentscheidung vom 6. Juli 2011
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng
3
4