Urteil des BGH vom 10.01.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 161/11
Verkündet am:
10. Januar 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO §§ 129, 130, 131; BGB § 242 D
Zur Anfechtbarkeit der Befriedigung von Altverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11 - OLG Nürnberg
LG Weiden in der Oberpfalz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Oktober 2011 aufge-
hoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Weiden in der Oberpfalz vom 25. August 2008 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit dem Straßen-
und Pflasterbau beschäftigte. Zwischen ihr und der Beklagten, die ein Granit-
werk unterhält, bestand ein Vertrag über die Lieferung von Natursteinen für ei-
nen Auftrag, den die Stadt K. der Schuldnerin erteilt hatte.
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Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 teilte die Beklagte der Stadt K.
mit, dass die Schuldnerin sich mit der Bezahlung von Rechnungen über
92.843,04
€ in Verzug befinde, und forderte diese gemäß § 16 VOB/B vergeb-
lich auf, Direktzahlungen auf diese Rechnungen an die Beklagte zu leisten. Am
4. März 2009 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über ihr Vermögen. Am 5. März 2009 ernannte das Insolvenzgericht den
Kläger zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Zu diesem Zeit-
punkt hatte die Beklagte von dem nicht bezahlten Material Steine zum Preis von
38.843,04
€ verbaut.
Auf der Auftragsbestätigung und den Lieferscheinen der Beklagten war
jeweils folgende Klausel aufgedruckt:
"Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum der G. GmbH. Zusätzlich gilt als
ausdrücklich vereinbart, dass der G. GmbH für
alle Lieferungen und Leistungen die Eigentumsvorbehaltsrechte in
umfassender Form, nämlich neben dem einfachen Eigentumsvor-
behalt insbesondere der erweiterte und verlängerte Eigentums-
vorbehalt mit Kontokorrent und Saldoklausel zustehen."
Mit Telefax vom 9. März 2009 kündigte die Beklagte vorsorglich den Lie-
fervertrag mit der Schuldnerin und verlangte unter Berufung auf den zu ihren
Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt Bezahlung der Steine. Nach Ver-
handlungen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Beklagten
schlossen die Schuldnerin und die Beklagte mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters eine von der Beklagten entworfene Vereinbarung, die auf
den 16. März 2009 datiert war. Hierin bestätigten sie den bestehenden Eigen-
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tumsvorbehalt und verständigten sich auf die Fortsetzung der Lieferbeziehung
zu bestimmten Bedingungen. Ferner erklärte die Beklagte für den Fall der Erfül-
lung der Vereinbarung die Rückabtretung der auf sie im Rahmen des verlänger-
ten Eigentumsvorbehalts übergegangenen Ansprüche für Lieferungen aus der
Vergangenheit. Die Schuldnerin verpflichtete sich, bis zum 23. März 2009 den
Betrag von 92.843,04 € zu bezahlen. Hinsichtlich dieser Zahlung, die am letzten
Tag der Frist erfolgte, war in die Vereinbarung folgende Regelung aufgenom-
men worden:
"Diese Zahlung erfolgt anfechtungsfrei, d.h. unter Verzicht auf jeg-
liche Art von Anfechtung jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt."
Bei Übersendung der von der Schuldnerin und dem vorläufigen Insol-
venzverwalter unterzeichneten Vereinbarung an die Beklagte zur Gegenzeich-
nung am 16. März 2009 wies der Kläger darauf hin, dass er als vorläufiger Ver-
walter nicht auf Anfechtungsrechte der Insolvenzmasse verzichten könne und
ein späterer Insolvenzverwalter gleichwohl zur Anfechtung berechtigt sei. In
einem Telefongespräch nach Zugang dieses Schreibens sagte der Kläger dem
Geschäftsführer der Beklagten vor Rücksendung der von der Beklagten gegen-
gezeichneten Vereinbarung am 18. März 2009 zu, dass er nicht anfechten wer-
de, wenn er als Insolvenzverwalter bestellt würde. Am 1. Mai 2009 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 hat der Kläger die Zahlung vom
23. März 2009 in Höhe eines Teilbetrages von 38.843,04
€ im Wege der An-
fechtung zurückverlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß
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verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten mit folgenden
Erwägungen begründet:
Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO sei-
en gegeben, soweit der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter den Betrag
von 38.843,04
€ für die von der Beklagten gelieferten und der Schuldnerin vor
Insolvenzantragstellung bereits verbauten Pflastersteine bezahlt habe. Die Be-
klagte habe den Betrag ohne kongruente Gegenleistung erhalten. Sie könne
sich nicht darauf berufen, im Gegenzug zur Bezahlung der Steine auf sie auf-
grund der von ihr verwendeten Eigentumsvorbehaltsklausel übergegangene
Werklohnforderungen gegen die Stadt K. auf die Schuldnerin zurück-
übertragen zu haben. Die von ihr formularmäßig verwendete Klausel sei wegen
einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam. Auf-
grund des Fehlens einer Freigabeklausel liege eine Übersicherung vor, die zur
Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung führe.
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Der vom Kläger erklärten Anfechtung stehe nicht entgegen, dass er in
der Vereinbarung vom 16. März 2009 auf die spätere Anfechtung verzichtet ha-
be. Zwar könne der vorläufige Insolvenzverwalter durch bestimmte Erklärungen
einen unter Umständen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen, der ihn
als späteren Insolvenzverwalter binde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben
sei aber nicht anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger den Verzicht bei
anfänglichem Widerstand des Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen
Machtstellung durchsetze. Dieser Fall sei gegeben, weil der Kläger ausweislich
eines Aktenvermerks und seines Schreibens vom 16. März 2009 an die Beklag-
te den Widerstand gegen die Bezahlung der Altforderung nur aufgegeben habe,
weil er sich in einer Zwangslage befunden habe. Die Stadt K. habe da-
rauf bestanden, dass Steine der Beklagten verlegt würden. Er habe befürchten
müssen, dass es bei Auswechselung des Lieferanten zu Farb- und Qualitäts-
abweichungen kommen könne. Außerdem habe die Beklagte mit Preiserhö-
hungen für künftige Lieferungen gedroht, sofern die schon gelieferten Steine
nicht vollständig bezahlt werden würden. Auch damit habe die Beklagte ihre
wirtschaftliche Machtstellung in die Waagschale geworfen.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet Bedenken, soweit
es von einer objektiven Gläubigerbeeinträchtigung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgeht.
a) Eine ausdrückliche Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung
ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die formularmäßige Vereinbarung eines
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verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes (BGH, Großer Senat für
Zivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1/97 und 2/97, BGHZ
137, 212, 221 f; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 6. Aufl., § 449 Rn. 87,
81). Die für die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts herangezogene
Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 8. Oktober 1986 (VIII ZR 342/85, BGHZ
98, 303) ist durch die genannte Entscheidung des Großen Senats für Zivilsa-
chen überholt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1
Rn. 30).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im
kaufmännischen Verkehr ein verlängerter Eigentumsvorbehalt grundsätzlich
auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann
(BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 111 f; vgl.
MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, aaO Rn. 87 mwN; Palandt/Grüneberg,
BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 85 f mwN). Voraussetzung ist allerdings, dass ein
derartiger Eigentumsvorbehalt dem Bestimmtheitsgebot genügt (BGH, Urteil
vom 16. Dezember 1957 - VII ZR 49/57, BGHZ 26, 185, 189; vom 8. Oktober
1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 311 f; vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04,
BGHZ 167, 337 Rn. 15; vom 17. März 2011, aaO Rn. 29; Erman/H.P. Wester-
mann, 13. Aufl., § 398 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398
Rn. 138 ff).
Ob diesem Gebot hier Genüge getan ist, erscheint zweifelhaft. Die von
der Beklagten verwendete Vertragsklausel enthält nur den Begriff des verlän-
gerten Eigentumsvorbehalts. In welchem Umfang und unter welchen Voraus-
setzungen der Vorbehaltskäufer seine Forderungen gegenüber Dritten an die
Beklagte abtritt, ist der Formulierung nicht zu entnehmen. Die Formularklausel
wäre deshalb nur dann ausreichend bestimmt, wenn man sie unter Hinzunahme
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der Vereinbarung der Lieferung von Steinen für das Bauprojekt der Stadt K.
gemäß der Auftragsbestätigung vom 24. Oktober 2008 dahingehend
auslegen könnte, dass sämtliche aus diesem Bauvorhaben entstehenden For-
derungen der Schuldnerin in vollem Umfang zur Sicherung des Anspruchs der
Klägerin auf Bezahlung der von ihr gelieferten Steine abgetreten werden soll-
ten.
2. Der Senat braucht das aber letztlich nicht zu entscheiden. Eine An-
fechtung der Befriedigung der Altverbindlichkeit der Schuldnerin mit Zustim-
mung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter nach § 131 Abs. 1 Nr. 1
oder § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kommt schon im Hinblick auf die Bindung
des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter an seine Zusage, die Erfüllung
der Vereinbarung vom 16. März 2009 nicht anzufechten, nicht in Betracht. Die
nach Verfahrenseröffnung gleichwohl erklärte Anfechtung verstößt gegen Treu
und Glauben. Ein Fall, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist,
aufgrund der wirtschaftlichen Machtstellung des Gläubigers trotz des zunächst
aufgegebenen Widerstands gegen die Befriedigung einer Altforderung diese
später als endgültiger Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren anzufechten,
ist nicht gegeben.
a) Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich berechtigt, die Erfüllung von
Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann an-
zufechten, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat,
durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne
dass dies mit einer künftig zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in
Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04,
BGHZ 161, 315, 318; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165,
283). Dies wird insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den
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vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungs-
befugnis keine entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der
Sequester nach altem Recht - keine den Befugnissen des endgültigen Insol-
venzverwalters derart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der
Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein
ausscheidet. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der
vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen
schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leis-
tung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein
auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht
erhalten zu haben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, wel-
che die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urteil
vom 9. Dezember 2004, aaO S. 320 ff; vom 15. Dezember 2005, aaO S. 286 f).
An dieser Rechtsauffassung, der im Grundsatz auch das Berufungsgericht ge-
folgt ist, hält der Senat fest.
b) Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige
Verwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der
Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ge-
schlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunterneh-
men zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altver-
bindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters
in den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung
geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher
auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfech-
tung entzogen werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO S. 321; vom
15. Dezember 2005, aaO S. 286).
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Im Streitfall hat der Kläger einen entsprechenden schutzwürdigen Ver-
trauenstatbestand geschaffen, indem er an der Vereinbarung der Schuldnerin
mit der Beklagten über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen vom
16. März 2009 mitgewirkt hat. Der Kläger hat zwar in seinem Begleitschreiben
vom 16. März 2009 noch darauf hingewiesen, keine Verzichtserklärung für den
endgültigen Insolvenzverwalter abgeben zu können. Dies entbindet ihn aber
nicht von seiner Zustimmung zu der Vereinbarung vom 16. März 2009. Der Klä-
ger hat darüber hinaus eingeräumt, in einem späteren Telefongespräch dem
Geschäftsführer der Beklagten vor dessen Unterzeichnung der Vereinbarung
vom 16. März 2009 erklärt zu haben, nicht anzufechten, wenn er selbst zum
Insolvenzverwalter bestellt werde. Jedenfalls durch die Erläuterung des Begleit-
schreibens in dem Telefonat wurde bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ver-
trauen darauf begründet, dass sie die erhaltene Leistung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht wieder zurückgewähren müsse. Die Beklagte hat sich
auf diese Erklärung verlassen, indem sie die Belieferung des Klägers zu den
ursprünglich vereinbarten Preisen fortgesetzt und einer Reduzierung des Um-
fangs der zu liefernden Steine zugestimmt hat.
c) Der Insolvenzverwalter, der die Erfüllung von Altverbindlichkeiten an-
ficht, die mit neuen Leistungen des Gläubigers an den Schuldner vertraglich
verknüpft worden sind, handelt allerdings nicht treuwidrig, sofern der Gläubiger
die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen
Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten Widerstand durchsetzen konn-
te. Ein solcher Fall liegt hier nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.
aa) Hat der vorläufige Verwalter vor Erteilung der Zustimmung deutlich
zum Ausdruck gebracht, er halte den vom Gläubiger erstrebten Vorteil nicht für
gerechtfertigt, weil dem kein über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen
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hinausgehender zusätzlicher Nutzen der Masse gegenüber stehe, und war der
Verwalter im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbe-
triebs keine andere Wahl blieb, letztlich gezwungen, dem Begehren des ande-
ren Teils nachzugeben, so ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand be-
gründet worden. In einem solchen Fall darf der Gläubiger nach Treu und Glau-
ben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der vorläufige Verwalter den zunächst
entgegengebrachten Widerstand ersichtlich allein aus wirtschaftlichen Zwängen
aufgegeben hat. Eine allein durch Ausnutzung besonderer Marktstärke bewirkte
Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt daher unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss der Insol-
venzverwalter darlegen und beweisen. Da er durch seine Zustimmung zum Ver-
trag regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet, liegt es an ihm, die
Umstände vorzutragen, die dem Vertragspartner im Einzelfall eine Berufung auf
Treu und Glauben verwehren (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO
S. 287 f).
Dies kommt etwa in Betracht, wenn ohne die Leistung des Lieferanten
mit Mitteln der zukünftigen Masse bereits geschaffene Werte vernichtet werden
- etwa weil ein kurz vor der Fertigstellung stehendes Werk wegen eines fehlen-
den Teils nicht vollendet werden kann, das nur der Vertragspartner liefern
kann - und dadurch für die Gesamtheit der Gläubiger ein erheblicher Verlust
entsteht. Geht es hingegen nur darum, Erschwernisse für eine Betriebsfortfüh-
rung abzuwenden, die beispielsweise daraus resultieren, dass ein anderer Lie-
ferant gesucht oder mit dem Auftraggeber über eine Vertragsänderung verhan-
delt werden muss, sind die bereits erbrachten Leistungen des Schuldners aber
im Übrigen - sei es auch als Teilleistungen - abrechenbar und bewirkt der Aus-
fall des Anfechtungsgegners ansonsten keine nachhaltige Schädigung der
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(künftigen) Insolvenzmasse, ist eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes,
den der vorläufige Insolvenzverwalter mit seiner Zustimmung zu einer Befriedi-
gung von Altforderungen geschaffen hat, nicht gerechtfertigt. Dies gilt in beson-
derem Maße dann, wenn er zur Frage der Anfechtung nicht nur geschwiegen,
sondern dem Anfechtungsgegner ausdrücklich erklärt hat, in keinem Fall an-
fechten zu wollen, wenn er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt werde. Unter
diesen Voraussetzungen ist eine Anfechtung allenfalls dann denkbar, wenn der
Verzicht auf die Leistungen des Anfechtungsgegners zu einem für die Gesamt-
heit der Gläubiger unerträglichen Ergebnis geführt hätte.
bb) Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um eine entsprechende
Zwangslage darzutun. Allein die Befürchtung, eine Auswechselung des Liefe-
ranten könnte zu abweichenden Farb- und Qualitätsmerkmalen und in deren
Folge zu Schwierigkeiten mit der Auftraggeberin, der Stadt K. , führen,
genügt nicht, um dem Kläger das Recht einzuräumen, trotz der erklärten Zu-
stimmung zu der auf besonderer vertraglicher Absprache beruhenden Erfüllung
der Altverbindlichkeiten diese ausnahmsweise nachträglich anzufechten. Glei-
ches gilt, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, der
Kläger habe unter dem Druck der Drohung der Beklagten gehandelt, die Preise
im Fall einer weiteren Belieferung mit Steinen zu erhöhen. Hierin sind allenfalls
Erschwernisse der Betriebsfortführung zu sehen, die es nicht rechtfertigen, den
Kläger von seiner Zusage zu entbinden, die Befriedigung der Altverbindlichkei-
ten nicht anzufechten.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, andere Steinbruchunternehmen, die
den mit der Stadt K. vereinbarten Granit hätten liefern
können, seien hierzu nicht bereit gewesen, kommt es hierauf nicht an. Schon
aus dem Umstand, dass es andere Lieferanten gab, die für die Beklagte hätten
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einspringen können, folgt, dass diese keine marktbeherrschende Stellung hatte,
die es für die Masse unabdingbar erscheinen ließ, den Vertrag mit der Beklag-
ten auch unter Inkaufnahme der Befriedigung von Altverbindlichkeiten aufrecht-
zuerhalten. Notfalls hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, die von der
Schuldnerin schon erbrachten Leistungen abzurechnen und auf eine Weiterfüh-
rung der Arbeiten zu verzichten. Eine vollständige Entwertung der Arbeiten der
Schuldnerin wäre selbst in diesem Fall nicht eingetreten.
III.
Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei An-
wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Nach letzterem ist
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die Sache zur Endentscheidung reif. Das Revisionsgericht hatte deshalb in der
Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Weiden in der Oberpfalz, Entscheidung vom 25.08.2010 - 11 O 198/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 2 U 2027/10 -