Urteil des BGH vom 03.08.2004

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5 StR 209/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 3. November 2003 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Die Angeklagten sind ihrem gesetz-
lichen Richter nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Land-
gerichts die Sache – neben anderen noch nicht terminierten Verfahren –
nach Eingang der Anklage bei der 29. großen Strafkammer wegen deren
Überlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß vom
18. Juni 2003 nicht der 33. großen Strafkammer, sondern der 6. großen
Strafkammer übertragen hat, welche die Angeklagten dann schließlich ver-
urteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).
Rechtliche Bedenken gegen den Präsidialbeschluß sind nicht dadurch be-
gründet, daß nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung des Landgerichts
Berlin für das Jahr 2003 die 33. große Strafkammer für die Sache zuständig
gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage wurde die 33. gro-
ße Strafkammer aufgrund des vorangegangenen Präsidialbeschlusses vom
28. März 2003 durch die 29. große Strafkammer von einem Teil der laufen-
den Eingänge entlastet, so daß zunächst die Zuständigkeit der 29. großen
Strafkammer begründet war. Die später eingetretene Überlastung auch der
29. großen Strafkammer konnte das Präsidium in der genannten Weise aus-
gleichen, obwohl zum Zeitpunkt des Präsidialbeschlusses vom 18. Juni 2003
- 3 -
die Überlastung der 33. großen Strafklammer nicht mehr bestand. Endet die
Überlastung einer Strafkammer, die in Anwendung des § 21e GVG entlastet
worden ist, so ist nicht etwa die Rückübertragung der während der Zeit der
Entlastung eingegangenen Sachen auf die entlastete Strafkammer geboten.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal