Urteil des BGH vom 02.09.2014

BGH: zahlungsaufschub, widerruf

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 2 8 2 / 1 3
vom
2. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 2. September 2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivi l-
kammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 wird
gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
3.605,75 € festgesetzt.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten
war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revisio n keine Aus-
sicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die
Gründe des Beschlusses vom 18. Juni 2014 Bezug, mit dem er auf die
beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
19. August 2014 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden B e-
urteilung. Ein Recht des Beklagten zum Widerruf seiner auf den A b-
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schluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung
gemäß § 499 Abs. 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB (jeweils in der bis zum
10. Juni 2010 gültigen Fassung) besteht schon deshalb nicht, weil es
sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um keinen entgeltlichen Za h-
lungsaufschub handelt. In dem Antrag vom 8. April 201 0 sind die Ab-
schluss- und Einrichtungskosten sowohl bezüglich des Gesamt - als auch
des Teilzahlungspreises mit 3.460,80 € sowie der nominale und effektive
Jahreszins mit 0% angegeben.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 8 C 879/12 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 3 S 91/13 -