Urteil des BGH vom 06.06.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 196/12
Verkündet am:
6. Juni 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 839 Cb; DSchG BW § 2
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-
Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kultur-
denkmallisten; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung
der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbe-
zogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen
die Träger der Denkmalschutzbehörden.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr-
mann, Hucke, Seiters und Tombrink
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2012 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die erstbeklagte Stadt und das zweitbeklagte Land
aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus dem Gesichts-
punkt der Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.
Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 18. Mai 2001 erwarben die Kläge-
rin und ihr Ehemann das Hausgrundstück D. straße 18 in K. -D. -
. In dem Kaufvertrag war ein Ausschluss der Haftung der Verkäufer für un-
bekannte Rechtsmängel und für offene oder verdeckte Sachmängel vereinbart.
Nicht erwähnt wurde, dass es sich bei dem auf diesem Grundstück stehenden
1
2
- 3 -
Haus um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes des
Landes Baden-Württemberg handelt.
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann mit Umbaumaßnahmen am
Dachgeschoss begonnen hatten, verfügte das Bauordnungsamt der Beklagten
zu 1 am 4. Juli 2001 unter Hinweis auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes
die sofortige Einstellung der Bauarbeiten. Auf den hiernach gestellten Antrag
der Klägerin und ihres Ehemanns wurde die Baugenehmigung mit Bescheid
vom 3. August 2001 unter Auflagen erteilt. Im Januar 2009 entschieden sich die
Klägerin und ihr Ehemann dafür, erneut Baumaßnahmen durchzuführen, und
wandten sich wegen der Abstimmung dieser Arbeiten an das Landesdenkmal-
amt. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 (untere Denkmalschutzbehörde) auf
die Genehmigungsbedürftigkeit der geplanten Arbeiten und auf eine mögliche
Versagung der Genehmigung oder einer Erteilung nur unter Auflagen hingewie-
sen worden waren, prüften die Klägerin und ihr Ehemann die Hintergründe der
Denkmaleigenschaft des Hauses; sie erhielten die Mitteilung, dass eine ent-
sprechende Feststellung im Jahre 1996 erfolgt sei.
Die Klägerin hat behauptet, bis zum Bescheid vom 4. Juli 2001 hätten
weder sie und ihr Ehemann noch die Verkäufer (früheren Eigentümer) des
Grundstücks von der Denkmaleigenschaft des Hauses Kenntnis gehabt. Sie hat
geltend gemacht, die Denkmalschutzbehörden beider Beklagten hätten es
pflichtwidrig - nämlich entgegen den Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift für
die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2. Juli 1993 - verab-
säumt, die früheren Eigentümer des Anwesens von der Feststellung der Denk-
maleigenschaft zu unterrichten und das Objekt in die Kulturdenkmalliste aufzu-
nehmen. Wäre dies geschehen, so hätten sie, die Klägerin, und ihr Ehemann
vor dem Erwerb des Grundstücks von der Denkmaleigenschaft des Gebäudes
3
4
- 4 -
erfahren und vom Kauf Abstand genommen oder einen niedrigeren Kaufpreis
ausgehandelt.
Die Beklagten haben entgegnet, es liege weder die Verletzung einer
drittbezogenen Amtspflicht noch ein kausaler Schaden vor. Etwaige Amtshaf-
tungsansprüche seien im Übrigen verjährt oder verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-
ren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die (Feststellungs-)Klage mangels Verletzung
einer drittbezogenen Amtspflicht als unbegründet angesehen.
Die Nichteintragung in der Kulturdenkmalliste sei für sich genommen un-
erheblich, weil es insoweit jedenfalls an dem notwendigen Vorbringen der Klä-
gerin zur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten
Schaden fehle. So habe sie nicht vorgetragen, dass sie, ihr Ehemann oder die
Voreigentümer die Denkmalliste eingesehen hätten und aufgrund der fehlenden
5
6
7
8
9
- 5 -
Eintragung davon ausgegangen seien, dass das Kaufobjekt als Denkmal bisher
nicht erfasst sei.
Eine Amtspflichtverletzung könne zwar darin liegen, dass die Beklagte
zu 1 die Voreigentümer des Grundstücks nicht davon unterrichtet habe, dass
das Gebäude 1996 als Denkmal erkannt worden sei. Diese Pflicht bestehe je-
doch nicht gegenüber künftigen Grundstückserwerbern. Der Schutzzweck der
Regelungen in der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkma-
len in einer Liste liege in der Wahrung des Denkmalschutzes. Der Eigentümer
solle die Denkmaleigenschaft des betroffenen Objekts erfahren um sicherzu-
stellen, dass keine dem Denkmalschutz zuwiderlaufenden Veränderungen vor-
genommen würden. Nicht beabsichtigt sei hingegen, Kaufinteressenten die ei-
genverantwortliche Prüfung abzunehmen, ob die im Denkmalschutzgesetz ge-
nannten Voraussetzungen eines Denkmals gegeben seien und deshalb das
Risiko bestehe, dass es künftig durch behördliche Verfügungen zu Einschrän-
kungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könne. Kaufin-
teressenten seien nicht schutzlos gestellt, sondern könnten die zuständige Be-
hörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines
Kulturdenkmals vorlägen. Darüber hinaus könnten sie einen Kaufvertrag aus-
zuhandeln versuchen, der dem Verkäufer eine diesbezügliche Einstandspflicht
übertrage. Es würde zur Uferlosigkeit der Haftung führen, würde man anneh-
men, dass staatliche Stellen gegenüber möglichen Grundstückserwerbern die
Pflicht treffe, diese über Erkenntnisse zu unterrichten, die auf den Wert des
Grundstücks Einfluss oder Mehraufwendungen zur Folge haben könnten.
10
- 6 -
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nichteintragung in der
Kulturdenkmalliste für sich genommen unerheblich sei, weil es insoweit jeden-
falls an dem notwendigen Vortrag der Klägerin zur Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle, wird von der Re-
vision hingenommen und begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungs-
gerichts, das Unterbleiben der Benachrichtigung der damaligen Eigentümer von
der Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes im Jahre 1996 habe
keine gegenüber späteren Erwerbern des Objekts bestehenden Amtspflichten
verletzt.
a) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht,
bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so
doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentli-
cher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus
den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie
aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der
Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck
und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert
werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zu-
gleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar
abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine be-
sondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten
11
12
13
14
- 7 -
Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft frei-
lich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Be-
troffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es
nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten
nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine
Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzu-
sehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte In-
teresse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts
geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 11. Juli
1955 - III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85,
NJW 1987, 585, 586; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163,
167 f; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 13. Oktober
2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rn. 14 mwN und vom 8. November
2012 - III ZR 151/12, NJW 2013, 604, 605 Rn. 15 mwN, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und zutreffend
angewendet.
aa) Gemäß § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes
(DSchG) stehen "einfache" Kulturdenkmale kraft Gesetzes unter Denkmal-
schutz, ohne dass es hierzu noch der Aufnahme in eine Denkmalliste oder einer
entsprechenden Erklärung der Denkmalschutzbehörde bedarf ("ipso-iure"-Prin-
zip; vgl. etwa VGH Mannheim, NVwZ 1983, 100; NVwZ 1986, 240, 241; VG
Sigmaringen, Urteil vom 13. September 2007 - 6 K 1919/06, juris Rn. 34 mwN);
bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung besteht allerdings die - hier
nicht interessierende - Besonderheit, dass diese herausragenden Denkmale
den über den allgemeinen Schutz von Kulturdenkmalen (vgl. § 8 DSchG) hin-
15
16
- 8 -
ausgehenden zusätzlichen Schutz nur dann genießen, wenn sie in das Denk-
malbuch eingetragen sind (siehe §§ 12, 15 DSchG). Da es sich beim Vollzug
des Denkmalschutzgesetzes als notwendig herausgestellt hatte, über die für
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG) vorgesehene Eintra-
gung in das Denkmalbuch hinaus alle Kulturdenkmale im Sinne von § 2 DSchG
aufzulisten, wurde in Baden-Württemberg durch Erlass von Verwaltungsvor-
schriften die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (Kulturdenkmallis-
ten) vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen der - vorliegend noch maßgebli-
chen - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von
Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2. Juli 1993 (VI-2555.1-0/1, GABl. S.966; im
Folgenden: VwV; mit dieser VwV wurde die gleichlautende VwV des Innen-
ministeriums vom 28. Dezember 1983 - V 7452/15 - GABl. 1984, 36 neu erlas-
sen; siehe auch die nachfolgende VwV-Kulturdenkmalliste vom 20. Juni 2001
- 6-2555.1-0/4, GABl. S. 802) wird dieser Liste ausdrücklich nur "deklaratorische
Bedeutung" zugemessen (Nr. 0.2.1 VwV). Sie dient der Verdeutlichung der
Denkmaleigenschaft zur Information der Eigentümer, zur Schaffung von Pla-
nungsunterlagen jeglicher Art und zur Rationalisierung der Arbeit der Denkmal-
schutzbehörden (Nr. 0.1.2 VwV). Die Kulturdenkmalliste wird für jede Gemeinde
gesondert angelegt (Nr. 2.1.1 VwV). Im Gefolge der Vorerfassung der Kultur-
denkmale durch die Gemeinden ist die Erstellung eines Listenentwurfs durch
das Landesdenkmalamt und die Anhörung des Eigentümers durch die untere
Denkmalschutzbehörde vorgesehen (s. Nr. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 VwV). Über die
Aufnahme eines Gegenstands in die endgültige Liste ist der Eigentümer von der
unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich zu benachrichtigen (s. Nr. 3.8 und
4.1 VwV).
bb) Das Berufungsgericht hat den Zweck der Eintragungen in die Denk-
malliste und der damit verbundenen Benachrichtigung der Eigentümer zu Recht
17
- 9 -
vornehmlich darin gesehen, einen wirksamen Denkmalschutz zu gewährleisten.
Die zuständigen Behörden und die betroffenen Eigentümer sollen auf diese
Weise verdeutlicht bekommen, dass es sich bei den erfassten Objekten um Kul-
turdenkmale handelt, die in Bezug auf ihre Erhaltung und die an ihnen durchzu-
führenden baulichen Maßnahmen in besonderer Weise Augenmerk und Schutz
erfordern. Ob die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von
Kulturdenkmalen in einer Liste - denen im Hinblick auf die Selbstbindung der
Verwaltung die gleiche drittschützende Wirkung wie der Erlass eines formellen
Gesetzes zukommen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83,
NJW 1984, 2216, 2218 mwN) - sonach überhaupt eine drittschützende Bedeu-
tung haben und insbesondere auch Belange der Eigentümer wahren sollen,
bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls fallen spätere
Kaufinteressenten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in
den Schutzbereich dieser Bestimmungen.
Die Eintragungen in der Kulturdenkmalliste haben, wie ausgeführt, nur
eine deklaratorische und verdeutlichende Funktion und begründen insbesonde-
re keinen öffentlichen Glauben daran, dass (nur) die darin erfassten Objekte die
Denkmaleigenschaft besitzen; maßgeblich hierfür ist allein das Vorliegen der in
§ 2 Abs. 1 DSchG beschriebenen Voraussetzungen ("ipso-iure"-Prinzip). Dies
bringt es mit sich, dass stets mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass
Objekte im Rechtssinne Denkmale und gleichwohl in der Liste nicht aufgeführt
sind oder dass in der Liste erwähnten Objekten die Denkmaleigenschaft fehlt.
Dementsprechend vermögen die Listeneintragungen für sich allein genommen
grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für Dritte zu begründen. Die Listenein-
tragungen und die im Verlauf des Eintragungsverfahrens (Vorerfassungsliste,
Listenentwurf, Aufnahme in die Liste; vgl. im Einzelnen Nr. 3 und 4.1 VwV) vor-
zunehmenden Anhörungen und Benachrichtigungen der Objekteigentümer die-
18
- 10 -
nen mithin nicht dem Interesse späterer Erwerber. Diese müssen in eigener
Verantwortung überprüfen, ob die in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Vorausset-
zungen vorliegen und hiernach das Risiko besteht, dass es künftig durch be-
hördliche Verfügungen zu Einschränkungen in der Nutzung oder Veränderung
des Objekts kommen könnte (vgl. zum fehlenden Schutz der Belange späterer
Erwerber des Kraftfahrzeugs bei Bescheinigungen nach § 21 StVZO: Senat,
Urteil vom 11. Juli 1955 aaO S. 114 ff, 116 f und Beschluss vom 30. September
2004 - III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 mwN).
Wollte man spätere Erwerber als einbezogene Dritte ansehen, so würde
dies den Erfordernissen der Individualisierbarkeit und Abgrenzbarkeit des Krei-
ses der geschützten Personen widersprechen und, wie das Berufungsgericht
mit Recht ausgeführt hat, zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung füh-
ren. Denn der Kreis von Personen, die künftig am Wert des betroffenen Grund-
stücks und den diesen beeinflussenden Faktoren interessiert sein könnten, ist
von vornherein nicht absehbar. Hierzu zählen nicht nur künftige Erwerbsinte-
ressenten, sondern, worauf die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutref-
fend hinweist, etwa auch Kreditgeber und (weitere) Grundpfandgläubiger.
Solche Personen haben, wenn sie über das Vorliegen der Vorausset-
zungen nach § 2 Abs. 1 DSchG im Einzelfall im Zweifel sind und ihnen die Ant-
wort der Eigentümer auf entsprechende Nachfragen ungenügend erscheint, die
Möglichkeit, die zuständige Denkmalschutzbehörde vorab um Auskunft bitten,
ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorliegen. Wer-
den hierauf Auskünfte erteilt, so müssen diese zur Vermeidung von Amtshaf-
tungsfolgen vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Emp-
fänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. hierzu allgemein Se-
natsurteil vom 8. November 2012 aaO S. 607 Rn. 25 mwN; zum Fall der Haf-
19
20
- 11 -
tung für eine Auskunft über die Denkmaleigenschaft eines Kaufobjekts s. Thü-
ringer OLG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 U 588/08, juris).
cc) Da bereits den Anhörungs- und Benachrichtigungspflichten, die der
beklagten Stadt als der unteren Denkmalschutzbehörde unmittelbar gegenüber
den Eigentümern obliegen, keine drittschützende Wirkung im Verhältnis zu spä-
teren Erwerbern zukommen, haben haftungsbegründende Amtspflichtverlet-
zungen der im Rahmen des Listeneintragungsverfahrens weiter tätig werden-
den Behörden des beklagten Landes (Regierungspräsidium als höhere Denk-
malschutzbehörde; Landesdenkmalamt) gegenüber diesem Personenkreis erst
recht auszuscheiden.
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 2 O 166/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2012 - 12 U 188/11 -
21