Urteil des BGH vom 05.02.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 25/13
Verkündet am:
5. Februar 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 1603
a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der
Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhalts-
pflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an
Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).
b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rah-
men der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - OLG Hamm
AG Hattingen
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezem-
ber 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem
Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März 2011 bis zum Tod
ihres Vaters am 24. Juni 2012 in Anspruch.
Der Antragsteller ist Träger der öffentlichen Hilfe, die dem Vater der An-
tragsgegnerin seit Dezember 2008 gewährt worden ist. Dieser befand sich in
den letzten Jahren vor seinem Tod in einem Pflegeheim. Er erhielt Pflegegeld
nach der Pflegestufe II sowie ergänzende Sozialleistungen von Seiten des An-
tragstellers. Der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Pflegebedarf des Vaters
1
2
- 3 -
betrug in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 1.097,77
€ im
Monat. Seine Ehefrau, die Mutter der Antragsgegnerin, ist nicht leistungsfähig.
Die Antragsgegnerin ist verheiratet und erzielte in der hier maßgeblichen
Zeit aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von rund 1.785
€. Ihr Ehe-
mann ist ebenfalls berufstätig und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund
4.027
€ (2011) bzw. 4.076 € (2012). Die Eheleute wohnen in einer in ihrem Mit-
eigentum stehenden Eigentumswohnung, die unter anderem über 80 qm Wohn-
fläche sowie zwei Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage verfügt.
Die Antragsgegnerin leistete zunächst einen mit dem Antragsteller
vereinbarten Elternunterhalt in Höhe von 267
€ monatlich bis einschließlich
März 2011. Ab April 2011 reduzierte sie die Unterhaltszahlung auf monatlich
115,36
€. Diesen Betrag hat sie im gesamten Anspruchszeitraum gezahlt. Mit
Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin ver-
geblich zur Zahlung von 363
€ Elternunterhalt monatlich für die Zeit von März
2011 bis August 2011 auf.
Mit seiner am 20. August 2011 beim Familiengericht eingegangenen
Antragsschrift hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der von der An-
tragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen einen Unterhaltsrückstand von
1.334,20
€ sowie ab September 2011 einen laufenden Unterhalt von 418 € mo-
natlich geltend gemacht Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang
stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesge-
richt den angefochtenen Beschluss geringfügig abgeändert und dem Antragstel-
ler einen Unterhaltsrückstand für die Monate März bis August 2011 von
1.142,20
€ nebst Zinsen sowie einen laufenden Elternunterhalt zuerkannt für
September 2011 bis einschließlich Mai 2012 von 418
€ monatlich abzüglich
monatlich gezahlter 115,36
€ und für den Zeitraum vom 1. bis 24. Juni 2012 von
3
4
5
- 4 -
334,40
€ abzüglich für Juni gezahlter 115,36 €; im Übrigen hat es die Be-
schwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:
Dem Antragsteller stehe aus übergegangenem Recht gegen die An-
tragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für ihren leiblichen
Vater gemäß §§ 1601 ff. BGB, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der tenorierten Hö-
he zu. Es sei von einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Barunterhalts-
bedarf des inzwischen verstorbenen Vaters der Antragsgegnerin in Höhe von
monatsdurchschnittlich 1.097,77
€ im maßgeblichen Anspruchszeitraum auszu-
gehen. In Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Forderung sei die
Antragsgegnerin auch leistungsfähig; für den Elternunterhalt stünden ihr monat-
lich 490,46
€ in der Zeit von März bis Dezember 2011 und monatlich 476,15 €
für die Zeit ab Januar 2012 zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit bemesse sich
dabei nicht allein nach dem Einkommen der Antragsgegnerin, sondern auch
unter Berücksichtigung ihrer Teilhabe am Familieneinkommen, die durch den
ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch (vgl. §§ 1360,
1360 a BGB) geprägt sei.
6
7
8
- 5 -
Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sei von einem bereinigten
Monatseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.693,70
€ im Jahre 2011
und von 1.657,66
€ im Jahre 2012 einschließlich eines anteiligen Wohnwerts
von 259,38
€ auszugehen.
Die berufsbedingten Fahrtkosten der Antragsgegnerin berechneten sich
nach einer Kilometerpauschale von 0,30
€ pro Kilometer. Ein weiterer Abzug
über die notwendigen Fahrtkosten in Höhe von 261,30
€ hinaus für den von der
Antragsgegnerin monatlich mit 280,85
€ zu bedienenden Pkw-Kredit komme
indessen nicht in Betracht. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, die
Neuanschaffung des Fahrzeugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Bei dem Pkw-Kauf und der Kreditaufnahme im April 2011 sei die Antragsgegne-
rin bereits auf Zahlung von Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Vater in An-
spruch genommen worden. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen oder er-
sichtlich, die die Neuanschaffung eines Fahrzeugs anstelle des Vorgängerfahr-
zeugs notwendig erscheinen ließen. Allein die von ihr vorgetragene Übung, alle
fünf bis sechs Jahre ein neues Fahrzeug anzuschaffen, reiche hierfür nicht aus.
Dem Einkommen der Antragsgegnerin sei der angemessene Wohnwert
für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der Wohnwert stelle kein fiktives,
sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer Vermö-
gensnutzung im Sinne des § 100 BGB dar. Er unterliege beim Elternunterhalt
lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen
angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten
Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht ge-
schuldet sei. Der Höhe nach bemesse sich der angemessene Wohnwert auf der
Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht
umlagefähigen Nebenkosten. Die Betriebskosten und die sonstigen umlagefä-
higen Nebenkosten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, weil diese Kosten
9
10
11
- 6 -
auch von einem Wohnungsmieter zusätzlich zur Kaltmiete aufzubringen seien.
Insoweit sei den - mit der Beschwerde nicht mehr angegriffenen - Ausführungen
des Amtsgerichts zu folgen, wonach ein Wohnwert von 518,76
€ monatlich als
angemessen erscheine, der auf beide Eheleute zu gleichen Teilen zu verteilen
sei. Dieser Betrag erscheine für die 1995 errichtete, 80 qm große Wohnung mit
zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfläche jedenfalls nicht
als übersetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien die den Wohn-
wert begründenden ersparten Mietaufwendungen nicht erst bei der Berechnung
ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es seien keine Umstände ersicht-
lich, die es rechtfertigten, den Wohnwert beim Elternunterhalt anders zu behan-
deln als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt. Der Wohnwert stelle einen in
Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil dar, der sich nicht lediglich in
der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten erschöpfe.
Bei der Ermittlung des Einkommens der Antragsgegnerin seien die Kos-
ten für die Haltung des Reitpferdes der Antragsgegnerin nicht zu berücksichti-
gen. Diese seien dem Bereich des Hobbys zuzuordnen. Sie seien, ebenso wie
die sonstigen Tierhalterkosten, grundsätzlich von dem dem Unterhaltsschuldner
zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten. Dies erscheine auch nicht unbillig,
weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des
Unterhaltsschuldners steige.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen,
dass die Antragsgegnerin als der geringer verdienende Ehegatte von dem hö-
heren bereinigten Einkommen ihres Ehemannes (4.009,25
€ im Jahr 2011 und
3.994
€ im Jahr 2012) durch den ihr zustehenden Anspruch auf Familienunter-
halt profitiere. Das habe zur Folge, dass dadurch ein Teil ihres Bedarfs durch
ihren Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sei und sich das - aus ihrem ei-
genen Einkommen zu generierende - verteilbare Einkommen erhöhe. Es sei
12
13
- 7 -
angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der
vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen
Berechnungsmethode zu bemessen. Danach verblieben für den Elternunterhalt
im Jahre 2011 monatlich 490,46
€ und für das Jahr 2012 monatlich 476,15 €.
Der Bundesgerichtshof habe diese Berechnungsmethode zwar ausdrücklich nur
auf den Fall angewandt, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegat-
ten dasjenige des anderen - nicht elternunterhaltspflichtigen - Ehegatten über-
steige. Dem Streitfall liege eine davon abweichende Konstellation zugrunde, bei
der das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes dasjenige der
unterhaltspflichtigen Ehefrau übersteige. Die vom Bundesgerichtshof gewählte
Berechnungsmethode sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. Sie habe
zwar den Nachteil, dass sie den bedarfsdeckenden Anteil des auf Elternunter-
halt in Anspruch genommenen geringer verdienenden Ehegatten auf Teilhabe
am Familienunterhalt nicht ausdrücklich ausweise. Der auf diese Weise be-
rechnete Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten
am Familienbedarf gebe daher nicht den vollen individuellen Selbstbehalt des
Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich den Spitzenbetrag wieder, der ihm nach
teilweiser Deckung seines eigenen Bedarfs durch den Familienunterhalt gegen-
über dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbleiben müsse. Die dadurch be-
dingte verminderte Transparenz der Unterhaltsberechnung lasse sich jedoch
durch eine zusätzliche Berechnung des Unterhaltsanspruchs des auf Unterhalt
in Anspruch genommenen Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt aus-
gleichen, soweit die daraus zu gewinnende Erkenntnisse für die Lösung des
Streitfalls erforderlich seien. Letztlich überwögen die sich aus der vom Bundes-
gerichtshof entwickelten Berechnungsmethode ergebenden Vorteile, die eine
angemessene Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse in der Familie
des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung der Ersparnis an Haushaltsleis-
- 8 -
tungen auf der Grundlage einer möglichst überschaubaren Berechnungsweise
gewährleisteten.
II.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der
Rechtsbeschwerde stand.
Unstreitig hatte der Vater in dem hier im Streit stehenden Zeitraum dem
Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin.
Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller dem Vater in diesem Zeitraum
Leistungen erbracht hat, die die in der Beschwerdeentscheidung tenorierten
Beträge übersteigen. Ebenso wenig stehen die Voraussetzungen für einen
Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1
Satz 1 SGB XII im Streit. Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Rechtsbe-
schwerde allein ein, nicht hinreichend leistungsfähig zu sein.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist gegen das vom Be-
schwerdegericht gefundene Ergebnis, wonach die Antragsgegnerin für den gel-
tend gemachten Unterhalt gemäß § 1603 BGB hinreichend leistungsfähig ist,
nichts zu erinnern. Weder das vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zu-
grunde gelegte Berechnungsschema zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der
Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres - besserverdie-
nenden - Ehemanns noch die Höhe der hierin eingestellten bereinigten Ein-
kommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns sind von Rechts wegen zu
beanstanden.
1. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die
Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem Ur-
14
15
16
17
- 9 -
teil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode (Senatsurteil
BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41) wie folgt bemessen hat:
2011
2012
Einkommen Antragsgegnerin
1693,70 €
1657,66 €
Einkommen Ehegatte
4009,25 €
3993,99 €
Familieneinkommen
5702,95 €
5651,65 €
abzgl. damaliger Familienselbst-
behalt
2700,00 €
2700,00 €
verbleiben
3002,95 €
2951,65 €
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis
300,30 €
295,17 €
Zwischensumme
2702,65 €
2656,49 €
davon verbleiben zusätzlich ½
1351,33 €
1328,24 €
zzgl. Familienselbstbehalt
2700,00 €
2700,00 €
indiv. Familienbedarf
4051,33 €
4028,24 €
Anteil Antragsgegnerin
1203,24 €
1181,50 €
Einkommen Antragsgegnerin
1693,70 €
1657,66 €
abzgl. Anteil der Antragsgegnerin
am Familienselbstbehalt
1203,24 €
1181,50 €
für Elternunterhalt einsetzbar
490,46
476,15
Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit auch in Fällen, in denen das unter-
haltspflichtige Kind geringere Einkünfte erzielt als sein Ehegatte, auf diese Wei-
se bemessen werden kann, ist allerdings umstritten.
a) Der Senat hat bereits entschieden, wie die Leistungsfähigkeit eines
verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
zu bemessen ist, wenn er entweder anders als sein Ehegatte über kein Ein-
kommen oder über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.
aa) Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkom-
men verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für
18
19
20
- 10 -
den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von
5 bis 7 % des Familienselbstbehalts (vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000
[Fn. 57]) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes
verbleiben muss (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).
bb) Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehe-
gatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Se-
natsurteil vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) in der Re-
gel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familien-
selbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die
Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages
kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu
dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige
entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den
Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem
Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.
Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familien-
selbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass
auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird,
während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkom-
mens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung
des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600
€ x 2 - 10 %) Rechnung getragen ist (Se-
natsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).
b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der Unterhalts-
pflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte
Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden
kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ
21
22
- 11 -
196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21). Sie ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten.
aa) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berech-
nungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen wer-
den (OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2012 - 13 UF 990/11 - juris Rn. 30;
Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellenhofer Hand-
buch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshand-
buch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht
2. Aufl. § 1603 Rn. 60; Lindemann-Hinz Elternunterhalt 2. Aufl. S. 39 f.; diffe-
renzierend: Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541, 1542 und
FA-FamR/Gerhardt 9. Aufl. 6. Kap. Rn. 379, die sich für eine Obergrenze hin-
sichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen,
bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse).
bb) Eine weitere Auffassung wendet den vorgenannten Rechenweg an,
will dem Unterhaltspflichtigen aber von dem ihm - nach Abzug seines anteiligen
individuellen Familienbedarfs - verbleibenden Einkommen einen Betrag in Höhe
von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung belas-
sen bzw. von dem darüber hinausgehenden verbleibenden Einkommen nur die
Hälfte für den Elternunterhalt verwenden (OLG München Beschluss vom
20. August 2013 - 30 UF 504/13 - S. 8 und 11, nicht veröffentlicht).
cc) Demgegenüber wird die Anwendung des Berechnungsmodells von
Teilen im Schrifttum insgesamt abgelehnt (Wohlgemuth FamRZ 2011, 341, 344;
Günther FamFR 2010, 433, 435; s. auch Hilbig-Lugani in Eschenbruch/
Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1367 ff.).
23
24
25
- 12 -
c) Der Senat hält die Anwendung des von ihm im Jahr 2010 entwickelten
Berechnungsmodells auch in Fällen der vorliegenden Art für in der Regel sach-
gerecht, in denen das unterhaltspflichtige Kind über ein geringeres Einkommen
als sein Ehegatte verfügt.
Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der
Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist
wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist da-
mit - entgegen insoweit geäußerter Kritik - ausgeschlossen. Dem unterhalts-
pflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat;
nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzu-
setzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den Lebens-
standard der Familie aufrechtzuerhalten. Mit dieser Berechnungsweise wird
zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Ein-
kommen steigt, hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186,
350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen
Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf (hier 1.203,24
€ bzw.
1.181,50
€) - wie auch der vorliegende Fall zeigt - durch dessen proportionale
Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem allein-
stehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Bei gleich hohem Ein-
kommen hat ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger - auch bei einem fiktiven
Abzug von 10 % seines Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis - weniger für
den Elternunterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind, worauf auch die
Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat. Dieses Ergebnis findet seine
Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen
Kindes durch den Familienunterhalt.
26
27
- 13 -
Die Anwendung des vom Senat im Jahr 2010 entwickelten Berech-
nungsmodells auch auf die vorliegende Fallgestaltung trägt schließlich auch
einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche
Anwendung dieses Modells wird die Unterhaltspflicht vergleichbar und bere-
chenbar.
Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein ent-
sprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren
Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr. Denn
damit sind auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt. Nur bei einem unter-
halb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unter-
haltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der in-
soweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 196,
21 = FamRZ 2013, 363; so auch Dose FamRZ 2013, 993,1000).
Der von Wohlgemuth (FamRZ 2011, 341) gewählte Ansatz, den individu-
ellen Familienbedarf unberücksichtigt zu lassen und demgegenüber dem bes-
serverdienenden Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes 90 % seines Ein-
kommens zu belassen, vermag die Vorzüge der vorstehenden Berechnungsme-
thode nicht in Frage zu stellen. Ihr Berechnungsweg lässt die gegenseitige Ver-
pflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, außer Acht.
2. Die Ermittlung des bereinigten Einkommens der Antragsgegnerin so-
wie ihres Ehemanns ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Das gilt auf Seiten der Antragsgegnerin namentlich sowohl für die von
der Rechtsbeschwerde angegriffene Hinzurechnung des anteiligen Wohnwerts
als auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für die An-
schaffung eines Pkw und der Unterhaltungskosten für ein Pferd.
28
29
30
31
32
- 14 -
aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Wohnwert anteilig dem
Einkommen der Antragsgegnerin hinzugerechnet und diesen nicht (lediglich) im
Rahmen des Selbstbehalts berücksichtigt.
(1) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch
seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge
und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen
zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn
durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung
entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des all-
gemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der
ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nut-
zungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen
den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurech-
nen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013,
1554 Rn. 19 mwN). Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven
Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen
ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013
- XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).
Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein
Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht. Vom
Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkos-
ten, die allein vom Eigentümer getragen werden. Ob die Kosten auf einen
Mieter umgelegt werden können, kann im Regelfall nach §§ 1, 2 BetrKV beur-
teilt werden. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und
Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ
2009, 1300 Rn. 30, 33 ff.).
33
34
35
- 15 -
(2) Dass der Tatrichter vorliegend den Wohnwert der rund 80 qm großen
Wohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzflä-
che mit monatlich 518,76
€ bemessen hat, wird von der Rechtsbeschwerde
nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.
Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerde-
gericht die im Hausgeld enthaltenen monatlichen Kosten für Instandhaltung und
entsprechende Rücklagen nicht vom Wohnwert in Abzug gebracht hat. Der in-
soweit von der Rechtsbeschwerde als unberücksichtigt geblieben gerügte Be-
trag von 99,10
€ monatlich stellt allerdings die Leistungsfähigkeit der Antrags-
gegnerin für den hier geltend gemachten Unterhalt (von monatlich höchstens
418
€) nicht in Frage. Auch bei einer Berücksichtigung dieser Instandhaltungs-
kosten und damit einem Wohnvorteil für die Ehegatten von jeweils noch
209,83
€ verbleibt ein Einkommen, von dem der verlangte Unterhalt bestritten
werden kann.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des festgestellten
Wohnvorteils und der Wohnnebenkosten wäre der im Selbstbehalt für Wohn-
kosten vorgesehene Betrag von 800
€ überschritten, kann ihr unbeschadet der
Frage, ob eine solche Kontrollrechnung überhaupt erforderlich ist, nicht gefolgt
werden. Nach den vom Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei herangezoge-
nen Leitlinien (Stand: 1. Januar 2011) sind im Familienselbstbehalt von 2.700
(1.500
€ x 2 - 10 %) Kosten für Unterkunft (einschl. umlagefähiger Nebenkos-
ten, siehe Ziff. 21.3.3) und Heizung in Höhe von insgesamt 800
€ enthalten
(Ziff. 22.3). Die Rechtsbeschwerde, die von diesem Betrag das monatlich zu
zahlende Hausgeld abziehen will, verkennt, dass dieses nicht nur die umlage-
fähigen, sondern auch solche Kostenpositionen enthält, die nach §§ 1, 2 BetrKV
nicht umlagefähig sind und demgemäß nicht von den im Selbstbehalt ausge-
wiesenen Nebenkosten umfasst werden.
36
37
38
- 16 -
Dass die umlagefähigen Nebenkosten so hoch sind, dass sie zu-
sammengerechnet mit dem - der Kaltmiete entsprechenden - Wohnvorteil von
518,76
€ den Wohnkostenanteil im Selbstbehalt von 800 € überschreiten, ist
von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Schließlich kann der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach der
Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt grundsätzlich nicht
dem Einkommen hinzugerechnet werden dürfe, sondern ausschließlich im
Rahmen des Selbstbehalts zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden. Es be-
steht kein Grund dafür, den Wohnvorteil im Rahmen der verschiedenen Unter-
haltsansprüche - beim Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und beim El-
ternunterhalt andererseits - dem Grunde nach in unterschiedlicher Weise zu
berücksichtigen. Denn der Wohnvorteil ist beim Ehegattenunterhalt ebenfalls
mit dem Wert der Nutzungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksich-
tigen. Für eine abweichende Berücksichtigung des Wohnvorteils im Elternun-
terhalt besteht kein Bedürfnis. Dem Schutz des Pflichtigen ist dadurch hinrei-
chend Rechnung getragen, dass die mit dem Wohnvorteil einhergehenden fi-
nanziellen Verpflichtungen, die im Falle der Vermietung nicht auf den Mieter
umgelegt werden können, bereits bei der Bemessung des Wohnvorteils zu be-
rücksichtigen sind. Sollte der danach verbleibende Wohnvorteil zusammen mit
den umlagefähigen Wohnnebenkosten den in den Leitlinien bestimmten Wohn-
kostenanteil des Selbstbehalts übersteigen, ist eine entsprechende Erhöhung
des Selbstbehalts im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wie
das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, wenn dem Wohnvorteil keine
adäquaten finanziellen Mittel gegenüber stünden, mit denen der Unterhalts-
pflichtige den Elternunterhalt begleichen könnte.
bb) Dass das Beschwerdegericht die monatliche Kreditrate für die An-
schaffung des neuen Pkw der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hat, ist ent-
39
40
41
- 17 -
gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde von Rechts wegen ebenfalls
nicht zu beanstanden.
(1) Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vor-
rang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu (vgl. auch Se-
natsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff.). Andererseits dürfen
diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Un-
terhaltsberechtigten getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der
Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob
eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen ent-
schieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten,
der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen
Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der
Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähig-
keit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsurteil BGHZ 154, 247
= FamRZ 2003, 1179, 1181).
(2) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden,
dass das Oberlandesgericht den Kredit für den neu angeschafften Pkw nicht
berücksichtigt hat.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Antragsgegne-
rin im Zeitpunkt des Kaufs und der Kreditaufnahme im April 2011 bereits auf
Elternunterhalt in Anspruch genommen. Deshalb hätte sie sich auf ihre Unter-
haltsverpflichtung bereits eingerichtet haben müssen, als sie das Fahrzeug ge-
kauft hat. Da sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch nicht
dargetan hat, dass es einen konkreten Anlass für die Neuanschaffung des Pkw
gab, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein Neufahr-
42
43
44
- 18 -
zeug angewiesen war. Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht der Antrags-
gegnerin für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu ih-
rem Vater nach seinen Leitlinien 0,30
€ je Kilometer bewilligt hat (vgl. zur Ab-
ziehbarkeit der Fahrtkosten für Besuche Senatsurteil vom 17. Oktober 2012
- XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 29 ff.). Wie sich der Ziff. 10.2.2 der Leit-
linien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand 1. Januar 2011) entnehmen lässt,
umfasst diese Pauschale grundsätzlich auch Kredit- und Reparaturkosten.
cc) Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht die monatlichen Aufwendungen für das Reitpferd der An-
tragsgegnerin in Höhe von rund 400
€ im Hinblick auf den ihr zu belassenden
Selbstbehalt unberücksichtigt gelassen hat.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbe-
darf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Be-
rücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruch-
nahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausge-
stalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung
seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhalts-
pflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den übli-
chen Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt,
wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten
Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt
wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dadurch
kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinte-
resse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der
Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden
(vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 23 mwN).
45
46
- 19 -
(2) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlan-
desgericht darauf verweist, dass die Zuordnung der Tierhaltungskosten zu den
mit dem Selbstbehalt zu deckenden Aufwendungen des täglichen Lebens nicht
unbillig erscheint, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit
dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steigt. Sollte man entgegen der
- von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - Auffassung des Beschwerdege-
richts meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd von
400
€ nicht mehr durch den - dem Einkommen entsprechend - erhöhten Selbst-
behalt gedeckt sind, wäre im Übrigen zu fragen, ob diese bezogen auf den
- wenn auch gehobenen - Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen
darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtig-
ten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann (vgl. BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006,
1511, 1512).
47
- 20 -
b) Die für die Bildung des individuellen Familienbedarfs erforderlichen
Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes sind weder von der Rechts-
beschwerde - mit Ausnahme des Wohnvorteils - angegriffen noch sonst von
Rechts wegen zu beanstanden.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG Hattingen, Entscheidung vom 16.02.2012 - 39 F 176/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2012 - 9 UF 64/12 -
48