Urteil des BGH vom 20.03.2013
BGH: fao, anerkennung, rechtsbeistand, eigenschaft
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 5/13
vom
20. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache
wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den
Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 20. März 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
13. November 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied
der Beklagten. Am 27. August 2011 beantragte er die Anerkennung als "Fach-
beistand für Sozialrecht". Mit Bescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte
den Antrag mit der Begründung zurück, dass die für die Jahre 2009 und 2010
erforderliche sozialrechtliche Fortbildung nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO nicht nach-
gewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt. Gegen
das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 13. November 2012 wendet sich der
Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
1
- 3 -
II.
Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e
Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist
weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Ent-
scheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen, noch aufzuzeigen, dass
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf-
weist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52
Abs. 1 GKG.
Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Frey
Martini
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2012 - 2 AGH 10/12 -
2
3