Urteil des BGH vom 03.07.2008

BGH (mitverschulden, abweisung der klage, wert, ausschluss der haftung, schaden, haftung, kenntnis, gefahr, verfügung, sendung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 118/06 Verkündet
am:
11. September 2008
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2006 wird
zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag
von 9.765,86 € (Summe der auf die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und
16 entfallenden Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz
aus 2.476,70 € seit dem 10. Februar 2001, aus 2.941,80 € seit
dem 30. Juni 2001 und aus 4.347,37 € seit dem 10. November
2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-
schwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der T.
GmbH in Oberhausen (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die
einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-
nem Recht der Versenderin wegen des Verlusts von Transportgut in - soweit
der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist - 18 Fällen (Schadensfälle 1
bis 3, 5, 6, 8 bis 12, 14, 15, 19 bis 23 und 26) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die von der Beklagten ab November 2000 verwendeten Beförderungs-
bedingungen enthielten auszugsweise folgende Regelungen:
2
2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-
schränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans-
port, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und
das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sen-
dungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Ver-
sender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass auf-
grund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer
Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist da-
mit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe-
sondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen
Umschlagstellen innerhalb des U.
-Systemes nicht durchgeführt
wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförde-
rung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
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3. Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden
Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von US-$ 50.000
in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. …
9. Haftung
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-
de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese
Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-
grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal
DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je
nachdem welcher Betrag höher ist. …
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-
ben.
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrek-
te Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem
Frachtbrief und durch Zahlung des in der ‚Tariftabelle und Servi-
celeistungen' aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen
Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii)
festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-
klärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interes-
se an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht
übersteigt. …
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3
Die Versenderin war in den Jahren 2000 und 2001 Großkundin der Be-
klagten und nahm am sogenannten EDI-Verfahren teil, wobei sie die Beklagte
mit dem Transport von Paketen mit Telefonkarten innerhalb Deutschlands be-
auftragte. In den in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Fällen
erreichten die Pakete die Empfänger nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des
Transportgutes in voller Höhe. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr die für die
Ermittlung der Schadensursache an die C.
GmbH (im Folgenden: C.-GmbH) gezahlten Kos-
ten zu ersetzen.
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Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Klägerin müsse sich
ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertde-
klaration unterlassen habe. Die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache
seien nicht erstattungsfähig.
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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren
noch interessierenden Schadensfälle und der Ermittlungskosten im vollen Um-
fang stattgegeben.
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Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ermittlungskosten
abgewiesen und ist im Übrigen von einem schadensursächlich gewordenen
Mitverschulden der Versenderin ausgegangen.
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Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des
Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer
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Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf voll-
ständige Abweisung der Klage weiter.
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Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und mit ihr den vom Beru-
fungsgericht abgewiesenen Anspruch auf Ersatz der an die C.-GmbH gezahlten
Ermittlungskosten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat in den 18 Fällen, in denen der Rechtsstreit
in die Revisionsinstanz gelangt ist, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Die
Klägerin müsse sich allerdings jeweils ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2
HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin die Beklagte
bei Abschluss der Frachtverträge nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr ein
ungewöhnlich hoher Schaden drohe, wenn die Pakete verlorengingen. Die Ge-
fahr eines solchen Schadens bestehe, wenn der Wert der Sendung 5.000 €
übersteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten
Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender anzulastende Verschul-
den im Fall des § 254 Abs. 2 BGB weniger schwer wiege als im Fall des § 254
Abs. 1 BGB. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufen-
weise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 €
Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für den zwischen 5.000,01 € und
10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei
Warenwerten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefangenen weiteren
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5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Streitfall zwar zu
Kürzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin. Die hilfsweise geltend
gemachten Ansprüche seien aber insgesamt höher, so dass die Beklagte inso-
weit dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen sei.
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Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425
Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen zu verneinen. Die Pakete seien im
EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche
Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erhöhter
Beförderungssicherheit transportiert würden. Es sei davon auszugehen, dass
sich die Versenderin mangels Belehrung durch die Beklagte darauf beschränkt
hätte, die Wertdeklaration nur im Rahmen der EDV in die Versanddaten aufzu-
nehmen. Dann werde die Sendung aber weiterhin wie eine Standardsendung
befördert. Nachdem die Beklagte ihren Großkunden eine Software zur Verfü-
gung gestellt habe, die eine Rubrik für den einzutragenden Haftungswert ent-
halte, dürfe der EDI-Kunde davon ausgehen, mit der EDV-mäßigen Eintragung
des Warenwerts alles Erforderliche getan zu haben, um eine Wertpaketbeförde-
rung in Auftrag zu geben.
Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden folge ferner nicht daraus,
dass die Versenderin die Transportaufträge in Kenntnis dessen erteilt habe,
dass die Beklagte während des Transports keine durchgehenden Schnittstel-
lenkontrollen durchführe. Die Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Be-
klagten vermittele diese Kenntnis nicht.
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Ein Anspruch auf Erstattung der an die C.-GmbH gezahlten Kosten be-
stehe schon dem Grunde nach nicht.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten in den Fällen 2, 5,
6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 richtet. Sie führen insoweit zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt. Im Übrigen (Fälle 1, 3 und 14) ist die Revision hingegen unbegründet.
Keinen Erfolg hat auch die Anschlussrevision der Klägerin.
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I. Zur Revision der Beklagten
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008
- I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04,
TranspR 2008, 122 Tz. 25).
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2. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein der Klägerin anzurechnendes
Mitverschulden der Versenderin darin gesehen, dass diese die Transportaufträ-
ge in Kenntnis dessen erteilt hat, dass die Beklagte keine durchgehenden
Schnittstellenkontrollen durchführt. Die Frage, ob sich eine derartige Kenntnis
aus der Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen
lässt, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn
unabhängig davon reichen jedenfalls die bloße Kenntnis und Billigung der
Transportorganisation der Beklagten durch die Versenderin für sich gesehen
nicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen (BGH, Urt. v. 30.3.2006
- I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 35 = TranspR 2006, 250 m.w.N.). Die
Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen.
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3. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration hat das Be-
rufungsgericht mit Recht wegen fehlender Kausalität verneint.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aus-
drücklich festgestellt, dass die Beklagte ihren Großkunden, zu denen auch die
Versenderin gehörte, eine Software zur Verfügung gestellt hat, die eine Rubrik
für den einzutragenden Haftungswert enthielt. In einem solchen Fall reicht eine
bloße Wertangabe aus, weil der Versender davon ausgehen kann, dass das
Transportunternehmen diese Wertangabe beachten wird (BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 756 Tz. 17 f. = TranspR 2006, 119;
Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 30 = TranspR 2006, 394).
Wenn die Beklagte ihren Kunden ein derartiges Softwaresystem zur Verfügung
stellt, muss sie entweder dafür Sorge tragen, dass die dort eingegebenen Werte
von ihr berücksichtigt werden, oder sie muss ihren Kunden gegenüber aus-
drücklich und unmissverständlich erklären, auf welchem anderen Wege Wert-
deklarationen zu erfolgen haben (BGH NJW-RR 2006, 756 Tz. 18). Nach den
unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Be-
klagte nicht dargetan, dass sie ihre Kunden dementsprechend insbesondere
darüber belehrt hat, dass auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur
Verfügung gestellten Software eine gesonderte Übergabe an den Abholfahrer
erforderlich ist. Es kommt hinzu, dass die Versenderin im vorliegenden Fall
zwar keine Werte deklariert hat, die Pakete nach den getroffenen Feststellun-
gen aber auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur Verfügung gestell-
ten Software wie eine Standardsendung befördert worden wären. Der Verlust
der Pakete wäre daher im Falle einer Wertdeklaration ebenfalls eingetreten.
4. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-
gen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte in den Scha-
densfällen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 nicht auf den Wert der Pakete
und den deshalb für den Fall ihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen
Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat. Die von ihm
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vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschul-
densanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des Scha-
densersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtlichen
Nachprüfung aber nicht stand.
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a) Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist dann anzunehmen,
wenn der Wert des einzelnen Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt
BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.).
Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Fällen
2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 22 und 26 sowie darüber hinaus auch im Fall 23
überschritten. Hier lag der Wert des Pakets bei 5.576 €. Dies hat das Beru-
fungsgericht offensichtlich übersehen.
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Mitver-
schulden wegen des Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines unge-
wöhnlich hohen Schadens nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Fracht-
führer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Ge-
fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegen-
heit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwen-
dung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auf-
trags abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises
auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Sicherungsmaß-
nahmen ergriffen oder nicht mit einer Ablehnung des Auftrags reagiert hätte
(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22 =
TranspR 2006, 208). Beides ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht der Fall.
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c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden,
ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt
und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden
sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 =
TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schema-
tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-
rücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110
Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht.
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aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-
nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-
lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB
anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-
gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-
schädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden
auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf
die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder
den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB
lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB
(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB,
67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12.
Aufl., §
254 Rdn.
53;
Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999,
S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche
Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung: Danach sind die Verur-
sachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-
zelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-
denen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen
hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.
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bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der
Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st.
Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30
Tz. 46). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers
auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten
Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote
relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto
größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das
Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicher-
ten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45).
cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-
sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht
höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-
ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-
chungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat zeitlich nach
Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umständen des
Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht
kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH
TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-
grund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-
geschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-
tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-
nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und
sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des
Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR
2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30;
BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher
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Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts in keinem Schadensfall erreicht war.
Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der
Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungs-
bedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab
dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müs-
sen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Auch wenn
dies bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen - und zwar auch bei den
Fällen 8, 9, 10, 12 und 26, bei denen der Schaden jeweils zwischen 24.000 und
28.000 € liegt - (noch) nicht angenommen werden kann, ist nicht auszuschlie-
ßen, dass das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Schema das Ergebnis
der von ihm vorgenommenen Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile
beeinflusst hat.
dd) Bei der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei
geringeren Paketwerten berücksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwer-
ten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30
Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-
spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der
Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von
50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-
lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nummer 3 (a) (ii)
ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Ge-
genwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der
oben angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je
nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als
50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kom-
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men. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entspre-
chen dem nicht.
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II. Zur Anschlussrevision der Klägerin
29
1. Die Anschlussrevision ist statthaft, weil ihr Gegenstand in dem inso-
weit erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Hauptrevision steht (vgl. BGHZ 174, 244 Tz. 38 ff.). Der geltend gemachte An-
spruch betrifft eine weitere Schadensposition im Rahmen der Schadensersatz-
ansprüche, die Gegenstand der Hauptrevision sind.
2. In der Sache hat die Anschlussrevision aber keinen Erfolg.
30
a) Im Fall des § 435 HGB haftet der Frachtführer auch für Folgeschäden
unbeschränkt nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB (vgl. Koller, Transportrecht,
6. Aufl., § 435 HGB Rdn. 19). Er ist daher gemäß diesen Bestimmungen zum
Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die mit dem zum Ersatz ver-
pflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen.
Allerdings sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unter-
nommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur dann zu erset-
zen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen, der sich in der Lage
des Geschädigten befunden hat, als erforderlich erschienen (BGHZ 111, 168,
175 m.w.N.; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 179; Palandt/Heinrichs
aaO Vorb v § 249 Rdn. 83 und § 249 Rdn. 40).
31
Von diesem Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es
hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die an die C.-GmbH gezahlten
Ermittlungskosten nicht erforderlich waren. Die Beauftragung einer Detektei zur
Durchführung von Ermittlungen in einem fremden Unternehmen stellt sich von
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vornherein nur insoweit als sinnvoll dar, als sichergestellt ist, dass dieses Un-
ternehmen die Ermittlungen zulässt. Dass die Beklagte dies vor der Beauftra-
gung der C.-GmbH sichergestellt hätte, hat sie nach den getroffenen Feststel-
lungen nicht vorgetragen.
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b) Das Berufungsgericht ist des Weiteren mit Recht davon ausgegangen,
dass die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache auch nicht gemäß
§ 430 HGB ersatzfähig sind.
aa) Der durch ein i.S. des § 435 HGB qualifiziert schuldhaftes Verhalten
Geschädigte kann, da er durch die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung
besser gestellt werden soll als in sonstigen Schadensfällen, allerdings wahlwei-
se auch den nach den §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz verlangen (vgl.
BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, TranspR 2005, 253, 254; Rinkler, TranspR
2005, 305, 306; a.A. Schriefers, TranspR 2007, 184 ff.).
34
bb) Die Bestimmung des § 430 HGB sieht für Kosten der Schadensfest-
stellung eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass schadensbedingte Fol-
geschäden nach den §§ 425 ff. HGB außer im Fall des § 435 HGB nicht ersatz-
fähig sind (vgl. BGHZ 169, 187 Tz. 15; Koller aaO § 430 HGB Rdn. 1). Dies hat
seinen Grund darin, dass es sich bei solchen Kosten um Aufwendungen han-
delt, die der Vermögenseinbuße nahestehen, die der Geschädigte infolge des
Substanzschadens am Gut erlitten hat. Da durch die Schadensfeststellung der
Schadensumfang ermittelt werden soll und sich hiernach auch der infolge des
Substanzschadens zu leistende Ersatz bestimmt, sind die bei der Schadens-
feststellung angefallenen Kosten untrennbar mit dem Schadensfall verknüpft
(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreformgesetzes,
BT-Drucks. 13/8445, S. 65). Dies gilt jedoch nicht für solche Kosten, die nicht
der Feststellung des Schadensumfangs, sondern der Ermittlung der Schadens-
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ursache dienen (Koller aaO § 430 HGB Rdn. 3; ebenso wohl auch Gass in
Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 430 Rdn. 3, 5; a.A. wohl Fremuth in Fremuth/
Thume, Transportrecht, § 430 HGB Rdn. 4).
36
C. Danach ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht über einen
Betrag von 9.765,86 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und 16 zu-
erkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im
Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nicht-
zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - 31 O 131/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2006 - I-18 U 105/05 -