Urteil des BGH vom 14.08.2014

BGH: könig, ausschluss, einverständnis, zeugnisverweigerungsrecht, verwertungsverbot

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 5 0 / 1 4
vom
14. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2014 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 12. Februar 2014 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den auf Verletzung des § 252 StPO gestütz-
ten Verfahrensrügen:
Vorbehaltlich der Fragen der Rügebefugnis und des zureichenden Sachvor-
trags in der Revision bestand für die polizeilichen Vernehmungen der Ehefrau
des Angeklagten I. S. in Rumänien, deren übersetzte Niederschriften in
der Hauptverhandlung verlesen worden sind, kein aus §§ 52, 252 StPO abzu-
leitendes Verwertungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. April 1973
– 2 StR 42/73, BGHSt 25, 176, und vom 16. März 1977 – 3 StR 327/76,
BGHSt 27, 139). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung unerreichbar, so
dass nicht zu klären war, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Ge-
brauch machen wolle. Dieses hatte zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Verneh-
mungen noch nicht bestanden, so dass sie dabei nicht zu belehren gewesen
war. Die Verlesung erfolgte nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis
der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Das Ergebnis der Vernehmungen ist im
Urteil ausschließlich zugunsten der Angeklagten verwendet worden, indem
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hierdurch Zweifel an sie weitergehend belastenden Angaben der Geschädigten
begründet wurden (UA S. 25 ff.). Aus Letzterem ergäbe sich auch ein Aus-
schluss des Beruhens auf dem geltend gemachten Verstoß.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König